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Abordnung Anbieter X-Beamter

 
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 15.04.05, 09:08    Titel: Abordnung Anbieter X-Beamter Antworten mit Zitat

Hallo,
ich benötige dringend Informationen, wie eine Abordnung auszusehen hat, also Form und Inhalt und wo das festgelegt ist (z.B. gesetzliche Vorgaben).

Kann mich ein Vorgesetzter (nicht Dienstvorgesetzter) anweisen, bei einem anderen Ressort eine fast 7-monatige Tätigkeit aufzunehmen, indem er mir einfach ein Schriftstück schickt, dass ich mich da melden soll ? (Der Begriff Abordnung steht nicht drin, über die Bewertung des Dp ist auch nichts enthalten). Verrückt

Schon mal vielen Dank für alle Infos.
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R. H.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.04.05, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Leon6,
Rechtsgrundlage ist § 27 Bundesbeamtengesetz.
Grundsätzlich ist für die Abordnung die Personalstelle zuständig. Sie erfolgt in der Regel schriftlich. Die Schriftform ist jedoch nicht vorgeschrieben. Bei Abordnungen von mehr als drei Monaten Dauer ist der Personalrat zu beteiligen. Die Dienstpostenbewertung muss nicht genannt werden, weil man für die Dauer einer Abordnung keinen Dienstposten benötigt. Die Tätigkeit muss jedoch Ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Sollten Sie Jurist sein, dürfte man Sie nicht zum Verteilen der Post in eine andere Dienststelle abordnen.

Um Ihre Frage konkret zu beantworten: Ja, ihr Vorgesetzter kann das.

Gruß
R. H.
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Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 15.04.05, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber R.H.
z.B. steht in den VV zu § 29 LBG NW (und im Bund wird es nicht anders sein), die Abordnung wird verfügt, nach § 181 LBG sind Entscheidungen und Verfügungen zuzustellen. Damit haben wir schon mal eine gewisse Schriftlichkeit.

Wer trifft die beamtenrechtlichen Entscheidungen? Das ist der Dienstvorgesetzte (siehe § 3 Abs. 4 LBG NW), der Vorgesetzte kann dem Beamten nur für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen.

Ergo: nicht der Vorgesetzte kann die Aborndung verfügen sondern nur der Dienstvorgesetzte.

Und bei der Abordnung über 7 Monate dürfte die Zustimmung der Personalrates erforderlich sein. Vorlageberechtigt für Personalratsvorlagen dürfte nur der Dienststellenleiter sein und nicht der Vorgesetzte (in NW siehe § 8 LPVG).

Liebe Grüße fürs Wochenende
Hans
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R. H.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.04.05, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Speicher,
in der Tat fehlt es im Bund an einer VV zu § 27 BBG. Und sicherlich ist eine mündliche Abordnung ein seltener Fall. Allerdings ist es durchaus möglich - und tatsächlich auch in meinem Zuständigkeitsbereich geschehen, dass eine dringend erforderliche Abordnung mündlich erfolgte. Der Beamte hatte dieser Abordnung auch Folge zu leisten. Gleichwohl wurde eine solche Abordnung später schriftlich wiederholt, da der Beamte ja ein "Papier" zur Durchsetzung beispielsweise nebengebührnisrechtlicher Ansprüche benötigt.

Gleichwohl sehe ich keine gesetzliche Grundlage für die Schriftformerfordernis bei Abordnungen. Leider kenne ich nicht alle Landesbeamtengesetze, so dass dies durchaus unterschiedlich sein mag.

Auch bei der Personalratsvorlage kann es Unterschiede geben. Sicherlich wird man bei einer Abordnung im Regelfalle eine schriftliche Personalratsbeteiligung durchführen. Da dies - im Bundesbereich - jedoch nur für Abordnungen von mehr als drei Monaten Dauer vorgeschrieben ist, kenne ich auch hier Fälle, in denen Beamte vorab auf mündliche Weisung der im Auftrag des Dienstvorgesetzten handelnden Personalstelle den Dienst an der neuen Dienststelle antraten und dann die Verfügung sowie die Personalratsvorlage erst nachträglich erstellt wurde.

Mit den besten Grüßen aus dem Wochenende,
R. H.
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Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 18.05.05, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube, dass man hier zunächst prüfen muss, ob überhaupt eine Abordnung oder nicht eine Umsetzung vorliegt.
Die Abordnung lässt sich verstehen als die vorübergehende Zuweisung eines neuen konkreten Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn bei fortbestehender Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle und einstweiligen Aufgabe des bisherigen Dienstpostens unter Fortbestehen des Beamtenverhältnisses.
Die Abordnung hat Außenwirkung und ist ein Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen die Abordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG). Die Befristung unterscheidet die Abordnung von der Versetzung. Sie ist zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm ihm die Wahrnehmung der neuen tätigkeit aufgrund seiner vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (§ 17 Abs. 2 BRRG). In diesen Fällen bedarf die Abordnung der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

Umsetzung ist die Übertragung eines anderen funktionell-konkreten Amtes (also eines neuen Dienstpostens) innerhalb derselben Behörde.
Dem Beamten darf daher keine Tätigkeit zugewiesen werden, die seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand widerspricht; es sei denn, er erklärt sich damit einverstanden. Die Umsetzung ist eine innerdienstliche Maßnahme, die keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beamten als Träger subjektiver Rechte hat. Sie stellt daher nach h.M. keinen Verwaltungsakt dar.
Ich vermute, dass es sich hier um eine Umsetzung in ein anderes Resoort derelben Behörde/desselben Ministeriums handelt.
Üblicherweise werden auch Umsetzungen von der Personalabteilung verfügt. Die zuständigkeit richtet sich aber nach den für den Dienstherrn gültigen Zuständigkeitsregelungen
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lawyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 18.05.05, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube, dass man hier zunächst prüfen muss, ob überhaupt eine Abordnung oder nicht eine Umsetzung vorliegt.
Die Abordnung lässt sich verstehen als die vorübergehende Zuweisung eines neuen konkreten Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn bei fortbestehender Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle und einstweiligen Aufgabe des bisherigen Dienstpostens unter Fortbestehen des Beamtenverhältnisses.
Die Abordnung hat Außenwirkung und ist ein Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen die Abordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG). Die Befristung unterscheidet die Abordnung von der Versetzung. Sie ist zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm ihm die Wahrnehmung der neuen tätigkeit aufgrund seiner vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (§ 17 Abs. 2 BRRG). In diesen Fällen bedarf die Abordnung der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

Umsetzung ist die Übertragung eines anderen funktionell-konkreten Amtes (also eines neuen Dienstpostens) innerhalb derselben Behörde.
Dem Beamten darf daher keine Tätigkeit zugewiesen werden, die seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand widerspricht; es sei denn, er erklärt sich damit einverstanden. Die Umsetzung ist eine innerdienstliche Maßnahme, die keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beamten als Träger subjektiver Rechte hat. Sie stellt daher nach h.M. keinen Verwaltungsakt dar.
Ich vermute, dass es sich hier um eine Umsetzung in ein anderes Resoort derelben Behörde/desselben Ministeriums handelt.
Üblicherweise werden auch Umsetzungen von der Personalabteilung verfügt. Die zuständigkeit richtet sich aber nach den für den Dienstherrn gültigen Zuständigkeitsregelungen
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