Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 16.03.09, 12:05 Titel: Kurzarbeit: Verteilung der Arbeitszeit
Hallo zusammen,
in einem Betrieb wird Kurzarbeit eingeführt, die AN arbeiten statt 40 Stunden nur noch 32 Stunden die Woche, somit ist ein Tag in der Woche frei.
Wer entscheidet über die Lage dieses Tages, wenn es keinen Betriebsrat gibt?
Der AG allein oder muss er auf die AN-Wünsche Rücksicht nehmen?
Darf er kurzfristig umdisponieren, wie kurzfristig?
Danke und Gruß
Jaelle
Kommt ganz auf die Arbeit drauf an. Wenn am Montag z.B. dein Chef sieht, das für Dienstag eh keine oder nur ganz wenig Arbeit da ist, kann er sagen das du Dienstag daheim bleiben musst. Er muss keine Rücksicht auf deine Wünsche nehmen.
Kommt ganz auf die Arbeit drauf an. Wenn am Montag z.B. dein Chef sieht, das für Dienstag eh keine oder nur ganz wenig Arbeit da ist, kann er sagen das du Dienstag daheim bleiben musst. Er muss keine Rücksicht auf deine Wünsche nehmen.
Das stimmt. Kurzarbeit ist kein Urlaub. Auch wenn Kurzarbeit geplannt ist, und es fällt kurzfristig Arbeit an, kann man auch angefordert werden.
Kommt ganz auf die Arbeit drauf an. Wenn am Montag z.B. dein Chef sieht, das für Dienstag eh keine oder nur ganz wenig Arbeit da ist, kann er sagen das du Dienstag daheim bleiben musst. Er muss keine Rücksicht auf deine Wünsche nehmen.
Das stimmt. Kurzarbeit ist kein Urlaub. Auch wenn Kurzarbeit geplannt ist, und es fällt kurzfristig Arbeit an, kann man auch angefordert werden.
Beides stimmt so nicht. Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist. (In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus ohnehin nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).)
Deswegen kann der Chef ohne eine solche Vereinbarung, auch wenn er sieht, das für Dienstag eh keine oder nur ganz wenig Arbeit da ist, nicht sagen, dass der Arbeitnehmer Dienstag daheim bleiben muss. Er sollte sogar besondere Rücksicht auf seine Wünsche nehmen, sonst ist das sehr schnell kein Fall für Kurzarbeitergeld, sondern ein ganz normaler Fall, wonach der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat. (§ 615 BGB). _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.