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ich habe mit der Kanzlei eines Gläubigers im Abril 2003 eine Ratenzahlung in Höhe von 250 EUR/Monat vereinbart, insgesamt 18 Zahlungen, um meine Schulden zu begleichen. Sollte ich mit einer Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug kommen, so werde der volle Betrag zzgl. Zinsen eingefordert.
Leider konnte ich nach der 6. Zahlung nicht mehr das Geld für die Ratenzahlung auftreiben und bat telefonisch die Kanzlei um Stundung. Die Antwort war, man würde mich informieren, aber es kam nie eine schriftliche Antwort bzw. eine Vereinbarung. Ein 2. Anruf verlief erneut erfolglos und konnte wie erwähnt die Zahlungen nicht durchführen.
Jetzt nach so langer Zeit hat sich eine neue Kanzlei bei mir gemeldet, die jetzt die Interessen des Gläubigers vertritt und verlangen von mir den vollen Schuldenbetrag zzgl. Zinsen, also es wird nicht einmal das bereist bezahlte berücksichtigt.
Meine fragen an euch:
1.- ist es rechtens, dass man bei Verzug tatsächlich den vollen Betrag einfordern kann, anstatt nur den Restbetrag? (hatte ich bei der Vereinbarung leider übersehen)
2.- kann einen neue Kanzlei die Vereinbarung der alten durchsetzen? wurde die neue Kanzlei nur beauftragt, um jetzt den vollen Betrag einzufordern, ohne eine Antwort von der alten Kanzlei zu erhalten!?
> 1.- ist es rechtens, dass man bei Verzug tatsächlich den vollen Betrag einfordern kann, anstatt nur den Restbetrag? (hatte ich bei der Vereinbarung leider übersehen)
Wenn das vertraglich vereinbart wurde, ist das IMO rechtens. Man könnte auch festlegen "bei Verzug ist eine Strafe von 50% fällig". Ich denke, das ist weder sittenwidrig noch ein Verstoß gegen §§307 ff. BGB (wenn die überhaupt einschlägig sind).
> 2.- kann einen neue Kanzlei die Vereinbarung der alten durchsetzen?
Warum denn nicht? Die Kanzlei vertritt ja jeweils nur den Gläubiger und schließt die Vereinbarung nicht in eigenem Namen ab (aber selbst wenn, könnte sie dann natürlich eine andere Kanzlei mit der Eintreibung beauftragen *seufz*).
> wurde die neue Kanzlei nur beauftragt, um jetzt den vollen Betrag einzufordern, ohne eine Antwort von der alten Kanzlei zu erhalten!?
Wenn irrtümlich zu viel gefordert wird, kann man das ja korrigieren lassen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort und die Punkte sind jetzt verständlich. Anscheinend ist es auch noch so, dass der vergebliche Versuch der Stundung, also die versprochene Antwort der alten Kanzlei die nie ankam, die neue Kanzlei überhaupt nicht interessiert und jetzt den Hauptbetrag einfordern will.
Mir kommt es vor, dass ich mit Absicht keine Antwort erhalten habe, ich somit mit den Raten in Verzug kam und nun mit neuer Kanzlei der Hauptbetrag eingefordert werden kann.
Ich werde natürlich verhandeln, um die Ratenzahlung fortsetzen zu können, aber wie kann ich vorgehen, falls es nicht klappen sollte?
> 1.- ist es rechtens, dass man bei Verzug tatsächlich den vollen Betrag einfordern kann, anstatt nur den Restbetrag? (hatte ich bei der Vereinbarung leider übersehen)
Wenn das vertraglich vereinbart wurde, ist das IMO rechtens. Man könnte auch festlegen "bei Verzug ist eine Strafe von 50% fällig". Ich denke, das ist weder sittenwidrig noch ein Verstoß gegen §§307 ff. BGB (wenn die überhaupt einschlägig sind).
Na ja, bei lebensnaher Auslegung dürfte "der volle Betrag" als der volle noch ausstehende Betrag auszulegen sein. Also eine ganz übliche Klausel, wonach bei Verzug mit Ratenzahlung der Restbetrag sofort fällig werden soll.
Für eine Auslegung als Vertragsstrafe (die ja auch noch steigen würde, je länger der Schuldner seine Raten bezahlt hat!), würde ich deutlichere Hinweise fordern.
Dann werde ich mal eine freundliche Anfrage starten, ob ich weiter die Ratenzahlung fortführen darf, ansonsten sollen die bitte den noch ausstehenden Betrag abzüglich! der von mir bereits geleisteten Zahlungen einforden und nicht einfach willkürlich der damalige offene Betrag zzgl. Zinsen.
Auch verstehe ich, dass keine Antwort zur damaligen Stundung auch eine Antwort bedeutet und zwar ein Nein, somit ist die Forderung gerechtfertigt. Ist aber schon dreist einfach nicht reagieren und jetzt mit neuem Anwalt auf mich losgehen...
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