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Verfasst am: 17.03.09, 22:54 Titel: Fristen zur Erneuerung von Einbauküchen
Wenn eine Einbauküche Gegenstand der Vermietung ist, gibt es bezüglich der
Verpflichtung des VM zur Instandhaltung entsprechende Fristregelungen?
Im Netz konnte ich diesbezüglich folgendes finden:
"Die Gesamtnutzungsdauer variert in der rechtlichen Diskussion zwischen 10-25 Jahren.
Wird eine Einbauküche 25 Jahre lang genutzt, spricht nach Meinung des LG Berlin der Anschein dafür, dass sie nichts mehr wert ist, so dass der Mieter bei Beschädigung oder Entfernung der Möbel dem Vermieter nicht auf Schadensersatz haftet. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer von Einbauküchen - je nach Ausstattung - in der Rechtsprechung mit Zeiträumen von 14 bis höchstens 20 Jahren veranschlagt wird.LG Berlin vom 21.5.2001 - 62 S 13/01 -veröffentlicht in GE 01, Seite 1404"
Natürlich könnte es der Fall sein, dass eine EBK 20 J. alt ist, aber noch vollkommen in Ordnung, da z.B. so gut wie nie benutzt.
Oder wenn es sich um eine sehr hochwertige Küche handelt (z.B. 5.000,- € Marmorküche), lohnt sich sicherlich auch eine Reparatur.
Aber, wenn die Küche ein PVC-Standartmodell ist u. 20 J. u. mehr ständig im Gebrauch war, wie stark muss dann der Abnutzungsgrad sein, um eine Erneuerung zu rechtfertigen, oder ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen und kann die Küche, abgesehen von defekten Elektrogeräten, unendlich vom VM repariert werden?
Inwiefern sind solche Rechtsurteile überhaupt übertragbar?
Ist die Frist von 25 J. mit dem Urteil des LG Berlin allgemeingültig?
Soweit ich das Urteil verstanden habe ging es lediglich um eine Schadensregulierung nicht um einen allgemeingültigen Austauschtermin von Mietgegenständen.
Es wäre m.e. auch neu das andere Mietgegenstände wie zb Türen, Fenster oder WC Einrichtungen nach einer bestimmten Frist ausgetauscht werden müssen und ein Mieter daruafhin einen Rechtsanspruch hat. _________________ Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
Zuletzt bearbeitet von Peacekeeper am 18.03.09, 09:14, insgesamt 1-mal bearbeitet
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Der Mieter hat lediglich den Anspruch aus diesem Gesetz.
Ein Mieter hätte eigentlich nur wenige Möglichkeit eine neue Küche zu bekommen. Er müßte den Vermieter davon überzeugen, dass die alte Küche wirklich alt ist. Oftmals werden hier sogar finanzielle Beteiligungen dem Vermieter angeboten. Oder der Mieter räumt das alte Schmuckstück in den Keller und kauft sich eine neue Küche. Bei Auszug stellte er des Vermieters liebstes Kind wieder in den Raum zurück.
Ich kenne den BGB Paragraphen, die Instandhaltungsverpflichtung des VM.
Ich verstehe dieses Urteil, die genannten Fristen, wie eine Art Mindesthaltbarkeitsdatum für EBKs.
Um eine Schadensregulierung geht es IMO eben nicht mehr, wenn eine Instandhaltung wegen Verbrauch nicht mehr möglich ist.
Was verbraucht ist, kann in dem Sinne auch nicht mehr gebraucht werden.
Ob der VM erneuern muss?
Wäre naheliegend, wenn eine Instandhaltung durch den VM wegen Verbrauch der Sache nicht mehr möglich, dass MHD erreicht ist.
Aber das war natürlich auch meine Frage gewesen, ob man es so auslegen kann, bzw. diese Fristen Allgemeingültigkeit besitzen, sie als Interpretation und Schlußfolgerung der Gerichte aus dem BGB Paragraphen anzusehen sind .
Nur weil es keine Fristen für Türen, Fenster, WC gibt, heißt das nicht, dass es sie nicht für EBKs gibt; vllt. werden Möbel etwas anders gehandhabt, da weniger unverwüßtlich und anders, häufiger im Gebrauch.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 18.03.09, 12:11 Titel:
Sabine Freud hat folgendes geschrieben::
Ich verstehe dieses Urteil, die genannten Fristen, wie eine Art Mindesthaltbarkeitsdatum für EBKs.
Da dürfte Ihr Verständnis wohl falsch sein. Daraus ergebn sich dann die Antworten auf alle weiteren Fragen / Gedanken. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Selbst wenn die Küche alt und verbraucht ist, muß der VM sie nur in einem
geeigneten und gebrauchsfähigen Zustand erhalten.
Was ist den an der Küche verbraucht?
Verbrauchen kann man/frau eine Küche doch gar nicht.
Wenn die Arbeitsplatten defekt sind, kann man diese erneuern.
Wenn Scharniere kaputt sind kann man die erneuern.
Wenn ein Schrank ..... _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Was verbraucht ist, kann in dem Sinne auch nicht mehr gebraucht werden.
Richtig, das trifft auf zb Lebensmittel zu, sollte sich die Küche in Luft auflösen also auch verbraucht worden sein so müsste der Vermieter wohl für eine neue sorgen, was nicht bedeutet, das der Vermieter wohl einige nette fragen stellt ob sie die alte Küche gegessen haben......
Sabine Freud hat folgendes geschrieben::
Nur weil es keine Fristen für Türen, Fenster, WC gibt, heißt das nicht, dass es sie nicht für EBKs gibt; vllt. werden Möbel etwas anders gehandhabt, da weniger unverwüßtlich und anders, häufiger im Gebrauch.
Wenn Sie denn ein Gesetz+ Anwalt finden und Ihren Vermieter auch noch mit Rechtmitteln (Welche auch immer ) drohen eine neue Küche einzubauen, was er wohl freiwillig nicht machen wird bleibt Ihnen nur den Vermieter zu verklagen.
Als zu rechtfertigende Gründe sollten Sie anfügen das Gebrauchsgegenstände eben Verbrauchsgegenstände sind und der Stuhl auf den Sie gerade sitzen auch nur ein Mindesthaltbarkeitsdatum hat........... _________________ Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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