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Mieter A wohnt seit 23 Jahren in einem 5fam. Mietshaus. Die Nebenkosten wie Wasser, Hausstrom, Müllabfuhr, wurden bis 2004 über den Verteilerschlüssel per qm abgerechnet.
Mieter B zog 2004 neu ein und beschwerte sich über die Verteilung der Kosten, da sie nur 2 Personen sind und die anderen Mieter alle mit 3-5 Personenhaushlte sind.
Daraufhin macht der Vermieter von seinem Recht lt. Mietvertrag Gebrauch, den Verteilerschlüssel auf die Personen abzurechnen um hier der Gerechtigkeit genüge zu tun.
Mieter B zieht 2006 wieder aus. Beim neuen Mieter B wechselt die Personenzahl mehrmals, da Trennung, Auszug Kind, Rückkehr Kind.
Bei Mieter A zieht ebenfalls eine Person aus.
Aufgrund der Aus- und Einzüge macht nun der Vermieter darauf aufmerksam, das ihm das zuviel Durcheinander ist, und er ab 2009 wieder nach qm abrechnen wird.
Nun legt Mieter A Beschwerde gegen diese Massnahme ein. Aber der Vermeiter behauptet, er könne den Verteilerschlüssel so legene wie er will.
Tja. Was steht denn im Vertrag? Daraus ergibt sich dann auch die Rechtslage. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Im Vertrag steht: lt. Wohn-Mietvertrag vom Kölner-Haus und Grundbesitzerverein 1888, §5, Abs. 2: Ein Wechsel des Umlageschlüssels bleibt dem Vermieter vorbehalten.
Mieter A ist der Meinung, das der V den Schlüssel bestimmen kann, aber nicht hin-und her ändern wie es ihm gefällt.
Zu klären wäre wohl, wie oft er den ändern kann, oder ob diese Klausel evtl. nichtig geworden ist im Laufe der Jahre?
Im Vertrag steht: lt. Wohn-Mietvertrag vom Kölner-Haus und Grundbesitzerverein 1888, §5, Abs. 2: Ein Wechsel des Umlageschlüssels bleibt dem Vermieter vorbehalten.
Karsten meint aber etwas anderes und zielt auf einen ganz anderen Umstand. Welcher Umlageschlüsel wurde im Mietvertrag vereinbart?
es gibt nur den § 5, Die Betriebskostenumlagen erfolgen im Verhältnis der Wohnfläche. Der Vermieter kann wahlweise die Kosten nach der Personenzahl festlegen.
Speziell vereinbart wurde keiner. Es wurde früher immer nach qm und dann nach Personenzahl abgerechnet.
die änderung des umlageschlüssels muß, wenn sie denn überhaupt vereinbart ist, nach billigem ermessen erfolgen. die "rück"änderung auf qm könnte schon deshalb billigem ermessen entsprechen, weil qm der gesetzliche schlüssel ist.
(hätte V mich bei der ersten änderung gefragt, hätte ich mieter B einen netten brief geschrieben, dem er sinngemäß hätte entnehmen können, wohin er sich seinen personenschlüssel stecken könne). _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, daß die Abrechnung nach Wohnfläche unbillig und damit unzulässig ist. Das wird bei den verbrauchsabhängigen Kosten bejaht, wenn der Mieter bei einer Abrechnung nach qm das Doppelte (so das LG Düsseldorf, WuM 1994/30) oder sogar erst das Dreifache (so das LG Aachen, WuM 1991/503) zahlen muß, als wenn nach Personen abgerechnet würde.
Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, daß die Abrechnung nach Wohnfläche unbillig und damit unzulässig ist. Das wird bei den verbrauchsabhängigen Kosten bejaht, wenn der Mieter bei einer Abrechnung nach qm das Doppelte (so das LG Düsseldorf, WuM 1994/30) oder sogar erst das Dreifache (so das LG Aachen, WuM 1991/503) zahlen muß, als wenn nach Personen abgerechnet würde.
Auf die Entscheidungen würde ich mich heute nicht mehr berufen wollen. Sie stammen beide aus einer Zeit, als es noch keine gesetzliche Regelung zum Umlageschlüssel gab.
Es ist schlicht und einfach nicht vorstellbar, dass ein Gericht entscheidet, das Gesetz würde nicht gelten.
Da das Gesetz aber nun mal gilt, ist ohne abweichende Vereinbarung nach § 556a Abs. 1 BGB Wohnfläche der zutreffende Umlageschlüssel für alle Kosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen.
Man mag sich ausgiebig darüber streiten, wie oft der Vermieter sein vereinbartes Wahlrecht ausübern darf. Unbilligkeit wird gegen eine Umlage nach Wohnfläche aber kaum erfolgreich vorzubringen sein.
Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, daß die Abrechnung nach Wohnfläche unbillig und damit unzulässig ist. Das wird bei den verbrauchsabhängigen Kosten bejaht, wenn der Mieter bei einer Abrechnung nach qm das Doppelte (so das LG Düsseldorf, WuM 1994/30) oder sogar erst das Dreifache (so das LG Aachen, WuM 1991/503) zahlen muß, als wenn nach Personen abgerechnet würde.
Auf die Entscheidungen würde ich mich heute nicht mehr berufen wollen. Sie stammen beide aus einer Zeit, als es noch keine gesetzliche Regelung zum Umlageschlüssel gab.
Es ist schlicht und einfach nicht vorstellbar, dass ein Gericht entscheidet, das Gesetz würde nicht gelten.
Da das Gesetz aber nun mal gilt, ist ohne abweichende Vereinbarung nach § 556a Abs. 1 BGB Wohnfläche der zutreffende Umlageschlüssel für alle Kosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen.
Man mag sich ausgiebig darüber streiten, wie oft der Vermieter sein vereinbartes Wahlrecht ausübern darf. Unbilligkeit wird gegen eine Umlage nach Wohnfläche aber kaum erfolgreich vorzubringen sein.
völlig meine meinung. an den alten urteilen sieht man aber wieder mal, das das, was mache amtrichter so als gerecht ansehen nicht unbedingt das ist, was der gesetzgeber auch findet. im vorliegenden fall, also gesetzlicher umlageschlüssel qm, hat mal (ausnahmsweise) der gesunde menschenverstand und ein rest von ökonomischem verstand beim gesetzgeber für ein sachliches gesetz im mietrecht gesorgt, das alberne mietprozesse aus der elfenbeintumperspektive vieler mieter verhindert. . _________________ Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
nebenkosten werden sich niemals "gerecht" abrechnen lassen. da ist ein halbwegs gerechtes, zwar pauschalierendes, aber deshalb einfaches und handhabbares vorgehen durchaus gerecht im rechtssinn, auch wenn es im einzelfall zu gefühlten oder eingebildeten ungerechtigkeiten führt. _________________ .
juggernaut
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