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vor zwei Jahren wurde unser Mietshaus an einen Privatanbieter verkauft. Vorheriger Eigentümer war eine bestimmte Einrichtung des öffentl. Dienstes. Mit dem neuen Hauseigentümer verstehen wir uns nicht sehr gut. Mein Mann wohnt seit 30 Jahren in diesem Haus, ich zog vor 18 Jahren hinzu.
Nun trat der neue Eigentümer auf linkische Weise an uns heran und behauptete, er wüßte über jeden einzelnen Mieter hier im Haus bescheid. Er hätte von allen Mietern die Akten mit übernommen. Unsere wäre ca. 300 Seiten lang. Wir wußten nicht einmal, daß eine solche Akte existiert. Er teilte meinem Mann mit, das er wohl auch nicht ganz koscher sei. Er hätte gerade unsere Akte ausgiebig und eindeutig studiert. Neben den üblichen Schreibvorgängen sind offensichtlich noch andere Unterlagen vorhanden, wie Untermietsverträge, Eheschließungen, Aufforderungen von Keller-/Bodenräumungen etc.
Hinzu kommen polizeiliche Unterlagen wie Strafanzeigen wegen einer zu lauten Party mit angeblich handgreiflichen Außernandersetzungen, (das liegt fast 30 Jahre zurück), Anzeigen wegen unseres mehrfachen Kellerdiebstahls, vermutlich auch Anzeigen und Strafverfahren wegen eines Nachbarns aus dem Umkreis. Was diese Akte noch beinhaltet wissen wir nicht. Aufgrund dieser Tatsachen sind wir nun im Haus vom neuen Eigentümer diskriminiert worden, indem man meinem Mann all das nach diesen vielen Jahren auch noch vorhält.
Wir sind entsetzt darüber, daß solche Unterlagen überhaupt exisieren und vom Vorgänger weitergereicht worden sind und empfinden das als Eingreifen in unsere Privatsphäre. Kann man in diese Akte einsehen?
mit dem übergang des eigentums an einem vermieteten haus gehen auch die dieses betreffenden mietverhältnisse über, 566 BGB. damit einher geht natürlich eine auskunftsverpflichtung des alten eigentümers gegenüber dem neuen, was die das mietverhältnis betreffenden unterlagen angeht (mietvertrag, mieterhöhungen, urteile, etc.).dass also die das mietverhältnis betreffenden unterlagen übergeben wurden, begegnet vor diesem hintergrund zunächst mal keinen bedenken.
man wird möglicherweise auch eheschließungen als dazugehörig zählen müssen, weil der ehegatte eines mieters, der nicht selbst mieter ist, gewisse rechte gegenüber dem vermieter genießt. gleiches dürfte auch auf untermietverträge zutreffen, deren abschluß der vermieter ja ggf. zustimmen mußte bzw. zugestimmt hat (und insofern natürlich ein interesse daran hat, auch später zu wissen, für was genau die zustimmung erteilt wurde).
dass solche unterlagen ggf auch nach langer zeit noch von relevanz sein können, liegt ebenfalls auf der hand, es sei denn, die betreffenden sachverhalte wären abgeschlossen und die daraus resultierenden pflichten ggf verjährt. für den mietvertrag selbst liegt das zB auf der hand, für ein bestehendes untermietverhältnis auch, ebenso ggf für abmahnungen wegen vertragsverstößen des meiters.
allerdings kann sich obiges tatsächlich nur auf unterlagen beziehen, die mit dem mietverhältnis in einem zusammenhang stehen. unterlagen, die damit nichts zu tun haben, gehören dann auch da nicht rein. zum einsichtsrecht muß aber ein "datenschützer" was sagen - rein zivilrechtlich fehlt es wahrscheinlich an einer anspruchsgrundlage. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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