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Verfasst am: 20.04.05, 23:38 Titel: Mitteilungspflicht des Anwalts über Honorar bei Streitwert
Hallo,
ich hab da mal eine Frage wegen der Mitteilungspflicht des Anwalts über die entstehenden Anwaltskosten, die durch den Streitwert bzw. Gegenstandswert (hoffentlich dasselbe, oder?) entstehen.
In einem Flyer von der Bundesanwaltskammer hatte ich gelesen, dass der Anwalt den Mandanten auf die Kosten aufmerksam machen muss, wenn er nach dem Gegenstandswert abrechnet. Der Anwalt meines Vaters behauptet jedoch, dass man im Supermarkt ja auch nach dem Preis fragt, wenn keiner drauf steht. Wer hat jetzt recht?
Hier der komplette Sachverhalt:
Meinem Vater steht durch die Firma eine Abfindung in Höhe von 140.000 Euro zu (auch ohne Anwalt!), falls er einer Versetzung nicht zustimmt. Um einen Telearbeitsplatz aufgrund seiner Schwerbehinderung für weitere 2 Jahre auszuhandeln und seine Abfindung durch eine Versetzung nicht zu verlieren, hat er sich an einen Anwalt gewendet. Nach dem ersten Beratungsgespräch und einem zweiten Gespräch, wo er die Unterlagen vorbeibringen sollte, hat mein Vater dann von seiner Versicherung erfahren, dass diese die Anwaltskosten nicht übernimmt, da keine Kündigung ausgesprochen wurde. Daher hat mein Vater sofort alles wieder rückgängig gemacht.
Der Anwalt hat für ein Beratungsgespräch und das Empfangen der Unterlagen sowie 20 Minuten Beratung bei Empfang der Unterlagen 1.508 Euro in Rechnung gestellt, die sich gesetzlich nach dem Streitwert von 140.000 Euro bestimmen.
Dies kann doch nicht rechtens sein, oder?
Hinzu kommen Zweifel daran, dass der Streitwert tatsächlich 140.000 Euro beinhaltet, denn die Abfindung stand meinem Vater ja eh zu. Er wollte bloß Hilfe haben für die Anfertigung eines Vetrages, der ihm einen Telearbeitsplatz für weitere 2 Jahre sichern sollte. War es daher Pech von meinem Vater, dass er dem Anwalt davon erzählt hat, wie hoch seine Abfindung ist?
Ich hoffe, dass sich einer von euch damit auskennt und mir helfen kann.
Um einen Telearbeitsplatz aufgrund seiner Schwerbehinderung für weitere 2 Jahre auszuhandeln und seine Abfindung durch eine Versetzung nicht zu verlieren, hat er sich an einen Anwalt gewendet.
Wenn Gegenstand der Beratung die zugesagte Abfindung und ein möglicher Verlust des Arbeitsplatzes war, hätte der Gegenstandswert und damit die Gebühren vermutlich sogar höher ausfallen können.
Blitzwing hat folgendes geschrieben::
Nach dem ersten Beratungsgespräch und einem zweiten Gespräch, wo er die Unterlagen vorbeibringen sollte, hat mein Vater dann von seiner Versicherung erfahren, dass diese die Anwaltskosten nicht übernimmt, da keine Kündigung ausgesprochen wurde. Daher hat mein Vater sofort alles wieder rückgängig gemacht.
Der Anwalt hat für ein Beratungsgespräch und das Empfangen der Unterlagen sowie 20 Minuten Beratung bei Empfang der Unterlagen 1.508 Euro in Rechnung gestellt, die sich gesetzlich nach dem Streitwert von 140.000 Euro bestimmen.
Die aufgewandte Zeit für das Beratungsgespräch ist unerheblich. Sie vergessen, dass der Anwalt die Unterlagen durchgesehen haben wird. Auch das kostet Zeit. Da es zwei Termine gab und zusätzlich Unterlagen durchgesehen werden mussten, war es auch keine Erstberatung mehr.
