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2. Antrag auf Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht.
3. Bei Vorliegen von berechtigten Zweifeln Klage gegen das Kind auf Nichtehelichkeit.
(Dieser Weg ist nur zwei Jahre nach Erlangung der Kenntnisse, welche die Zweifel auslösen, möglich nach § 1594 BGB).
Siehe hier: http://www.familienrecht-im-net.de/bgb_familienrecht_1588_1600.htm
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