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Sturmschaden am PKW

 
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cazworld
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 28.04.05, 18:02    Titel: Sturmschaden am PKW Antworten mit Zitat

Guten Tag ...

im Januar diesen Jahres wurde ein Fahrzeug, welches an einer öffentlichen Straße ordnungsgemäß abgestellt wurde, während eines Sturms durch herabfallende Fassadenteile beschädigt. Unter anderem kam es zu deutlichen Lackschäden und zur Zerstörung der Scheibe in der Beifahrertür. Der Schaden beläuft sich auf eine Gesamtsumme von ca 400 Euro.

Die Versicherung des Gebäudeinhabers gibt an, das der betreffende Sturm Geschwindigkeiten bis zur Windstärke 10 hatte. Dies entspräche "höherer Gewalt" und würde somit nicht in das Verschulden des Gebäudeinhabers fallen.

Nach meinen Informationen greift eine Haftpflichtversicherung bei Sturmschäden in der Regel sowieso erst ab Windstärke 8 (in Einzelfällen erst ab Windstärke 9). Von "höherer Gewalt" spricht man meines Wissens nach, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis eintritt. Ein solches außergewöhnliches Naturereignis ist jedoch laut einigen Internetseiten zu dem Thema nicht unter der Windstärke 12 (nach Beaufort) anzunehmen. Somit wäre die Angabe der Versicherung nicht korrekt. Kann mir das irgendjemand bestätigen? Evtl. sogar mit Verweis auf eine sichere Quelle?

Desweiteren ist es doch so, das der Gebäudeinhaber dazu verpflichtet ist, das Gebäude in entsprechendem Zustand zu halten. Die Fassade ist allerdings nicht in bestem Zustand und zeigt an mehreren Stellen deutliche Anzeichen von "Verwitterung".
Wenn also das Gebäude nicht in ordnungsgemäßem Zustand ist, muss der Gebäudeinhaber doch für den Schaden haften!?

Vielen Dank. Über konstruktive Hilfe wäre ich sehr dankbar.
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.04.05, 07:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo cazworld,

hier werden einige Sachverhalte in einen Topf geworfen, die da nicht hineingehören.

Die Grenze von Windstärke 8 gehört nicht in die Haftpflicht-, sondern in die Sachversicherung (z.B. Hausrat oder Teilkasko). Dort wird ein Sturmschaden ersetzt, wenn mindestens Windstärke 8 geherrscht hat.

Die Haftpflichtversicherung kennt keine solche Grenze. In der Gebäude-Haftpflichtvers. werden Schäden ersetzt, die durch Verschulden des Gebäudeeigentümers eingetreten sind. Ein solches Verschulden kann z.B. vorliegen bei mangelhafter Instandhaltung des Gebäudes.
Wenn hier der Geschädigte nachweist, dass der Schaden gerade durch diese mangelhafte Instandhaltung entstanden ist, erhält er seinen Schadenersatz. Wenn der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) dem entgegenhält, dass der Schaden durch außergewöhnlich starken Sturm entstanden ist und eben nicht durch die mangelhafte Instandhaltung, dann entfällt die Haftung.

Der Satz "Wenn das Gebäude nicht in ordnugnsgemäßem Zustand ist, muss der Gebäudeinhaber doch für den Schaden haften" trifft also so nicht ganz zu. Nur wenn der nicht ordnungsgemäße Zustand auch ursächlich für den Schaden war, muss er haften. Wenn der Schaden ganz genauso bei völlig instandgehaltenem Gebäude entstanden wäre, nicht. (das muss er aber beweisen)

Es ist letztendlich also eine Beweisfrage und wird sich im Zweifel erst vor Gericht klären (wenn man wegen dieses doch geringen Betrages diesen Aufwand treiben will...)

Am einfachsten wäre doch, der Geschädigte meldet den Schaden seiner Teilkaskoversicherung. Der Schaden ist eindeutig durch Sturm entstanden.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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