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Verfasst am: 18.03.09, 13:06 Titel: Streitwert bei Gegenabmahnung nach angebl. Urheberrechtsvers
Hallo,
was meint Ihr zu folgendem Sachverhalt:
A wird wegen eines angeblichen Verstoßes nach dem Urheberrecht zu unrecht von Anwalt B und seinem Mandanten abgemahnt, weil er angeblich auf seiner Webseite ein Bild verwendet und er nicht auf die Quelle hingewiesen haben soll. Das hat er aber.
Der Streitwert für das offen zu nutzende Bild einer deutschen Bildagentur liegt laut gegnerischem Anwalt bei 15000 Euro und er hat als Abmahngebühr etwa 2300 Euro verlangt.
Nun möchte A eine Gegenabmahnung gegenüber Anwalt B aufsetzen.
Nun meine Frage: Richtet sich der Streitwert der Gegenabmahnung nach dem Grundstreitwert (15000 Euro) oder der Abmahngebühr (2300 Euro)?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.03.09, 13:38 Titel:
Welchen Inhalt soll denn die Gegenabmahnung haben? "Unterlassung der Erhebung falscher Behauptungen im Zusammenhang mit dem Bild X"?
Streitwert wäre hier das Interesse, daß der Gegenabmahner an der Unterlassung weiterer falscher Rechtsberühmungen der Gegenseite hat.
Das muß überhaupt nichts mit dem Wert der gegenständlichen Sache, den geltend gemachten Abmahnkosten oder anderen direkt damit verbundenen Handlungen zu tun haben.
Nehmen wir ein Extrembeispiel:
Der A ist Urheber eines Bildes, das er jedermann (auch für gewerbliche Zwecke) für 10 EUR lizensiert.
B ist ein Weltkonzern, der kurz vor der Einführung eines neuen Betriebssystems steht, dessen Logo genau das Bild des A ist.
Jetzt mahnt A den B ab. Streitwert der Unterlassungsforderung: 4000 EUR für die Unterlassung plus 20 (10 + 100%) EUR fiktive Lizenzgebühr. Andernfalls wird eine einstweilige Verfügung angedroht, durch die B sein Betriebssystem erst einen Monat später einführen könnte, weil zunächst das Logo aus allen Handbüchern etc. entfernt werden müßte.
Angenommen, die Abmahnung war unberechtigt.
Hat B jetzt umgekehrt auch nur ein Interesse von 4020 EUR daran, daß A nicht weiterhin behauptet, B verletze seine Rechte?
Nein, denn für B steht viel mehr auf dem Spiel, z.B. entgangene Einnahmen und Aufwendungen in Millionenhöhe, wenn er die o.a. Schritte unternehmen müßte, um einer einstweiligen Verfügung durch A aus dem Weg zu gehen, dazu der Imageschaden....
Folglich ist sein Unterlassungsinteresse viel höher. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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