Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich hoffe das ich hier richtig bin ansonsten das Thema bitte verschieben.
Des weiteren hoffe ich, das mir hier bei meiner Frage geholfen werden kann und zwar gehts um folgendes:
Mein Vater führt einen Doppelnamen den er nach der Eherschließung mit meiner Mutter angenommen hat. Ich jedoch wurde auf den Nachnamen meiner Mutter getauft und würde gerne den doppelnamen meines Vaters weiterführen (also eigener Nachname mit zweitnamen meines Vaters)
Ich war deswegen auch schon bei der zuständigen Gemeinde da ich sowieso einen neuen Ausweis ausstellen lassen musste und die sagten mir dann das diese Namensweiterführung nicht möglich sei.
Gibt es denn überhaupt keine Möglichkeit den doppelnamen meines Vaters weiterzuführen?
ich fürchte die Auskunft der Gemeinde war zutreffend.
Zitat:
Ich jedoch wurde auf den Nachnamen meiner Mutter getauft
Das dürfte eher nicht zutreffend sein, sondern vermutlich folgender Sachverhalt:
1. Die Eltern haben bei der Eheschließung enen Ehenamen bestimmt und der Vater hat diesem Ehenamen seinen Geburtsnamen hinzugefügt (§ 1355 BGB)?
2. Das nach der Eheschließung geborene Kind hat dann automatisch den Ehenamen der Eltern zum Geburtsnamen erhalten (§ 1616 BGB)?
Gleiche Rechtsfolge wäre eingetreten, wenn beim vor der Ehe geborenen Kind nachträglich ein Ehename bestimmt worden wäre.
Bei der nach kirchlichem Recht erfolgenden Taufe werden nur die bereits zivilrechtlich erworbenen Vornamen ins Kirchenrecht übertragen. Die Taufe wird aber nevernicht den Geburtsnamen eines Kindes festlegen.
Falls der von mir skizzierte Sachverhalt zutreffend sein sollte, böte das BGB keinerlei Hilfe für die gewünschte Namensänderung. Das BGB geht davon aus, dass der durch Geburt erworbene Name nur durch familienrechtliche Vorgänge (eigene Eheschließung, Adoption oder ähnliche Vorgänge) verändert werden kann.
Nicht im BGB vorgesehene Namensänderungen sind vom Gesetzgeber einfach nicht gewollt. Ganz bewußt nicht gewollt ist der Doppelname für ein eheliches Kind (siehe hierzu die Entstehungsgeschichte und die Regierungsbegründung zum Familienamensrechtsgesetz -FamNamRG- 1994).
Diese vom Gesetzgeber gesetzten Eckwerte werden nachfolgend bei der weiteren Beantwortung als zutreffend gegebene Ausgangslage unterstellt.
Um auf die Ausgangsfrage zu kommen:
Zitat:
Gibt es denn überhaupt keine Möglichkeit den doppelnamen meines Vaters weiterzuführen?
Es gibt allenfalls eine theoretische Möglichkeit, allein den Namen des Vaters zu bekommen.
Sollte der aktuell zu führende Familienname in sich zu Unzuträglichkeiten oder Schwierigkeiten im täglichen Leben führen (bspw. handelt es sich um einen sog. Sammelnamen, oder der Name bietet Anlass zu Wortspielrereien etc.), dann besteht theoretisch die Möglichkeit einer sog. öffentlich-rechtlichen Namensänderung.
Voraussetzung wäre allerdings das Vorliegen eines sog. wichtigen Grundes , siehe dazu das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG):
§
Zitat:
3
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Die beispielhaft angeführten Tatbestände:
Sammelname Wortspielereien
sind von der Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG erwähnte typische anerkannte wichtige Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen können.
Nicht gerechtfertigt wäre allerdings bspw bei einem Volljährigen der Wunsch, den Geburtsnamen der Mutter zu führen, weil diese bereits seit x Jahren geschieden ist.
Mit Vollendung der Volljährigkeit tritt eine namensrechtliche Emanzipation dergestalt ein, dass der Wunsch eines Namensträgers eigenständig und unabhängig von den bisherigen Familienverhältnissen zu beurteilen ist.
Deshalb sind familiäre Gründe für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in den seltensten Fällen für Volljährige berücksichtigungsfähig.
Das Verwaltungsverfahren der ö.r.NamÄnd ist im Regelfall bei der Wohnsitzgemeinde einzuleiten, der Antrag wird aber meist auf Kreisebene entschieden. Ein Verfahren kostet Geld, Gebühren bis zur Höhe von 1022 € werden fällig, und sind auch im Ablehnungsfalle zu erheben
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.