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Verfasst am: 17.05.05, 11:06 Titel: Verwechselung mit einer anderen Person
Das Finanzamt hat ohne vorherigere Ankündigung ein Jahr nach Erlaß meines Steuerbescheid diesen erneut mir geschickt, mit der Begründung: Der Steuerbescheid wurde wegen Mitteilung des zuständigen Finanzamts über (Beteiligungs-) Einkünfte geändert. Nach telef. Rücksprache soll ich an einer GbR in einer anderen Stadt beteiligt sein und außerdem in einer anderen Stadt gewohnt haben. Ich sollte angeblich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt haben, obwohl ich noch nie selbständig gearbeitet habe. Außerdem habe seit 20 Jahren immer in der gleichen Stadt gewohnt und soll jetzt auf einmal ganz woanders gewohnt haben. Mit Verlust der Arbeitnehmerzuschlage eine Steuerforderung in Höhe von 700,-- EURO. Ich habe gegen den Bescheid sofort Einspruch eingelegt und Aussetzung beantragt. Meine Nachforschungen haben ergeben, daß in einer anderen Stadt eine Firma mit meinem Namen gibt (der Vorname hat ein Buchstabe weniger - Geburtsdatum ist auch anders) und ich soll jetzt auf einmal diese Person sein.
Ich habe ferner jetzt noch einen Brief geschrieben, daß der Steuerbescheid gemäß §§ 122,124,125 AO unwirksam ist und ferner eine Amtspflichtverletzung gemäß § 91 AO vorliegt. Was kann man noch tun?
Verfasst am: 17.05.05, 12:35 Titel: Re: Verwechselung mit einer anderen Person
treble hat folgendes geschrieben::
Ich habe ferner jetzt noch einen Brief geschrieben, daß der Steuerbescheid gemäß §§ 122,124,125 AO unwirksam ist und ferner eine Amtspflichtverletzung gemäß § 91 AO vorliegt. Was kann man noch tun?
Was wollen Sie denn noch tun? Offensichtlich haben Sie rechtzeitig Einspruch eingelegt und AdV beantragt. Das FA wird Ihre Angaben prüfen und -deren Richtigkeit unterstellt- den Bescheid wieder aufheben. Wg. des AdV-Antrages brauchen Sie vorerst auch keine Beitreibungsmaßnahmen zu befürchten.
Dabei spielt es auch keine Rolle, dass Ihr Verweis auf §§ 122, 124, 125 AO ein ziemlicher Blödsinn war. Wo haben Sie das denn her?
Ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, kann man hier nicht beurteilen. Aber mangels Schaden bei Ihnen spielt das auch keine Rolle.
Den Verweis auf die Paragraphen § 122, 124, 125 habe ich aus einem anderen Forum. Aber wie kommt das Finanzamt darauf mir einfach ohne Ankündigung einen geänderten Steuerbescheid zu schicken, für Steuern die eigentlich eine andere Person zahlen muß.
Außerdem haben sie mir bei bei der Gelegenheit auch neue Steuernummer mitgeteilt. Das kann doch nicht sein, daß einfach gesagt wird nur weil ich bis auf einen Buchstaben den gleichen Namen des Steuerschuldners habe, muß ich für dessen Steuer aufkommen. Vielleicht liegt auch ein Identitätsdiebstahl vor. Jedenfalls meine ich, daß ich Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt hätte, bevor dieser Bescheid erteilt wurde.
Den Verweis auf die Paragraphen § 122, 124, 125 habe ich aus einem anderen Forum.
Womit sich mal wieder herausgestellt hat, dass die kostenlose Rechtsberatung im Internet doch ihre Tücken hat.
Zitat:
Aber wie kommt das Finanzamt darauf mir einfach ohne Ankündigung einen geänderten Steuerbescheid zu schicken, für Steuern die eigentlich eine andere Person zahlen muß
.
Nun, offensichtlich liegt schlicht eine Verwechslung vor.
Zitat:
Außerdem haben sie mir bei bei der Gelegenheit auch neue Steuernummer mitgeteilt.
Na und?
Zitat:
Das kann doch nicht sein, daß einfach gesagt wird nur weil ich bis auf einen Buchstaben den gleichen Namen des Steuerschuldners habe, muß ich für dessen Steuer aufkommen.
Müßen Sie ja auch nicht.
Zitat:
Vielleicht liegt auch ein Identitätsdiebstahl vor.
Hä?
Zitat:
Jedenfalls meine ich, daß ich Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt hätte, bevor dieser Bescheid erteilt wurde.
Bei Folgebescheiden ist die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht unbedingt erforderlich. Aber wo wäre der Unterschied? Hätte das FA sie vor dem Erlaß des Bescheides angeschrieben, hätten Sie darauf geantwortet, dass Sie nicht gemeint sind. Dasselbe haben Sie jetzt nach dem Erhalt des Bescheides geschrieben. Ihre Rechtsposition hat sich nicht wesentlich verändert.
Sehen Sie die Sache einfach etwas lockerer. Das FA hat sich halt getäuscht, was soll`s?
O.K. Ich werde versuchen die Sache ein bißchen lockerer zu sehen. Ich werde mich melden, wenn es eine neue Nachricht vom Finanzamt gibt.
Vielen Dank für Ihre schnellen Antworten.
Habe heute Post vom FA gekriegt:
Stellungnahme zur Amtspflichtverletzung: Mitteilungen anderer Finanzämter, die die Einkünfte nach §§ 179 und 180 AO gesondert und einheitlich feststellen sind bindend (§ 182 AO). Hierbei ist von der Richtigkeit der Angaben auszugehen. Bei der Mitteilung der FA A wurde mein Name richtig geschrieben. Das FA K hat ermittelt, daß mir die Mitteilung zugerechnet wird.
Der Einspruch wurde bereits berarbeitet.
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Also muß das Finanzamt A den Namen des anderen falschen geschrieben haben, so das mein richtiger Name geschrieben wurde. Das Finanzamt K hat darauf mich ermittelt, obwohl ein anderer steuerpflichtig ist. Wenn der Einspruch zur Aufhebung des Bescheid führt, so habe ich die Bestätigung, daß ein rechtswidriger Bescheid durch Finanzamt B erlaßen worden ist.
Es sind also an dem Irrtum insgesamt 3 Finanzämter beteiligt.
Es liegt also ein Schreiben-,Übertragungsfehler vor, veursacht durch FA A. Dies ist grundsätzlich eine schuldhafte fahrlässige Amtspflichtverletzung § 276 Abs. 2 BGB.
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