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Also für mich bleibt der Ansatz an der Funktionalität der Abhör- bzw. Mithörfunktion
woher hast du denn plötzlich eine Mithörfunktion? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Einen Telefonanschluss bucht üblicherweise der Mieter. Der Magenta-Riese (oder anderer Anbieter) sorgt für die Leitung und die erste TAE Dose und der Mieter zahlt (für die Erstinstallation sowie die monatlichen Kosten). Funktionierts nicht, ist das Telefonunternehmen der Ansprechpartner. Auch zusätzlich Telefone, DSL, Internet usw.. bucht der Mieter beim Telefonanbieter, und DER sorgt für die technische Durchführung.
Genau das deckt sich mit meinem Wissensstand.
Jaheira hat folgendes geschrieben::
Leider nein, die Leitungen kommen in der Wohnung sozusagen falsch an.
Dann muss der Telefonfuzzi halt im Verteiler im Keller die Adern richtigrum anschließen.
Wenn ein vom VM beauftragter Elektroinstallateur freundlicherweise Telefonleitungen vom Verteiler in die Wohnung gelegt hat, kann der Teledings-Techniker diese entweder nutzen oder (wenn er nichts damit anfangen kann) die Finger von lassen und neue Strippen ziehen.
Ich habe gerade mal in verschiedenen Mietverträgen nachgesehen.
Dort steht nirgens ein Telefonanschluß drin.
Das ist normalerweise ein Vertrag zwischen Mieter und Telefongesellschaft.
Wie die das Kabel in die Wohnung bekommen ist erstmal deren Problem. _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Ich habe gerade mal in verschiedenen Mietverträgen nachgesehen.
Dort steht nirgens ein Telefonanschluß drin.
Gibt es nicht trotzdem Ausstattung, die als relevant angesehen wird, auch wenn es nicht im Mietvertrag erwähnt ist ? Wechselsprechanlagen gehören doch dazu. Telefon wirklich nicht ?
Stricken wir die Geschichte mal weiter. Anbieter X erscheint, hat aber keinen unmittelbaren Zugriff auf alle Anlagen im Haus. Der Verdacht besteht, dass einer der Verteiler im Haus irgendwann mal hinter einer Isolierung unzugänglich verborgen wurde, der Vermieter verweigert aber Auskunft darüber. Um dem Mieter schnell zu helfen, legt Anbieter X eine Leitung durch's Treppenhaus direkt in die Wohnung. DSL funktioniert nun störungsfrei. Das gefällt dem Vermieter aber nicht. Der reisst diese Leitung ab, nun funktioniert auch das Telefon des Mieters nicht mehr.
Wäre die Rechtslage noch immer so eindeutig ?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 18.03.09, 10:25 Titel:
Jaheira hat folgendes geschrieben::
Gibt es nicht trotzdem Ausstattung, die als relevant angesehen wird, auch wenn es nicht im Mietvertrag erwähnt ist ?
Eher nicht.
Jaheira hat folgendes geschrieben::
Wechselsprechanlagen gehören doch dazu.
Ganz sicher nicht.
Jaheira hat folgendes geschrieben::
Telefon wirklich nicht ?
Wirklich nicht.
Jaheira hat folgendes geschrieben::
der Vermieter verweigert aber Auskunft darüber.
Der VM sagt also 'Nö, sag ich nicht'?
Jaheira hat folgendes geschrieben::
Wäre die Rechtslage noch immer so eindeutig ?
Die, um die es hier ging, ändert sich dadurch nicht. Das Kabel-ziehen-und-rausreißen-Spiel wäre eine ganz andere Baustelle. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 18.03.09, 10:26 Titel:
Fassen wir mal zusammen.
Nach Aussage einiger User hier steht einem Mieter die technische Möglichkeit (Telefonkabel bis in die Wohnung mit dazugehöriger TAE-Dose) eines Telefonanschlußes durch den Vermieter nicht zu.
Nimmt man nun die Rechtssprechung bezüglich des Aufstellens von SAT-Schüsseln zugrunde, dann müßte der Vermieter die Kabelverlegung, für einen Telefonanschluß, dulden.
Wenn er also das Kabel wieder entfernt hat, dann hat er sich erstens an fremden Eigentum vergriffen und zweitens beschneidet er die Rechte des Mieters. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Nach Aussage einiger User hier steht einem Mieter die technische Möglichkeit eines Telefonanschlußes durch den Vermieter nicht zu.
Nur, wenn die Wohnung bei Anmietung über einen Telefonschluss verfügt hat, besteht ein Anspruch auf diesen. Wenn nicht, dann nicht. Dass z.B. auch DSL auf dem Anschluss funktionieren soll hat der VM sicher nicht zugesichert und allein aus der Tatsache dass ein Telefonanschluss verfügbar ist, lässt sich die DSL-Verfügbarkeit nicht folgern - da gibt es hunderte Ortschaften in Deutschland die Telefon haben, aber kein Breitbandinternet.
Aus der Tatsache dass in einer MW eine Kühlschrank vorhanden ist kann man ja auch nicht folgern, dass dieser ein TK-Fach besitzt. Oder der vorhandene Herd eine Grillfunktion - auch wenn beides heute sicher "Stand der Technik" ist.
Meine Zusammenfassung: Da ein Telefonanschluss bei Anmietung vorhanden war, muss dieser funktionieren. Mehr nicht.
