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Verfasst am: 11.04.05, 12:22 Titel: In Bezug auf Beschwerde und Anwaltskosten
kurz fürs Protokoll:
Ich fragte mal - ich glaube das war dieses Forum für Anwaltsrecht - nach, ob ein Anwalt gegen einen Beschluss auch Beschwerde in Bezug auf den Streitwert erheben kann, obwohl ich - sein Mandant - ihn lediglich den Auftrag gab, gegen den Beschluss Beschwerde zu erheben; nicht jedoch gegen den Streitwert.
Das Forum bejahte, dass der ANwalt dies tun dürfte.
Dies sah das Landgericht anders.
/ falls jemand das AZ haben möchte, PN.
(vielleicht gibts ja Gerichte, die den Streitwert in Bezug auf Beschwerde des jeweiligen Anwalts abändert.
Die Begründung des Landgerichts ist dazu (zu) ausführlich)
Verfasst am: 11.04.05, 12:42 Titel: Re: In Bezug auf Beschwerde und Anwaltskosten
arzthaftungsfrage hat folgendes geschrieben::
kurz fürs Protokoll:
Ich fragte mal - ich glaube das war dieses Forum für Anwaltsrecht - nach, ob ein Anwalt gegen einen Beschluss auch Beschwerde in Bezug auf den Streitwert erheben kann, obwohl ich - sein Mandant - ihn lediglich den Auftrag gab, gegen den Beschluss Beschwerde zu erheben; nicht jedoch gegen den Streitwert.
Das Forum bejahte, dass der ANwalt dies tun dürfte.
Dies sah das Landgericht anders.
/ falls jemand das AZ haben möchte, PN.
(vielleicht gibts ja Gerichte, die den Streitwert in Bezug auf Beschwerde des jeweiligen Anwalts abändert.
Die Begründung des Landgerichts ist dazu (zu) ausführlich)
Bei Ihrem Fall ging es sicherlich nicht um den Gebührenstreitwert, sondern um den Zuständigkeitsstreitwert, stimmt's? Ich denke nämlich mal kaum, dass sich das Gericht über § 9 II 1 BRAGO = § 32 RVG hinweggesetzt hat:
" (1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht ergreifen." _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Kurze History über die Entscheidung:
Einstweilige Verfügung beantragt;
AG sagt "nein"
sofortige Beschwerde; AG sagt noch immer "nein"
Beschwerdegericht - das Landgericht - sagt auch nein.
Die erste Instanz hatte den Streitwert auf 800 Euro festgesetzt.
Da ich mit der Entscheidung nicht einverstanden war, habe ich den Anwalt mitgeteilt, er solle (sofortige) Beschwerde einlegen.
Er hat Beschwerde als auch Beschwerde gegen den Streitwert erhoben.
Das Landgericht sagt jetzt, da nicht im Auftrag und nicht im Namen des Antragstellers Beschwerde gegen den Streitwert eingelegt wurde, ist das Gesuch, den Streitwert heraufzusetzen unzulässig, da ich sonst -was nicht im Interesse ist - mehr Gebühren zahlen müsste.
Sei doch froh, daß das LG dem Ansinnen Deines Anwaltes nicht entsprochen hat. Dein Antrag wurde abgelehnt, also zahlst Du auch die Kosten und die bemessen sich nach dem Streitwert.
Das LG hat insoweit Recht, als daß es sagt, es bedarf dann doch bitte einer gesonderten und ausführlich vorgetragenen Bitte des Antragstellers, warum er mehr Geld für einen verlorenen Prozeß ausgeben möchte als nötig.
Welchen Hintergrund verfolgt Deine Frage?
LG Maus _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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