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Verfasst am: 17.03.09, 11:29 Titel: G 25 Untersuchung
Arbeitnehmer muss zur G 25 Untersuchung.
Bekommt der Arbeitnehmer diese Zeit bezahlt und wieviel Zeit kann er dafür angeben.
Wenn ja welcher §§ verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Moin pcwilli,
Erfolgt die Vorsorgeuntersuchung während der Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB.
Bei einer Untersuchung außerhalb der üblichen Arbeitszeit steht dem Arbeitnehmer demgegenüber kein Vergütungsanspruch zu.
Entstehen dem Arbeitnehmer Fahrtkosten im Rahmen der Wahrnehmung der ärztlichen Untersuchung, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB.
siehe auch: Kittner/Pieper, 3. Aufl., § 11 ArbSchG Rn. 2
Entgeltfortzahlungsanspruch bei Vorsorgeuntersuchung während der üblichen Arbeitszeit.
Kein Vergütungsanspruch bei Vorsorgeuntersuchung außerhalb der Arbeitszeit.
* zustimmend: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 49. Ergänzungslieferung 2007, § 11 ArbSchG Rn. 26 [h.M.]
* ablehnend: Kittner/Pieper, 3. Aufl., § 11 ArbSchG Rn. 12 [Mm.] _________________ Alles wird gut.
Meine Meinung, reine Meinung und nichts als Meinung, so wahr ich hier schreibe!
Gruß
Werner
Hallo WeDu,
erst einmal danke. Die Untersuchung ist nicht auf eigenen Wunsch sondern wird vom EBA Eisenbahn Bundesamt alle zwei bzw. für ältere Arbeitnehmer jährlich vorgeschrieben und nur von dafür zugelassenen Ärzten durchgeführt.
Da der Arbeitnehmer bundesweit unterwegs ist ist dies auch während der Arbeitszeit nicht möglich.
Der Arbeitnehmer hatte bei seinem alten Arbeitgeber für diese Untersuchung einen Zeitraum von 3 Stunden bezahlt bekommen. Also, vom verlassen der Wohnung bis zum wieder Eintritt, also selbst die An und Rückfahrt zur Untersuchung.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Hallo pcwilli,
die Rechtsprechung beneint einen Vergütungsanspruch außerhalb der ArbZ.
BAG, 20.04.1983 - 5 AZR 624/80, DB 1983
Diese Untersuchung ist ohne BV m.E. keine Pflichtveranstaltung.
Hier ein Auszug aus dem Kommentar zu BGI 784
Der G 25 stellt den Stand der Arbeitsmedizin gemäß § 4 Nr. 3 »Arbeitsschutzgesetz « (ArbSchG) bei der Beurteilung von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal dar. Er ist bisher aber nicht in der UVV »Arbeitsmedizinische Vorsorge« (BGV A 4) oder anderen besonderen Rechtsvorschriften verankert und solange keine Pflichtuntersuchung, wie seine Anwendung beispielsweise durch eine Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist.
Im Routinefall ist der G 25 daher eine Angebotsuntersuchung. Besteht nach der Gefährdungsbeurteilung ein konkreter Untersuchungsanlass zur Eignungsfeststellung, ist der G 25, als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, die Untersuchung der Wahl. Das gleiche gilt, wenn im Einzelfall die Beschäftigung des offensichtlich in seiner Eignung eingeschränkten Arbeitnehmers mit der Fürsorgeverpflichtung des Unternehmers nicht zu vereinbaren ist. _________________ Alles wird gut.
Meine Meinung, reine Meinung und nichts als Meinung, so wahr ich hier schreibe!
Gruß
Werner
Die jährliche oder alle zwei Jahre durchgeführte Untersuchung ist bei uns eine Pflichtuntersuchung. Wird diese nicht durchgeführt und belegt, darf der Arbeitnehmer nicht mehr auf deutscher Schiene ein Fahrzeug führen.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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