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Wie laut dürfen normale "Wohngeräusche" sein?

 
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ladykiller
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.05.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.05.05, 20:46    Titel: Wie laut dürfen normale "Wohngeräusche" sein? Antworten mit Zitat

Erst einmal ein nettes "Hallo" an Alle! Mein erster Beitrag, habt bitte Nachsicht mit mir Winken

Also, es gibt da so einen Fall, der mich "brennend" interessiert. In einem Mehrfamilienhaus mit 12 Miet- oder Eigentümerparteien eskaliert zwischen 2 Nachbarn so langsam ein (Rechts-)Streit, wie laut (normale) Wohngeräusche sein dürfen. Sie wohnen übereinander, wobei der obere Mieter in seiner 48 m2 Zimmerwohnung Laminat besitz, welches er vom Vormieter übernommen hat, welches der wiederum von der Eigentümerin fachgerecht eingebaut bekommen hat. Problem ist nur, das die untere Mieterin oder Eigentümerin wohl einen anderen Wochenrhythmus hat, als der obere.
Fakt ist nur, das der langsam wirklich ratlose & genervte Mieter von oben, sehr viel dafür tut, das normale "Wohngeräusche", wie gehen, reden oder atmen leise bleiben.
Er möchte sich aber nicht noch mehr in seinem Lebensraum durch die "gestörte" Mieterin einschränken lassen. Er steht halt erst um 8:30 Uhr morgens auf, kommt dagegen frühestens um 19:00 Uhr, oftmals aber erst um 22:30 Uhr, nach Hause. Seine Schlafgewohnheiten beginnen i.d. R. um 1:00 Uhr morgens. Er ist sich bewusst, auch durch das "öftere Hinweisen" seiner Nachbarin, dass er sich leise verhalten sollte - und dieses auch tut! Deswegen hat er unter anderem alle Türen geölt, etweiliges Schleifen entfernt und geht nur auf Socken, was eh' schöner bei einer Fussbodenheitzung ist. Es kam sogar vor, dass das "bettlägerige Kuschelverhalten", welches normalerweise erst spätabends stattfindet, durch seine "Geräuschentwicklung" neue "Hinweise" auf sich zog! Es wurde mittlerweile (leider) aus dem Programm genommen.
Der aktuelle Stand von heute ist, dass nun ein letzter "Ermahnungsversuch" von der Nachbarin kam mit einer Aussage wie, Einigung jetzt oder $$$ blink blink $$$
Ändern kann man(n) es aber wirklich nicht mehr, es scheint wohl eine sehr hellhörige Wohnung - Erstbezug ca. 1990/95 - zu sein. Die eigentliche Eigentümerin der oberen Wohnung versteht sich, Gott sei Dank, mit dem ratlosen Mieter wunderbar, aber wielange noch?

Eine weitere Frage wäre, wie schnell tritt eine Rechtschutzversicherung ein, wenn man(n) sie erst neu abgeschlossen hat?

Also, auf die Antworten ist "der Mieter von oben" schon sehr gespannt!
Vielen, vielen Dank an Alle!

LK
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 14.05.05, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechtschutzversicherung springt nur für Fälle ein die noch nicht passiert sind. Da der Begin ja vor Abschluss der Versicherung war dürfte diese dafür nicht eintreten. Man kann ja auch kein brennendes Haus mehr gegen Feuer versichern.

Schweben durch die Wohnung kann der Mieter meiner Meinung nach nicht. Viel machen kann er auch nicht. Naja ausser umziehen, aber dann bekommt der Nachmieter das gleiche Problem. Der Mieter sollte einfach der Dinge die da kommen abwarten. Die Nachbarin hat dem Mieter jedenfalls nichts zu sagen. Die muss sich an den VM wenden wenn se etwas will.
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sxc
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 91
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 15:46    Titel: Und? Antworten mit Zitat

Hallo,

ist zwar schon ein bisschen her, aber was ist draus geworden?
Würde mich interessieren.

Gruß
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Unzumutbare Geräusche aus der Nachbarwohnung können daran liegen, das die Wohnung nicht ausreichend schallisoliert sind.
Keine Frage des Schallschutzes ist es, wenn der Mieter durch übermäßigen Lärm aus der Nachbarwohnung belästigt werden.
Ständige Beeinträchtigungen der Nachtruhe berechtigen beispielsweise zu einer MM von 20 % entschieden LG Chemnitz WM 94, 68 .
Pauschale Hinweise des Mieters, wonach aus der Nachbarwohnung rund um die Uhr Geräusche Unterhaltung zu hören seien reichen weder für eine MM noch kann hier eine bessere Schalldämmung gefordert werden.(LG Berlin GE 95, 1211)
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