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Unfall bei Feier in Grillhütte

 
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BulliTH
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.04.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Trier

BeitragVerfasst am: 13.04.05, 09:56    Titel: Unfall bei Feier in Grillhütte Antworten mit Zitat

Hallo allerseits!

Ich bin ganz frisch hier, also bitte ich zu verzeihen falls ich den ein oder anderen Formulierungsfehler gem. Nutzerregeln begehe.

Nehmen wir an, ein Stammtisch (kein Verein, meines Wissens nach keine GbR *es sei denn die u.g. Kostenbeteiligung/Umlage macht den Stammtisch zu einer solchen*) veranstaltete jährlich eine Feier auf einer Grillhütte.

Es würde eine pauschale Kostenbeteiligung von den Besuchern verlangt, die die Miete der Grillhütte, Getränke (auch alkoholisch) und Grillfleisch abdeckt. Es bestünde also keine Gewinnerzielungsabsicht.

Bei dieser Feier würden auch (gefahrenerhöhende) Spiele veranstaltet, z.B. an hölzernen Turngeräten, über Balken laufen, Fang-, Schlag- und Ballspiele etc. pp

Da zusätzlich ja auch Alkohol im Spiel sein kann, steigen die Gefahren für Unfälle ebenso an.

1. Wie steht es mit der Haftung, falls es zu einem Unfall (sei es Splitter vom Holz im Finger, Fallen beim Laufen über den Baumstamm oder auch verbrennen am Grillfeuer, stolpern über Äste im dunklen Wald etc.) käme?

2. Könnte der Stammtisch die evtl. bestehende Haftung (z.B. durch Aushang "Benutzen auf eigene Gefahr!" o.ä.) ausschliessen?

3. Da es sich um keinen Verein handelt, welche Versicherung wäre bei einem evtl. Unfall zuständig oder ggf. abzuschliessen? Die Unfallversicherung (sofern vorhanden) des Gastes? Oder die private Haftpflichtversicherung eines der Stammtischmitglieder?

4. Wie sähe es aus, wenn eines der Stammtischmitglieder selbst einen Unfall hat? Wer wäre dann in der Haftung?

Ich denke so ein Sachverhalt ist - gerade in der kommenden Jahreszeit - nicht gerade unüblich, aber dennoch - für mich als Laie (hatte mal 1 Jahr Versicherungsrecht im Studium) - unüberschauhbar was Haftung anginge... Aber umso interessanter mal zu hören, was die Experten zu den Gedanken so meinen... ;o)

Stefan.
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 13.04.05, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich will mal anfangen.
Meine These, da feiern einzelne Menschen ohne jegliche rechtliche Bindung ein Fest.
Der Stammtisch kann auch keine Haftung ausschließen. Denn den gibt es nicht.
Also jeder der mitmacht ist für sich selbst verantwortlich. Haftet für andere mit der Privaten Haftpflicht und ist über eine Unfallversicherung, die er selbst hat, versichert, wobei nicht bei jeder die alkoholbedingte Bewustseinsstörung mitversichert ist. Sollte die Veranstaltung allerdings genehmigungspflichtig sein, ist eine Veranstalterhaftpflicht nötig. Die sichert den Veranstalter vor Risiken ab.
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BulliTH
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.04.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Trier

BeitragVerfasst am: 14.04.05, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

wann wäre eine veranstaltung genehmigungspfllichtig?

und wer wäre der veranstalter? der stammtisch? aber das ist - soweit ich das sehe - gar keine rechtliche person, sondern ein lockerer zusammenschluss von gleichgesinnten leuten, oder irre ich?
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 14.04.05, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Du irrst nicht, das sagte ich ja. Genehmigungspflicht ist Sache der Kommune.
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BulliTH
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.04.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Trier

BeitragVerfasst am: 14.04.05, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmals "Genehmigungspflicht"...

Auch wenn es Komunal unterschiedlich ist, was kann eine Grillfeier genehmigungspflichtig machen? Das wäre doch nur, wenn die Veranstaltung einen öffentlichen Charakter hätte, oder?

Gibt es sonst (evtl. konträre) Meinungen zum Gesamtthema? Dass Privatleute doch auf irgendeine Art haftbar gemacht werden könnten?
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.04.05, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Bulli,

zur Genehmigungspflicht: Frag bei deiner Gemeindeverwaltung.

Zur Frage der Haftung: hier fällt mir auch nicht mehr ein als Thom schon geschrieben hat.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 14.04.05, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Bulli,
natürlich können Privatleute haftbar gemacht werden. Für alles was Sie verschulden.
Grüße Thom
_________________
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BulliTH
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.04.2005
Beiträge: 5
Wohnort: Trier

BeitragVerfasst am: 15.04.05, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

... das ist klar, Thom.

Mir ist nur nicht 100% klar, wann ein Verschulden vorliegt.

Kann bei einer "Ihr dürft die hölzernen Turngeräte für Spiele benutzen..." Aussage schon ein Verschulden vorliegen, wenn sich dann jemand dort verletzt (sei es durch Splitter im Finger, Kopfstossen an einer Stange oder runterfallen vom Turngerät)?

Sorry falls ich nerve, aber ich versuche immer gerne alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen...
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Tehlak
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.12.2004
Beiträge: 457

BeitragVerfasst am: 15.04.05, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich tippe mal darauf, das der Stammtisch schlichtweg als nichteingetragener Verein durchgeht. Und dementsprechend für Schäden an dritten (Grillplatzbesitzer, Passanten) Gesamtschuldnerisch haftet (wie eine GbR).

Für selbstverantwortete Schäden ist denke ich jeder Teilnehmer einer solchen Veranstaltung selber verantwortlich. Bei alkoholisierten Teilnehmern dürfte dann die bewusste Selbstgefährdung und die Verantwortlichkeit der nicht Alkoholisierten gegeneinander aufgewogen werden.
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 16.04.05, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Bulli TH, nerven kann man hier nicht, ist alles auf eigene Gefahr dessen der antworten will.
Stichwort ".....auf eigene Gefahr". Da wird es mir aber zu rechtlich. Ob das geht kann sicher ein Anwalt, vieleicht hier im Forum beantworten. Einzige Versicherungslösung ist die Veranstalterhaftpflichtversicherung.
_________________
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