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Anmeldungsdatum: 18.12.2008 Beiträge: 71 Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis
Verfasst am: 20.03.09, 00:04 Titel: Berufung unter 600 Euro - wie geht das?
Hi,
Das Amtsgericht Posemuckel hat einen speziellen Sachverhalt zum ersten Mal in Deutschland verhandelt und entschieden, mit dem Urteil +++. Fünf Monate später wird, zum zweiten Mal in Deutschland, genau dieser Sachverhalt erneut am AG Hintertupfingen verhandelt (derselbe Kläger, anderer Beklagter) mit dem Urteil ---.
In Hintertupfingen will der Beklagte nun Berufung einlegen. Welche Möglichkeiten hat er?
Verfasst am: 20.03.09, 09:22 Titel: Re: Berufung unter 600 Euro - wie geht das?
Sir Galahad hat folgendes geschrieben::
In Hintertupfingen will der Beklagte nun Berufung einlegen. Welche Möglichkeiten hat er?
- berufung einlegen
- beschwerde gegen die streitwertfestsetzung, oder
- in der berufung darlegen, dass die beschwer über 600 betrage. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Moin,
da der Wert der Sache unter 600,- Euro liegen soll kommt nur die Zulassung nach § 511 II Nr. 2, IV ZPO in Betracht. Das weis Sir Galahad aber schon und will vermutlich wissen, ob die Divergenz eines Amtsgerichts von einem anderen Amtsgericht schon für eine "Einheitlichkeit der Rechtsprechung" genügt, § 511 IV Nr. 1 ZPO.
Ich meine nein. Amtsgerichte sind besonders ausgeprägt Tatsacheninstanz. Entscheidungen von Amtsgerichten weichen wohl jeden Tag mehr oder weniger voneinander ab. Die Begrenzungsfunktion von § 511 wäre nicht viel wert, wenn schon jede Abweichung von Amtsgerichten untereinander genügen würde.
Aber: Die Zulassung könnte über den Grundtatbestand der "grundsätzlichen Bedeutung" erreicht werden. Eine grunds. Bdt kann immer gut vertreten werden, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage für eine unbestimmte Vielzahl von weiteren Fällen relevant ist, zB für einen ganzen Berufsstand oder bei Musterklagen gegen typ. Vertragsgestaltungen usw.
zu beachten ist, dass die Regelung unvollkommen ist. Nach der ZPO ist die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht anfechtbar (bis auf Gehörsrüge).
Somit müsste man jedes Mal Verfassungsbeschwerde erheben, und Willkür oder Rechtsweggarantie oder auch gesetzlicher Richter geltend machen (mit den entsprechenden Erfolgsaussichten).
Im Ergebnis verleitet die Regelung so zu einer gewissen WIllkür. Die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde sollte gegeben sein. _________________ mfg
Klaus
nun, für 522 ZPO ist das gerade in der mache.
vllt bringst du dich im gesetzgebungsverfahren ein ? _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Anmeldungsdatum: 18.12.2008 Beiträge: 71 Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis
Verfasst am: 22.03.09, 02:42 Titel: Vielen Dank für Ihre Antworten. Insbesondere dies...
...ist der springende Punkt:
Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Aber: Die Zulassung könnte über den Grundtatbestand der "grundsätzlichen Bedeutung" erreicht werden. Eine grunds. Bdt kann immer gut vertreten werden, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage für eine unbestimmte Vielzahl von weiteren Fällen relevant ist, zB für einen ganzen Berufsstand oder bei Musterklagen gegen typ. Vertragsgestaltungen usw.
Oh ja. Das ist in der Tat der Fall. Der Sachverhalt ist immer derselbe, der Kläger bzw. Forderungsssteller ist immer derselbe. Bisher gibt es nur dieses eine Urteil +++. Der Sachverhalt ist in der Tat von bundesweiter Bedeutung, potentiell betroffen sind acht Millionen Verbraucher, tatsächlich betroffen bisher schätzungsweise zweihunderttausend, plus/minus X..
Ich muss aber revidieren: Das Urteil --- gibt es noch gar nicht, nur einen ausgesprochen lausigen Vergleichsvorschlag des Gerichts. Aber es gibt Glaskugel-Kaffeesatz-Andeutungen, dass es ganz, ganz theoretisch auch unerfreulich ausfallen könnte, möglicherweise aber auch ganz ganz anders. Dieses Gericht verhält sich konsequent seit sechs Monaten wie das Orakel von Delphi (Streitwert 200 Euro, Sachverhalt SEHR kompliziert). Der kluge Mann baut ja vor, darum stellte ich meine Frage.
Jetze also konkret:
Bei wem genau beschwert sich der Hintertupfinger, wenn keine Berufung zugelassen wurde?
Bei wem genau beschwert sich der Hintertupfinger, wenn keine Berufung zugelassen wurde?
Wie bereits erwähnt, geht dann nur die Verfassungsbeschwerde, falls man einen Verfassungsverstoß (Versagung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels; Rechtsweggarantie) findet. Zweckmäßigerweise sollte man die Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben, wenn ein entsprechender Grundrechtsschutz im Bundesland in der Verfassung vorgesehen ist. Die ist meistens nicht an ein Zulassungsverfahren wie beim BVerfG gebunden und hat damit mglw. mehr Erfolg. _________________ mfg
Klaus
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.03.09, 01:20 Titel:
0Klaus hat folgendes geschrieben::
Versagung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels
Was bei unstreitigem Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wohl als "Verstoß im Einzelfall" nicht erfolgversprechend zu begründen ist.
