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Wiedereingliederung nach Hamb. Modell

 
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Jens Moldt
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:45    Titel: Wiedereingliederung nach Hamb. Modell Antworten mit Zitat

Hi Forum,

zu folgendem hypothetischen Fall hätte ich gern ein wenig Erleuchtung:

Ein Geschäftsstellenleiter wird nach längerer psychischer Erkrankung nach dem Hamburger Modell wieder in seiner alten Position "eingearbeitet", ohne dass zwischenzeitlich jemand anderes die Leitung inne hatte.

Nun gilt er lt. Gesetz in dieser Phase als arbeitsunfähig.

Ist denn eine dem Status nach AU geschriebene Person weisungsbefugt gegenüber Mitarbeitern? (Was darf sie überhaupt und was nicht)

Gibt es da irgendwelche Regelungen, ich habe da nicht mal den Ansatz einer Idee.

Danke, J.M.
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Er macht seinen Job wieder und dazu gehört auch als Geschäftsstellenleiter Anweisungen zu geben. Wie soll das anders gehen oder willst du ihn erstmal an der Kasse anfangen lassen? Der Hauptbestandteil seine Jobs ist führen und wenn er das nicht machen könnte, kann man es auch gleich lassen.

MfG
Matthias
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Im Hinblick auf das Weisungsrecht ergeben sich absolut keine Besonderheiten, es sei denn, der Arbeitgeber sieht solche explizit vor - und dafür bräuchte er sachliche Gründe.

Ansonsten verrichtet der AN auch als Vorgesetzter seine Tätigkeit ganz normal wie sonst auch. Ggf. mit einem Anspruch auf besondere Rücksichtnahme aufgrund ggf. noch bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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