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Verfasst am: 09.04.05, 17:26 Titel: Schadensersatz wg. Nichtvermittelns von Kenntnissen?
Meine Frage dreht sich darum, ob man den Ausbildungsvertrieb wg. Nichtvermittelns von erforderlichen Kenntnissen auf Schadensersatz wegen daraus resultierendem Vermögensnachteilen verklagen kann.
Folgender Sachverhalt:
Person X macht eine Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und steht kurz vor der Abschlussprüfung.
Während der Ausbildung hat diese Person nicht mal annährend die Arbeiten gemacht, die in dem Ausbildungsrahmenplan vorgeschrieben sind. Die Person hat im ersten Jahr ausschließlich Akten gesucht und im zweiten und dritten Jahr nur nach Phonodiktat geschrieben. Sie war beispielsweise, trotz mehrmaligem Bitten, nicht ein einziges Mal im Notariat. Wobei man ja annehmen könnte, dass eine Person, die den Beruf der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten gelernt hat, auch einfache Notariatsarbeiten verrichten könnte. Kann diese Person aber nicht, da ihr nicht die Gelegenheit dazu gegeben wurde, dies zu erlernen.
Das führt dazu, dass die Person sich nicht in dem von ihr erlernten Beruf bewerben kann, weil sie die Tätigkeiten einfach nicht beherrscht, da sie sie in der Praxis nie ausüben konnte. Das wird zu einem Ausbleiben von Arbeitseinkommen und somit zu einem erheblichen Vermögensnachteil führen!
Nun zu meiner Frage:
Würde es Sinn machen den Ausbildungsvertrieb auf Zahlung von Schadensersatz wegen Ausbleibens von Arbeitseinkommen ,oder zumindest wegen schlechteren Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt, zu verklagen?
Gibt es Musterprozesse, an denen mal sich orientieren könnte?
Würde PKH gewährt werden (gesetzt dem Fall, dass niedrige Einkommensverhältnisse vorhanden wären)?
In welcher Höhe wäre Schadensersatz berechtigt?
Würde es überhaupt zu Erfolg führen können, wenn man Rechtsanwälte verklagt? Die können sich doch eher irgendwie herauswinden als „normale Menschen“. Wenn man die Klage verlieren würde, hätte man nämlich (auch wenn PKH gewährt werden würde) die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. D. h. wenn man es einfach versuchen würde, könnte es sein, dass man mit einem Berg von Schulden aus der Sache herausgeht.
[Würde es überhaupt zu Erfolg führen können, wenn man Rechtsanwälte verklagt? Die können sich doch eher irgendwie herauswinden als „normale Menschen“.
So ist es nun auch wieder nicht.
Wenn scheinbar häufig Anwälte erfolglos verklagt werden, dann meistens deswegen, weil Anwälte eben oft ohne richtiges Einschätzen der Sachlage verklagt werden ("der hat den Prozeß versemmelt...").
Ich würde vermuten, daß man u.a. auch danach fragen würde, warum die Person X nicht schon bereits während ihrer Ausbildung die Einhaltung des Rahmenplans verlangt hat und erst nach abgeschlossener Ausbildung damit ankommt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Person X hat oft darum gebeten, dass der Ausbildungsrahmenplan eingehalten wird. Aber darauf kommt es doch nicht an?!? Der Ausbilder hat ja die Pflicht (und an die muss er ja nicht erst erinnert werden!) dem Azubi alle vorgeschriebenen erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.04.05, 10:40 Titel:
Ein Mitverschulden kann es aber immer geben.
Als Analogie denke man an das rechtzeitige Rügen von Reisemängeln. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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gut, aber angenommen ein Mitverschulden liegt nicht vor. Mehr als den Chef auf seine Pflichten hinzuweisen und darum zu bitten, die erforderliche Ausbildung zu bekommen, kann man ja nun auch nicht machen.
Gibt es vergleichbare Fälle, die man einsehen kann?
wieso erkundigst Du Dich nicht bei der IHK? Dort gibt es ein Referat und der Sachbearbeiter könnte sich z.B. mit Deinem Ausbilder in Verbindung setzen, dass Du noch vor Ausbildungsschluß in die Abteilungen versetzt wirst. Ein Schadenersatz wird nur dann in Erwägung gezogen, wenn der Ausbildungsbetrieb nachweislich Ausbildungsinhalte nicht vermittelt hat. Als Beweis könnte Dein Ausbildungsheft gelten. Das bedeutet aber, dass es regelmäßig und ordentlich geführt ist. An Deiner Stelle würde ich versuchen so viel wie möglich noch mitzubekommen und durch die Prüfung zu kommen.
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