Ohne Anspruch auf Richtigkeit würde ich mal behaupten, dass der vorhandene aber unzugängliche Verteilerkasten Eigentum einer Telefongesellschaft ist und ggf. selbiger sogar ein Vertrag mit dem Hauseigentümer vorliegt. Insofern könnte diese Telefongesellschaft m.E. die Zugänglichkeit des erwähnten Kästchens verlangen. Da das aber den Kunden/Mieter nicht tangiert, könnte er höchstens vom Telefonanbieter die Vertragserfüllung verlangen und diesen so zum Handeln resp. Durchsetzung seiner Ansprüche bewegen.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 18.03.09, 11:33 Titel:
maconaut hat folgendes geschrieben::
Nur, wenn die Wohnung bei Anmietung über einen Telefonschluss verfügt hat, besteht ein Anspruch auf diesen.
Dies wird aber vielfach verneint, da nur wichtig wäre was im Vertrag vereinbart wurde.
Es gab hier auch schon den Fall, dass eine Dose vorhanden und diese nicht belegt war. Dem User wurde damals unmißverständlich gesagt das nur wichtig wäre was vertraglich vereinbart ist.
Um bei ihrem beispiel mit dem Backofen zu folgen.
Wenn der Backofen ursprünglich eigentlich ene Grillfunktion anbietet, aber defekt ist, kann sich m.M.n. der Vermieter nicht damit rausreden, das bei Mietbeginn ja keine Grillfunktion vorhanden war. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Dies wird aber vielfach verneint, da nur wichtig wäre was im Vertrag vereinbart wurde.
Es gab hier auch schon den Fall, dass eine Dose vorhanden und diese nicht belegt war. Dem User wurde damals unmißverständlich gesagt das nur wichtig wäre was vertraglich vereinbart ist.
Um bei ihrem beispiel mit dem Backofen zu folgen.
Wenn der Backofen ursprünglich eigentlich ene Grillfunktion anbietet, aber defekt ist, kann sich m.M.n. der Vermieter nicht damit rausreden, das bei Mietbeginn ja keine Grillfunktion vorhanden war.
Da stimme ich ktown zu, der Vertrag kann kaum so vollständig sein, dass alles in der Wohnung darin aufgenommen werden kann. Sonst muss man ja die Lage und Funktion jeder einzelnen Steckdose vertraglich festhalten - das ist Unsinn.
Gibt es nicht trotzdem Ausstattung, die als relevant angesehen wird, auch wenn es nicht im Mietvertrag erwähnt ist ?
Eher nicht.
wenn ich dir auch ansonsten zustimme, hier nicht: es gibt eine BGH-entscheidung neueren datums, in der sich der BGH mit der frage auseinandergesetzt hat, was (heutzutage) zum inhalt des begriffs "Wohnung" gehört und was nicht. da ich bisher mit diesem problem nichts zu tun hatte, habe ich die entscheidung auch nicht komplett im kopf, ich meine mich aber zu erinnern, dass es um das vorhandensein eines (ausreichenden) stromanschlusses gegangen ist.
der BGH nahm das zum anlass, den inhalt der vereinbarung, dass eine "wohnung" angemietet werde, auszulegen, nach der vertraglichen sollbeschaffenheit einer wohnung im allgemeinen zu fragen und kam m.e. mindestens zu dem ergebnis, dass man das vorhandensein der möglichkeit zum anschluß einer waschmaschine und eines herdes (380V anschluss!) erwarten könne und dies deshalb zur vertraglich vereinbarten sollbeschaffenheit gehöre. ich meine, es standen noch mehr beispiele drin - ob es jetzt auch telefon/internet war, kann ich nicht mehr sagen (nachlesen lohnt).
ich meine auch mich zu erinnern, dass der BGH die erwartungen der angesprochenen verkehrskreise dabei erwähnte und sozusagen den begriff der "wohnung" fließend definierte. nicht auszuschließen könnte daher sein, dass in X jahren auch das vorhandensein einer telefon/internet anschlussmöglichkeit zu einer "wohnung" gehört. für den stand "heute" würde ich das aber - mit den meisten hier - verneinen, insbesondere auch deshalb, weil die technische möglichkeit nicht überall vorhanden ist und weil es auch andere möglichkeiten gibt, an einen internet-anschluß zu kommen (zB mobilfunk), was telefon/internet nicht unbedingt mit strom vergleichbar macht.
es kann aber ebenso gut sein, dass der BGH das auch mal umkehrt: wer keinen anschluß zur verfügung stellen könne, etwa weil es keinen gibt, der könnte verpflichtet sein, darauf hinzuweisen, um den anschluß nicht zur sollbeschaffenheit zu machen. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
- da gibt es hunderte Ortschaften in Deutschland die Telefon haben, aber kein Breitbandinternet.
das ist sicher richtig, aber da doch eher ein Problem der Anbieterversorgung und nicht von unsachgemässer Verlegung von Hausleitungen.
Wie auch immer, danke für die vielen Infos und Meinungen. Hab's für den nächsten Mietvertrag begriffen, dass man versuchen sollte, einen entsprechenden Zusatz bzgl. korrekter Funktion der Telefondose unterzubringen.
Praxisfremd bleibt das trotzdem. Wer würde bei Abschluss eines Mietvertrags auf die Idee kommen, zu hinterfragen, ob eine Telefondose in der Wohnung nur eingeschränkt oder gar nicht geht ? Und wer würde heutzutage einen Mietvertrag unterschreiben, wenn er es wüsste ?
Nun denn, aktuell bleibt wohl nur, den Ball mit einer Störungsmeldung wieder ins Feld des Anbieters X zu spielen und (stöhn ..) abzuwarten , wie das seltsame Spielchen weitergeht.
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