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Von 88 bis 92 hatten wir öfter Streit mit den Nachbarn u. a. wegen Komposthaufen, Überwuchs usw.
Schon damals wurden die Nachbarn zum entfernen des Komposthaufens verurteilt.
Nun hat man uns 2003 an etwa gleicher Stelle einen übel stinkenden Thermokomposter vor die Nase gesetzt, den wir nicht dulden müssen und auch nicht dulden werden. Ich muß dazu anmerken, dass dieser Komposter aus reiner Schikane u. a. mit Fleisch- und Fischabfällen beladen wird und während der Sommermonate absichtlich offen steht.
Der Versuch, das Urteil aus 92 vollstrecken zu lassen endete vor dem AG mit dem Beschluß, dass die jetzige Situation mit dem damals strittigen Kompost überhaupt nichts mehr zu tun hat.
Unsere RV sieht das aber anders.
Da unser Rechtschutz erst seit ca. 2002 besteht wird Kostendeckung verweigert. Kann sich die Rechtschutzversicherung hier wirklich wg. früherer Streitereien auf Vorvertraglichkeit berufen?
Das würde ja bedeuten, dass wir, egal was die Nachbarn nun auch anstellen überhaupt keinen Versicherungsschutz mehr erhalten würden?
Gibt es dazu vielleicht irgendwelche Grundsatzurteile o. ä. ?
Ich kenn ja das Urteil aus 92 nicht, gehe aber davon aus, dass dieses auf Unterlassung gerichtet war. Unabhängig von der Sichtweise des Amtsgerichtes ist hier der Versicherer dennoch im Recht:
Die Vollstreckung war auf diejenige aus einem Urteil aus 1992, also weit vor Vertragsschluss gerichtet. Diese Vollstreckung ist quasi immannter Bestandteil dieses Urteils, da dieses den Vollstreckungstitel darstellt. Die ARB sehen zwar Kostenübernahme bei Mahn- und Vollstreckungsverfahren vor, jedoch nur bei solchen, die erst nach Vertragsschluss und Ablauf der Wartezeit (meist 3 Monate) in Gang gesetzt werden. Das war hier aber aus oben genannten Gründen nicht der Fall.
Bei mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Rechtsverstößen sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Vorvertragliche Rechtsverstöße sind bei der Datierung des Rechtsschutzfalles dann zu berücksichtigen, wenn sie einen unmittelbaren sachlichen Bezug zu den Rechtsverstößen haben, die den endgültigen Ausbruch der Streitigkeiten ausgelöst haben.
Entscheidung des Ombudsmannes vom 20. August 2003 Aktenzeichen: 2204/2003-E
Gerade dieser unmittelbare, sachliche Bezug wurde nach meinem Verständnis durch das AG verneint, weshalb ich ja auch mit meinem Antrag auf Zwangsvollstreckung gescheitert bin.
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