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Verfasst am: 27.04.05, 14:28 Titel: Mit Schiebkarre gegen ein Auto gerutscht - jetzt Gutachten
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn, 14 Jahre alt, ist Anfang März beim Schnee wegräumen mit einer Schiebkarre gegen ein bei uns parkendes Auto eines Bekannten gefahren.
Ergebnis: tiefer Kratzer an einem ziemlich neuen Xyz.
Kostenangebot: 950,- €
Nachdem sich 6 Wochen keiner gemeldet hat, hat mein Bekannter den Schaden beseitigen lassen. Jetzt möchte ein Sachverständigenbüro den Schaden rekonstruieren.
Termin bei mir zuhause, Schiebkarre bereithalten, Sohn soll anwesend sein, etc.
Ich habe für dieses Verhalten wenig Verständnis. Die Privathaftpflicht besteht seit über 20 Jahren und wurde nicht einmal in Anspruch genommen.
Muss ich mich auf diese Vorgehensweise einlassen ? Dürfen die meinen 14jährigen Sohn befragen (minderjährig) ? Muss dieses bei mir zuhause stattfinden ? Muss mein Bekannter sein Wagen zur Verfügung stellen ?
Ich habe absolut keine Lust weitere Zeit, Energie sowie Gedanken an diesem leidigen Thema zu verschwenden und neige mittlerweile dazu den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen. Das einzige was mich momentan noch davon abhält ist mein Rechtsempfinden.
Als Versicherungsnehmer hat man sogenannte "Obliegenheiten" zu erfüllen. Dies ist Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer zur Wahrung seiner Leistungsansprüche einzuhalten hat.
Eine Obliegenheit findet sich in § 5 der AHB (Allgemeine Haftpflichtbedingungen) wieder:
Zitat:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.
Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung- und Regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten , alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Wird diese Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer l e i s t u n g s f r e i
So, in der Haftpflichtversicherung wird leider viel Schindluder getrieben. Es könnte nach Ansicht der Versicherung auch gut sein, daß sich Ihr Bekannter diesen Kratzer sonstwo geholt hat. Man möchte es keinem unterstellen, auch wenn Sie seit 20 Jahren dort versichert sind und nie Leistungen beansprucht haben, ist dies ohne weiteres möglich.
Und warum sollte Ihr Sohn nicht aussagen. Schließlich war dieser doch der Hauptbeteiligte an dieser Geschichte und einen Mund zum Reden hat er bestimmt.
Und wenn man bei Ihnen zuhause am besten den Vorgang rekonstruieren kann, warum sollte dies nicht zuhause bei Ihnen stattfinden?
Selbstverständlich sollte Ihr Bekannter den Wagen zur Verfügung stellen, schließlich hat er gegenüber Ihnen einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch, den Sie bei der Haftpflichtversicherung geltend machen wollen. Und dann müssen Sie sich auch an ein paar Spielregeln halten.
Da kann ich mich Melle nur anschließen. Ich verstehe nicht Ihren Unmut. Der Versicherer wird prüfen, das soll und muss er auch, und wenn alles i. o. ist leisten.
Welche Probleme entstehen dem ehrlichen Kunden denn daraus. Leidig ist ein solcher Schaden sowieso. Aber das liegt nicht am Versicherer. Ich denke die Vorgehensweise des Versicherers ist im Interesse aller ehrlichen Kunden. Gerade wenn sie schon lange ohne Schaden einzahlen. Sie möchten doch in der Zwischenzeit nicht für etliche unberechtigte Forderungen bezahlen, oder? _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
weiß die versicherungsgesellschaft überhaupt schon, dass der schaden bereits behoben wurde?
sind fotos vom schaden vorhanden?
und im übrigen schliesse ich mich den beiden vorredner voll und ganz an... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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