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Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 17.03.09, 23:53 Titel:
Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Der AG als arbeitsrechtlicher Laie muss sich aber nicht mit den juristischen Wortbedeutungen auskennen.
Ein AG, der arbeitsrechtlicher Laie ist und nichts dagegen tut, ist selber schuld. Jeder mir bekannte AG-Verband bietet selbstverständlich rechtliche Beratung an - und wenn der AG kein Verbandsmitglied ist, muß er entweder das Geld für eine anwaltliche Beratung aufwenden oder sich ggf. von einem Gericht belehren lassen.
Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Er darf daher den Begriff "wichtiger" Grund missverstehen, wenn dies vom durchschnittlichen Buerger missverstanden wird.
Ich bin mir ziemlich sicher, daß das Arbeitsgericht das im Zweifel anders sieht - ein Arbeitgeber ist nun mal kein durchschnittlicher Bürger. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Dieser Diskussionsstrang zerfasert völlig, und zum der Fragestellung wird nichts mehr ausgesagt.
Das von J_Denver herbeigezogene BAG- Urteil vom 27. 11. 2003 - 2 AZR 135/ 03 (Lexetius.com/2003,3628) hat übrigens den amtlichen Leitsatz
Zitat:
"Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft i. S. d. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB n. F. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB n. F. berechtigt."
Darumm geht es hier doch ebensowenig wie um die Frage, ob ein Arbeitgeber "arbeitsrechtlicher Laie" ist. (Natürlich ist er das, er ist doch kein Organ der Rechtspflege. Und ebenso natürlich sollte er sich gut beraten lassen bei Entschlüssen von entsprechender Tragweite; das gilt genauso für den Arbeitnehmer.)
Es geht darum, ob der Arbeitnehmer etwas "anfechten" konnte. Im von J_Denver zitierten Fall ging es um eine ""Kündigungsschutzklageverzichtserklärung", und dort konnte die Arbeitnehmerin das nicht, deswegen passt auch dieser Hinweis auf dieses Urteil nicht.
Nebenbei wird in dem Urteil erwähnt, daß die dortige Mitarbeiterin nach § 123 BGB nur dann zur Anfechtung berechtigt geweisen wäre, wenn die Kündigungsandrohung widerrechtlich gewesen ist. So, und das nun wäre der Weg für diejenigen Arbeitnehmer, die diese neuen Verträge unterschrieben hätten. Ob sie damit Erfolg haben, muß ein Gericht entscheiden, nicht dieses Forum.
Die von qc aufgeworfene Frage, ob ein arbeitsrechtliches Problem mit einem Hinweis auf eine Strafrechtsvorschrift zu beantworten ist, wird dann noch ganz lässig beantwortet:
Zitat:
"ungeachtet der Arbeitsrechtlichen Relevanz ist der § 240 Stgb nicht ohne Bedeutung. Ein rechtlicher Hinweis an den AG könnte einen Streit vor dem Arbeitsgericht vermeiden.
Natürlich würde ich erst die anderen Möglichkeiten ausloten."
Das ist einfach unverantwortlich: Ob wohl man selber weiss, daß man "natürlich" erst die anderen Möglichkeiten ausloten muß, wird hier als erste Antwort der Hinweis auf das Strafrecht gegeben. Das ist bewusstes Veralbern von Fragestellern. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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