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Verfasst am: 21.03.09, 14:55 Titel: MUSS der Gerichtsvollzieher räumen?
Mal folgenden Fall angenommen:
1) Ein gewerblicher Mieter hätte diverse Monate ( mehr als 8 ) die Miete für eine Lagerhalle nicht bezahlt
2) Der VM hätte dem M schon die eideststattliche Versicherung abnehmen lassen
3) Im Mietvertrag stünde der Satz "Es wird darauf hingewiesen , daß zwei ausstehende Mieten zu einer fristlosen Kündigung führen können, wobei in diesem Fall der Mieter die Miete bis zur Wiedervermietung tragen muß. Bei Vorliegen einer fristlosen Kündigung wegen Verstößen des Mieters wird der Mieter die Halle innerhalb von zwei Wochen räumen. Im Falle einer nicht durchgeführten eigenen Räumung ermächtigt der Mieter den Vermieter hiermit unwiderruflich, nach Ablauf obiger zwei Wochen die Halle zu räumen. Selbstverständlich bleiben alle angefallenen Kosten sowie die Miete bis zur Wiedervermietung beim Mieter."
Müsste dann der Gerichtsvollzieher auf Antrag vom VM die Halle räumen? ODER kann er sich darauf berufen, dass ein "gerichtlicher Räumungstitel" vorliegen muss, d.h. eine Räumungsklage erfolgreich gewesen ist.
Welche Möglichkeit gäbe es, den GV (ohne erfolgreiche Räumungsklage) zum Räumen zu bringen: kann man den GV auf Räumung verklagen? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Heißt das, das man aus dem schönen Satz im Mietvertrag gar keinen Nutzen ziehen könnte? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
wie gesagt, ohne titel geht nix. sie können natürlich beim abschluss des mietvertrages mit dem mieter notariell vereib´nbaren, das er sich im fall xy (also zB nach nichtzahlung von mehr als einer monatsmiete) der sofortigen zwangsvollstreckung unterwirft. das ist ein vollstreckbarer titel ohne gerichtsprozess _________________ Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
Es wird darauf hingewiesen , daß zwei ausstehende Mieten zu einer fristlosen Kündigung führen können, wobei in diesem Fall der Mieter die Miete bis zur Wiedervermietung tragen muß.
als AGB wohl unwirksam sein wird,
warum sollte er? er gibt doch nur das wieder, was im gesetz steht.
oder stellst du auf "...bis zur wiedervermietung" ab, weil das verschuldensunabhängig und mit offenem zeitraum formuliert ist?
ich denke, das ließe sich auslegen. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Es wird darauf hingewiesen , daß zwei ausstehende Mieten zu einer fristlosen Kündigung führen können, wobei in diesem Fall der Mieter die Miete bis zur Wiedervermietung tragen muß.
als AGB wohl unwirksam sein wird,
warum sollte er? er gibt doch nur das wieder, was im gesetz steht.
oder stellst du auf "...bis zur wiedervermietung" ab, weil das verschuldensunabhängig und mit offenem zeitraum formuliert ist?
ich denke, das ließe sich auslegen.
mal als praxistipp: auslegbare formeln sollte man tunlichst unterlassen, ebenso die sinnlose widergabe des gesetzestextes in mietverträgen, die letztere nur unnötig voluminös machen.
wenn formeln dann eindeutig, an denen man nichts mehr herumdeuteln kann.
bei individualverträgen muss sehr umsichtig vorgegangen werden, wer sich nicht super damit auskennt, sollte einen fachanwalt oder notar einschalten (ein vor dem notar geschlossener individualvertrag dürfte wohl selbst vor dem mieterfreudlichsten richter bestand haben müssen) _________________ Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
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