Blitzwing hat folgendes geschrieben::
Dies kann doch nicht rechtens sein, oder? Hinzu kommen Zweifel daran, dass der Streitwert tatsächlich 140.000 Euro beinhaltet, denn die Abfindung stand meinem Vater ja eh zu. Er wollte bloß Hilfe haben für die Anfertigung eines Vetrages, der ihm einen Telearbeitsplatz für weitere 2 Jahre sichern sollte. War es daher Pech von meinem Vater, dass er dem Anwalt davon erzählt hat, wie hoch seine Abfindung ist?
Oben haben Sie noch erzählt, dass es Ihrem Vater darum ging, zu klären, ob er einen Verlust der Abfindung zu befüchten hat. Hätte er ihm nichst von der Abfindung gesagt, hätte er ihn auch nicht beraten können.
tja - so ist es und nun ist Papa nichts schlauer, aber hat eine dicke Rechnung zu bezahlen.
Bevor Sie nun dem Ra an den Kragen wollen, reden Sie mal nett und freundlich mit ihm. Vieleicht bekommt Papa dann eine Antwort auf seine ursprüngliche Frage oder der Anwalt ist so entgegenkommend und reduziert seine Rechnung oder räumt Raten ein.
Aber nicht vergessen : SIE wollen was von dem, was ihm zusteht!
Gewerkschaften geben auch Auskunft - für´s nächste Problem.. _________________ Fortiter in re, suaviter in modo
Gewerkschaften geben auch Auskunft - für´s nächste Problem..
Zweierlei zur Klarstellung:
1. Gewerkschaften beraten Ihre Mitglieder in Rechtssteitigkeiten. Die Mitgliedsbeiträge sollte man nicht unterschlagen. Gewerkschaft nur zwecke Rechtsberatung ist eine Entscheidung die sehr gründlich abgewogen werden sollte.
2. Das Anwaltshonorar bemisst sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses sieht gerade keine Entlohnung nach einem fixen Stundensatz vor. Wenn ein Fall mit geringem Streitwert sich als zeitintensiv herausstellt, nimmt der Anwalt wenig, wenn ein Fall mit hohem Streitwert schnell geht, nimmt der Anwalt sehr viel pro Stunde ein.
Vorteil: Anders als in den USA übernehmen Anwälte in Dt. auch Fälle mit geringem Streitwert und der Kläger hat nicht das Problem, bei Erfolg einen guten Teil des Eingeklagten - seines guten Rechts - an den Anwalt abdrücken zu müssen.
Nachteil: Wenn man als "Normalbürger" mit einem hohen Streitwert zum Anwalt kommt, erscheint das Honorar nach "Bauchgefühl" teils sehr hoch. Insbesondere dann, wenn man - rein rechnerisch - das Mandat abbricht, noch bevor der Anwalt viel Zeit reinstecken konnte. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
II Kosten bei der fallbezogenen außergerichtlichen Beratung/Vertretung
Auch hier regelt das RVG den Rahmen dessen, was der RA zu verdienen hat. Von diesen Regelungen kann aber in Einverständnis von Rechtsanwalt und Mandant abgewichen werden, und zwar in die Richtung, dass der RA weniger erhält, als was ihm nach RVG zusteht, aber auch, dass er mehr bekommt.
Bei reiner Rechtsberatung ohne Streithintergrund ist es sicherlich sinnvoll, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Bei Fällen, in denen gegen den Gegner Forderungen durchgesetzt werden sollen, ist es sinnvoll, nur nach RVG abzurechnen
war eindeutig! daß die Beratung nicht zu einer Klage führen würde? ist das belegbar?
dann unbedingt mit dem Ra sprechen! Der weiß vieleicht nix von der Rechnung - macht die Dame aus dem Büro
Man kann sogar, wenn man sich nicht einigt, die Sache vor Gericht klären lassen., wenn der Anwalt versucht die Summe per Zwamgsvollstreckung einzutreiben - Widerspruch einlegen und man wird sich vor dem Amtsgericht wiedersehen. Dort herrscht kein Anwaltszwang.
