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Verfasst am: 20.03.09, 01:43 Titel: Kaution vom Studentenwohnheim
Hallo,
kann mir jemand sagen, ob ich hier richtig liege?
Beim Einzug in ein Studentenwohnheim zahlt X eine Kaution. Im Januar ist X ausgezogen. Die Abnahme wurde gemacht, alles ok.
Der Verwalter sagt nun ständig er überweist das Geld oder hatte bei der letzten Überweisung einen Zahlendreher usw...
Es ist ja so, dass man auf seine Kaution so lange nicht bestehen kann, solange die Nebenkostenabrechnung nicht gemacht wurde.
Aber in dem Fall müsste er doch nur etwas von der letzten Nebenkostenabrechnung anteilig einbehalten dürfen ?
Ja, sollte bei Studentenwohnheimen auch so sein. Allerdings ist die Höhe dieses Anteils nicht definiert. Es gibt dazu unterschiedliche Urteile, einige Gerichte sagen 3 mal die Vorauszahlung und andere meinen so hoch wie die letzte Nachforderung.
Zunächst sollte im Abnahmeprotokoll vom VM bestätigt worden sein, dass die Wohnung ohne Mängel zurück gegeben wurde. Wenn das nicht der Fall war, weil z.B. kein Abnahmeprotokoll existiert, dann wird es häßlich.
Hat der Student so ein unterschriebenes Protokoll?
So weit ich mich erinnere, kann der VM den M hier mindestens 3 maximal 6 Monate mit der Kautionsabrechnung "hinhalten" - das hängt davon ab, wie schwierig "der Fall" ist.
In jedem Fall darf er nach den 6 Monaten nur "einen angemessenen Teil" der Kaution zurückbehalten, um damit z.B. eine Nebenkostennachzahlung decken zu können.
Wenn der VM Ihnen schon schriftlich gegeben hat, dass sie die Kaution komplett zurück bekommen, können Sie ihm eine Frist setzen und danach klagen. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Verfasst am: 23.03.09, 00:10 Titel: Re: Kaution vom Studentenwohnheim
modusfahrer hat folgendes geschrieben::
Da gehe ich davon aus daß das auch so im Abnahme-Protokoll steht
Die Chance hierfür ist <100% _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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