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angenommen an einer Schule gibt es zu viele Neuanmeldungen.
Ist es möglich, dass Einzugsgebiete nicht nur für die einzuschulenden Schüler geändert werden sondern auch Schüler, die die Schule bereits seit 4 Jahren besuchen jetzt umgeschult werden und an eine andere Schule müssen?
Haben die Eltern die Möglichkeit sich dagegen zu wehren?
Die Sprengelpflicht gibt es eigentlich nur in der Grund- und in der Berufsschule. Wenn das Kind die Schule schon seit vier Jahren besucht und es jetzt um das nächste Schuljahr geht, geht es wohl auch um eine andere Schulform. Da gibt es, von Ausnahmen bei Sonderschulen abgesehen, in der Regel keine abgegrenzten Schulbezirke, es besteht Schulwahlfreiheit.
Verfasst am: 29.04.05, 20:05 Titel: was ist die Sprengelpflicht?
Hallo Herr Birnbaum,
Wenn tatsächlich Schulwahlfreiheit bestehen sollte (tut es das?), hieße das dann, dass die Eltern frei entscheiden könnten, wo ihr Kind zur Schule gehen soll?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Gruß
baderin
Zuletzt bearbeitet von baderin am 01.05.05, 17:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
Im Hamburgischen Schulgesetz finde ich nichts zu der Regelung. Auch auf der Seite hamburg.de komme ich nicht weiter. Ich kenne die rechtlichen Regelungen nicht. Ich kann Ihnen nur vom Prinzip her sagen, dass es zum einen grundsätzlich, wo es Schulbezirke gibt, auch Sonderregelungen gibt, im Sinne von "In besonderen Ausnahmefällen kann auch eine Schule in einem anderen als dem zuständigen Bezirk besucht werden." Wo es solche Regelungen nicht gäbe, wäre wohl schon die Rechtsgrundlage rechtswidrig, weil es halt immer mal atypische Sonderfälle gibt, die auch berücksichtigt können werden müssen. Und der geschilderte Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein solcher Sonderfall. Schließlich kann man ein geistig behindertes Kind nicht einfach seiner gewohnten Sozialisation entreißen. Zum anderen wäre es ja ein Verwaltungsakt, wenn das Kind nun einen Bescheid erhielte - bzw. die Eltern einen Bescheid erhielten -, in dem steht, dass die Schule zu wechseln ist. Gegen einen solchen Bescheid kann man Widerspruch einlegen, dann ist die Rechtskraft gehemmt, und die Lage bleibt erst mal so wie sie ist. Das Verfahren kann sich mit Instanzenzug drei bis fünf Jahre hinziehen.
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