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Verfasst am: 23.04.05, 10:07 Titel: Bei welchen Gerichten ist ein Anwalt zugelassen?
Hallo erstmal.
Ich wollte mal aus Neugier fragen, bei welchen Gerichten anfangs ein Anwalt zugelassen ist.
Und wie man an weiteren gerichten zugelassen werden kann? Spielt da die Zeit eine Rolle? Muss man eine Prüfung ablegen?
Und wie sieht es mit den höchsten Gerichten aus, also BGH, BVerfG,BFH, EUGH usw.
Wann wird man da zugelassen?
Rechtsanwaltschaft
Rechtsanwälte sind ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).Sie üben einen freien, nicht gewerblichen Beruf aus und unterliegen der Standesaufsicht durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Eine Dienstaufsicht durch die Justizbehörden besteht nicht. Das berufliche Handeln des Anwalts wird nur durch die Interessen seines Mandanten und die Berufsordnung bestimmt. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für die Rechtsanwaltschaft finden sich in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Fachanwaltsordnung (FAO) und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).
Ausbildung und Zulassung zum Rechtsanwalt
Ein Rechtsanwalt muss die gleiche Ausbildung wie Richter und Staatsanwälte durchlaufen, d.h. ein Hochschulstudium sowie einen anschließenden 2-jährigen praktischen Vorbereitungsdienst (Referendariat), die beide mit jeweils einem Staatsexamen abschließen.
Um danach als Rechtsanwalt tätig sein zu können, muss man in Hamburg von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, vor dem Landgericht Hamburg vereidigt werden und in die beim Gericht geführte Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen werden.
Auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand Beratung und Vertretung in RechtsÂangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. Gesellschafter können neben Rechtsanwälten auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein.
Früher durfte ein Rechtsanwalt nur vor dem Gericht auftreten, bei dem er zugelassen wurde. Dies ist seit 1.1.2000 nicht mehr der Fall. Ein bei einem Landgericht zugelassener Anwalt kann vor allen Amts- und Landgerichten in der Bundesrepublik auftreten. Lediglich vor Gerichten des höheren Rechtszuges (Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof) ist weiterhin eine spezielle Zulassung erforderlich.
Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich am Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist eine Kanzlei einrichten (Kanzleipflicht).
Deutsche Anwälte dürfen auch in anderen Staaten der Europäischen Union Kanzleien einrichten und unterhalten. Im Gegenzug ist es auch Anwälten aus anderen EU- MitgliedÂstaaten erlaubt, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes in der Bundesrepublik eine Niederlassung zu gründen und auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen Rechts tätig zu werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, für einzelne Geschäfte im Rahmen der EU grenzüberschreitend tätig zu werden.
Rechtsanwälten, die nachweislich besondere theoretische und besondere praktische Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet (Steuer-, Insolvenz-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial-, Familien-, Strafrecht) haben, kann die Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung "Fachanwalt für..." verleihen. Darüber hinaus dürfen Rechtsanwälte Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benennen.
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