Und gegen die ZPO-Regelung der 600-EUR-Grenze wird man auch nicht (mehr) vorgehen können, und wenn, dann nicht vor einem Landesverfassungsgericht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 18.12.2008 Beiträge: 71 Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis
Verfasst am: 25.03.09, 01:43 Titel: OK, danke für alle Antworten...
Hi,
ich habe verstanden. Also erst mal dieses nicht versäumen:
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Er kann - vorher - beantragen, die Berufung zuzulassen. Voraussetzungen: § 511 IV ZPO.
Und wenn das scheitert, bleibt nur das von 0Klaus beschriebene. Oder?
Der Grundtatbestand der grundsätzlichen Bedeutung ist wie gesagt gegeben. Abweichung von Amtsgerichtsurteilen auch (also möglicherweise, die Entscheidung ist ja noch nicht gefallen) - aber das hat ja schon deswegen nicht so viel zu bedeuten, als dass die individuellen Sachverhalte ja nicht identisch sein müssen.
Hier geht es um Folgendes: Es gibt überhaupt erst ein einziges Amtsgerichtsurteil. Und das zweite könnte anders ausgehen. Es existiert kein Konvolut von Urteilen, das man als Rechtsprechung bezeichnen könnte. Eine höherinstanzliche Rechtsprechung wäre insofern in allgemeinem Interesse. Na sicher wäre das Willkür, wenn ein AG in so einer Lage den Instanzenweg verbauen wollte. Also das ist mir nicht sympathisch, dass hier im Prinzip ein einzelner Amtsrichter womöglich sehr weitreichende Entscheidungen treffen kann, die faktisch kaum mehr anfechtbar sind.
Es geht hier ganz allgemein um Verbraucherrechtliches. Also eine Entscheidung über einen geringen Streitwert würde letzten Endes eine sehr große Zahl Dritter zumindest mittelbar betreffen. In so einer Situation ist es schon ärgerlich, dass man den Vorstellungen eines AG so wenig entgegensetzen kann. Ich denke schon, dass es, sogar zunehmend, solche Sachverhalte gibt, mit geringen Streitwerten, aber sehr vielen Betroffenen. Da wäre es schon angemessen, wenn dem Rechnung getragen werden würde. Heutzutage kommt der Nachbarschafts-Maschendrahtzaun-Streithansel mühelos bis vors BGH, während der 100-Euro-Abzocker Hunderttausender eine Grundatzentscheidung nicht zu befürchten hat.
Verfasst am: 25.03.09, 10:54 Titel: Re: OK, danke für alle Antworten...
Sir Galahad hat folgendes geschrieben::
Eine höherinstanzliche Rechtsprechung wäre insofern in allgemeinem Interesse.
Warum?
Auch wenn eine BGH-Entscheidung existieren würde, wäre das einzelne Amtsgericht daran nicht gebunden. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.03.09, 11:18 Titel: Re: OK, danke für alle Antworten...
Sir Galahad hat folgendes geschrieben::
Na sicher wäre das Willkür, wenn ein AG in so einer Lage den Instanzenweg verbauen wollte.
Bei Streitwerten unter 600 EUR ist das keine "Willkür", sondern Gesetz.
Sir Galahad hat folgendes geschrieben::
Also das ist mir nicht sympathisch, dass hier im Prinzip ein einzelner Amtsrichter womöglich sehr weitreichende Entscheidungen treffen kann, die faktisch kaum mehr anfechtbar sind.
Daß Einzelfallurteile unter 600 EUR "nicht mehr anfechtbar" sind, hat der Gesetzgeber so gewollt. Es soll eben nicht wegen "Kleinkram" durch alle Instanzen gegangen werden können.
Sir Galahad hat folgendes geschrieben::
In so einer Situation ist es schon ärgerlich, dass man den Vorstellungen eines AG so wenig entgegensetzen kann.
Ja, aber das AG-Urteil bindet ja andere AGe nicht im geringsten - und ein BGH-Urteil würde auch kein AG binden.
Sir Galahad hat folgendes geschrieben::
Heutzutage kommt der Nachbarschafts-Maschendrahtzaun-Streithansel mühelos bis vors BGH, während der 100-Euro-Abzocker Hunderttausender eine Grundatzentscheidung nicht zu befürchten hat.
Kommt auf die Art der Abzocke an. Wenn es sich z.B. um die berühmten "versteckten Abo-Kosten" handelt, muß man halt einen Mitbewerber finden, der sowas abmahnt - im Wettbewerbsrecht erreicht man mühelos Streitwerte, zu denen man auch vor den BGH kommt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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wenn eine andere Entscheidung des BGH vorliegt, ist mE die Berufung wegen der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Wenn der Gesetzgeber ein Rechtsmittel vorsieht, ein Gericht aber unzumutbar hohe Anforderungen an dieses Rechtsmittel stellt, dann ist die Rechtsweggarantie verletzt. Da der Verfassungsverstoß durch ein Gericht der Länder vergenommen worden ist, kann sich der Beschwerdeführer auf mit dem Grundgesetz inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht stützen und ein Landesverfassungsgericht anrufen. Das ist vorteilhaft, da bei den LVerfGen kein besonderes Zulassungsverfahren vorgesehen ist.
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