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Hallo,
folgender theoretischer Fall:
Ein Versicherungsnehmer fühlt sich nach Abschluss einer Rechtsschutzversicherung arglistig getäuscht, da erstens Zusicherungen des Vermittlers nicht erfüllt wurden und zweitens in der Police, nicht aber im Antrag, eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren festgelegt ist. Vermittler ist nicht mehr erreichbar/lässt sich verleugnen etc - der Klassiker!
Nachdem er keine realistische Chance mehr sieht, den Vertrag rückwirkend aufzuheben (14-Tage-Widerspruchsfrist nicht eingehalten ) möchte er Schadenbegrenzung betreiben.
Im Antrag sind unter dem Punkt "Vertragslaufzeit" zwei Felder: einmal 5 Jahre (zum ankreuzen) und einmal x Jahre (zum ausfüllen). In beiden Feldern steht nichts.
Ich beurteile das so, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen hat und unter Einhaltung der gesetztlichen drei-Monats-Frist kündigen kann. Schließt sich hier jemand meiner Meinung an?
Danke bereits vorab
Nö, da kann man sich leider aus rechtlichen Gründen nicht anschließen Aber ok... Was hier zugrunde liegt ist das sog. konkludente Handeln - soll heißen, dass Du den Vertragsumfang mit Deinem Stillschweigen bzw. Deiner Nichtinanspruchnahme des Rücktritts angenommen.
Vielleicht hast Du ja während der fünf Jahre einen Schaden, so dass es die Kündigung des Vertrages im Schadenfall gibt. Diese darf zur nächsten Hauptfälligkeit nach Eintritt des Schadens ausgeübt werden. Heut zu Tage ist ja alles möglich
Gruß aus der Sonne _________________ Da ich i. d. R. sehr spät hier herumgucke gilt : Wer Rechtsschreibfehler findet darf sie behalten
Bedeutet das, dass mit Verzicht auf das 14-tägige Rücktrittsrecht durch konkludentes Handeln nur noch die Rahmenbedingungen gelten, die im Versicherungsschein geregelt sind, auch wenn diese nicht mit dem Antrag übereinstimmen? Im Versicherungsschein stehen nämlich die 5 Jahre drin - im Gegensatz zum Antrag, wo wie beschrieben nichts drinsteht.
ich geh mal davon aus, dass im Versicherungsschein keine Abweichungen vom Antrag kenntlich gemacht wurden.
Dann gilt hier § 5, Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz: "Hat der Versicherer den
Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages insoweit als vereinbart anzusehen"
(in Abs. 2 ist geregelt, dass der Versicherer im Versicherungsschein die Abweichungen vom Antrag kenntlich zu machen hat)
Hier würde ich eine Kopie der Antragsdurchschrift für den Antragsteller an den Versicherer senden mit dem Hinweis, dass keine 5-jährige Vertragsdauer verenbart wurde und gleichzeitig den Vertrag zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Wahrscheinlich bleibt dies ein theoretischer Fall denn bei Policierung des Antrags wird im Regelfall eine Antragsrückfrage gestartet, will heißen der Versicherer schickt den Antrag zum Vermittler zurück, mit der BItte den fehlenden Punkt nachzutragen und vom Versicherungsnehmer gegenzeichnen zu lassen..
Aber Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel, gruß Tobsen
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