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Verfasst am: 27.03.09, 22:12 Titel: Einfluss des Vermieters auf fremde Parteien in einem MFH?
Vermieter A hat eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an Familie B vermietet. Die im Geschoss darüber liegende Wohnung gehört einer anderen Person C, die diese an Person D vermietet hat. Leider fühlt sich Familie B von Person D des öfteren in Ihrer Nachtruhe gestört und verlangt nun schriftlich vom Vermieter A, dass er:
1. Bauliche Mängel an der Geschossdecke (keine ausreichende Trittschalldämmung vorhanden, da Altbau) und in der Oberwohnung (nach Angabe von B lauter Parkettfussboden) beseitigen lässt und
2. Person D dazu veranlasst, die allgemeinen Ruhezeiten eizuhalten.
Sollten die Forderungen nach Fristsetzung nicht erfüllt werden, droht Familie B mit einer Mietminderung von 20%.
Vermieter A ist der Auffassung das er diese Forderungen nicht erfüllen kann, da er weder bauliche Veränderungen in der Oberwohnung veranlassen kann, noch eine rechtliche Handhabe gegenüber Person D direkt hat. Deshalb sieht er die Mietminderung als nicht gerechtfertigt an.
Selbstverständlich sind alle Parteien über die Umstände informiert worden.
Wie sieht hier die Rechtslage aus? Gibt es Punkte die Vermieter A bei seinem Vorgehen beachten muss?
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 27.03.09, 23:39 Titel:
Eine Mietminderung ist keineswegs von Verschulden des Vermieters abhängig. Sie tritt immer automatisch ein, wenn ein Mangel auftritt. Es spielt auch keine Rolle, ob der Vermieter überhaupt in der Lage ist, einen solchen Mangel zu beseitigen.
Der Mieter hat keine baulichen Veränderungen zu fordern, sondern eben nur die Beseitigung der Beeinträchtigung. Wie das zu geschehen hat, ist allemal Sache des Vermieters. Natürlich kann das auch auf die Notwendigkeit einer baulichen Veränderung hinaus laufen; nur wird kein Mieter eine Minderung der Miete damit begründen können, der Vermieter habe seine Bauvorschläge nicht beherzigt.
Hinzu kommt, dass die für eine Gebäude geltenden Bauvorschriften sehr verschieden sein können und damit auch, was ein Mieter erwarten kann und, vor Allem, darf. Wer in ein hundert Jahre altes Haus einzieht, kann auch nicht mehr fordern, als eine hundertjährige Trittschalldämmung. Das ist dann nämlich der 'vertragsgemäße' Zustand und nur den ist der Vermieter schuldig (sofern er vertraglich nichts Anderes versprochen hat).
Tatsächlich kann aber z.B. ein fehlerhaft installiertes Parkett bei einem Nachbarn, oder die dauerhafte Ruhestörung durch einen Nachbarn einen Mangel darstellen und auch ggf. zur Minderung berechtigen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Daraus entnehme ich, dass A die Mietminderung in jedem Fall erstmal hinnehmen muss.
Falls die Gründe gerechtfertigt sind, kann er den enstandenen Schaden (entgangene Miete) gegenüber D (oder C, falls dieser den Mangel nicht beseitigt?) geltend machen, oder falls nicht ,die nicht gezahlte Miete zurückverlangen.
Es spielt also keine Rolle, ob A ausreichend Tätig geworden ist, solange der Mangel (subjektiv) besteht, kann die Miete gemindert werden und A ist in der Beweispflicht, dass kein Mangel (Ruhestörung und/oder Baufehler) wirklich vorliegt!?
Ob der genannte Minderungswert dabei angemessen ist, bleibt auf anderem Wege zu klären.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 28.03.09, 14:52 Titel:
Ob überhaupt ein Mangel vorliegt und in welchem Ausmaß, hat schon der Mieter zu beweisen. Er hat demnach auch die Angemessenheit seiner Minderung darzulegen. In der Regel wird von den Gerichten bei solchen Sachen ein 'Lärmprotokoll' erwartet. - das bei einer 20%-Minderung auch recht umfangreich zu sein hätte. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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