Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - MUSS der Gerichtsvollzieher räumen?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

MUSS der Gerichtsvollzieher räumen?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 14:55    Titel: MUSS der Gerichtsvollzieher räumen? Antworten mit Zitat

Mal folgenden Fall angenommen:
1) Ein gewerblicher Mieter hätte diverse Monate ( mehr als 8 ) die Miete für eine Lagerhalle nicht bezahlt
2) Der VM hätte dem M schon die eideststattliche Versicherung abnehmen lassen
3) Im Mietvertrag stünde der Satz "Es wird darauf hingewiesen , daß zwei ausstehende Mieten zu einer fristlosen Kündigung führen können, wobei in diesem Fall der Mieter die Miete bis zur Wiedervermietung tragen muß. Bei Vorliegen einer fristlosen Kündigung wegen Verstößen des Mieters wird der Mieter die Halle innerhalb von zwei Wochen räumen. Im Falle einer nicht durchgeführten eigenen Räumung ermächtigt der Mieter den Vermieter hiermit unwiderruflich, nach Ablauf obiger zwei Wochen die Halle zu räumen. Selbstverständlich bleiben alle angefallenen Kosten sowie die Miete bis zur Wiedervermietung beim Mieter."

Müsste dann der Gerichtsvollzieher auf Antrag vom VM die Halle räumen? ODER kann er sich darauf berufen, dass ein "gerichtlicher Räumungstitel" vorliegen muss, d.h. eine Räumungsklage erfolgreich gewesen ist.

Welche Möglichkeit gäbe es, den GV (ohne erfolgreiche Räumungsklage) zum Räumen zu bringen: kann man den GV auf Räumung verklagen?
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Heißt das, das man aus dem schönen Satz im Mietvertrag gar keinen Nutzen ziehen könnte?
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pragmatiker
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

wie gesagt, ohne titel geht nix. sie können natürlich beim abschluss des mietvertrages mit dem mieter notariell vereib´nbaren, das er sich im fall xy (also zB nach nichtzahlung von mehr als einer monatsmiete) der sofortigen zwangsvollstreckung unterwirft. das ist ein vollstreckbarer titel ohne gerichtsprozess
_________________
Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Mal unberücksichtigt dessen, dass dieser Satz
Zitat:
Es wird darauf hingewiesen , daß zwei ausstehende Mieten zu einer fristlosen Kündigung führen können, wobei in diesem Fall der Mieter die Miete bis zur Wiedervermietung tragen muß.
als AGB wohl unwirksam sein wird,

warum sollte er? er gibt doch nur das wieder, was im gesetz steht.
oder stellst du auf "...bis zur wiedervermietung" ab, weil das verschuldensunabhängig und mit offenem zeitraum formuliert ist?
ich denke, das ließe sich auslegen.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pragmatiker
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Mal unberücksichtigt dessen, dass dieser Satz
Zitat:
Es wird darauf hingewiesen , daß zwei ausstehende Mieten zu einer fristlosen Kündigung führen können, wobei in diesem Fall der Mieter die Miete bis zur Wiedervermietung tragen muß.
als AGB wohl unwirksam sein wird,

warum sollte er? er gibt doch nur das wieder, was im gesetz steht.
oder stellst du auf "...bis zur wiedervermietung" ab, weil das verschuldensunabhängig und mit offenem zeitraum formuliert ist?
ich denke, das ließe sich auslegen.


mal als praxistipp: auslegbare formeln sollte man tunlichst unterlassen, ebenso die sinnlose widergabe des gesetzestextes in mietverträgen, die letztere nur unnötig voluminös machen.
wenn formeln dann eindeutig, an denen man nichts mehr herumdeuteln kann.

bei individualverträgen muss sehr umsichtig vorgegangen werden, wer sich nicht super damit auskennt, sollte einen fachanwalt oder notar einschalten (ein vor dem notar geschlossener individualvertrag dürfte wohl selbst vor dem mieterfreudlichsten richter bestand haben müssen)
_________________
Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.