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recht.de :: Thema anzeigen - Höhe der Beratungsgebühr nach StBGebV §21korrekt ?
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Höhe der Beratungsgebühr nach StBGebV §21korrekt ?

 
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D.N.
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Anmeldungsdatum: 10.04.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Kirchheim unter Teck

BeitragVerfasst am: 16.04.05, 18:06    Titel: Höhe der Beratungsgebühr nach StBGebV §21korrekt ? Antworten mit Zitat

Geschockt Hallo liebe Forumfreunde,
meine Frage: Dürfte ein Anwalt unter Zugrundelegung der Höhe des Streitwertes in Höhe von einer noch nicht entschiedenen Eigenheimzulage ( € 20448.-) seinen Gebührensatz nach StBGebV §21als Rat mit einer nicht gebührenpflichtigen Tätigkeit in Höhe von 666.- berechenen, nachdem lediglich Vorfertigung von zweier Schreiben und drei Beratungsgespräche stattgefunden haben, im Vorgespräch jedoch erklärt wurde, dass selbst wenn es zu einer Verhandlung käme, der Gebührensatz nicht steigen würde. Stellt sich dann die Berechnung nach diesen Richtlinien nicht in Frage, da man den Fortgang der Angelegenheit auf gerichtlicher Ebene nicht ausschließen kann ?
_________________
vielen Dank für Anregungen und Mithilfe.
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Maus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 16.04.05, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo D.N.

§ 45 StBGebV sagt hierzu folgendes:

Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß anzuwenden.


Das bedeutet für mich, daß die Gebühren nach § 21 StbGebV auf die in einem möglichen Rechtsstreit anfallenden Gebühren anzurechnen sind. Inwieweit hier die volle Anrechnung greift, weiß ich nicht.

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) wurde ja zum 01.07.2004 in das RVG umgewandelt. Zu Zeiten der BRAGO wurden die außergerichtlich entstandenen Netto-Gebühren voll auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet (es blieb lediglich die Geb. nach § 26 BRAGO bzw. § 16 StbGebV (Telekommunikationsentgelt bestehen). Nach dem RVG werden die außergerichtlichen Gebühren jedoch nur noch hälftig auf die gerichtlichen angerechnet und das brutto. (Gebühr inkl. Auslagen und USt).

Aber zu der Höhe der Anrechnung weiß hier eventuell noch jemand was genaueres.

LG Maus
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LG Maus

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