Es gibt für Fälle ohne konkreten Streitwert eine Pauschale..
schönen Gruß!.. Lilo _________________ Fortiter in re, suaviter in modo
II Kosten bei der fallbezogenen außergerichtlichen Beratung/Vertretung
Auch hier regelt das RVG den Rahmen dessen, was der RA zu verdienen hat. Von diesen Regelungen kann aber in Einverständnis von Rechtsanwalt und Mandant abgewichen werden, und zwar in die Richtung, dass der RA weniger erhält, als was ihm nach RVG zusteht, aber auch, dass er mehr bekommt.
Bei reiner Rechtsberatung ohne Streithintergrund ist es sicherlich sinnvoll, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Bei Fällen, in denen gegen den Gegner Forderungen durchgesetzt werden sollen, ist es sinnvoll, nur nach RVG abzurechnen
war eindeutig! daß die Beratung nicht zu einer Klage führen würde? ist das belegbar?
dann unbedingt mit dem Ra sprechen! Der weiß vieleicht nix von der Rechnung - macht die Dame aus dem Büro
Man kann sogar, wenn man sich nicht einigt, die Sache vor Gericht klären lassen., wenn der Anwalt versucht die Summe per Zwamgsvollstreckung einzutreiben - Widerspruch einlegen und man wird sich vor dem Amtsgericht wiedersehen. Dort herrscht kein Anwaltszwang.
Es gibt für Fälle ohne konkreten Streitwert eine Pauschale..
schönen Gruß!.. Lilo
Komisch...ich finde das Wort "Streitwert" gar nicht im RVG...da steht nur überall was von "Gegenstandswert"...sehr seltsam....aber Sie können mir sicher sagen, woran das liegt, oder ??
II Kosten bei der fallbezogenen außergerichtlichen Beratung/Vertretung
Bei reiner Rechtsberatung ohne Streithintergrund ist es sicherlich sinnvoll, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Bei Fällen, in denen gegen den Gegner Forderungen durchgesetzt werden sollen, ist es sinnvoll, nur nach RVG abzurechnen
Im Beispielsfall wurde keine vorherige Vergütungsvereinbarung geschlossen. Im Nachhinein (anteilig) erlassen war schon immer grds. möglich (allergings wenig ratsam in voller höhe, angesichts der steuerrechtlichen Folgen) _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Verfasst am: 27.04.05, 17:19 Titel: Re: Mitteilungspflicht des Anwalts über Honorar bei Streitwe
Blitzwing hat folgendes geschrieben::
In einem Flyer von der Bundesanwaltskammer hatte ich gelesen, dass der Anwalt den Mandanten auf die Kosten aufmerksam machen muss, wenn er nach dem Gegenstandswert abrechnet. Der Anwalt meines Vaters behauptet jedoch, dass man im Supermarkt ja auch nach dem Preis fragt, wenn keiner drauf steht.
Wenn der Anwalt sein Leistungsangebot wie dasjenige eines Supermarktbetreibers bewertet wissen möchte, dann wird er gewiß auch den dort geltenden Preisauszeichnungspflichten nachgekommen sein:
"Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen [oder mit seinen Stundensätzen] aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots ... anzubringen."
§ 5 PAngVO
Wenn der Anwalt nicht auf Kosten bei einer Abrechnung nach dem Gegenstandswert aufmerksam gemacht hat, insbesondere, wenn (noch) keine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorlag, dann sollte man einen fiktiven angemessen erscheinenden Stundensatz von 300-500 Euro ansetzen und eine Zahlung in dementsprechender Höhe leisten. (Dann könnten sich anschließend beide Seiten überlegen, ob und wie sie über die Differenz zur ursprünglichen Forderung streiten wollen).
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