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Strafverfahren wg. Abgab nur vorläufiger USt-Voranmeldung

 
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Andreas K.
Gast





BeitragVerfasst am: 07.11.04, 12:58    Titel: Strafverfahren wg. Abgab nur vorläufiger USt-Voranmeldung Antworten mit Zitat

Wer weiss Rat?
Als kl. Handelsvertreter-Jahresprovision 9.000 Euro- lag ich dauend mit dem Unternehmen im Clinch. Das Vertragsverhältnis wurde zwischenzeitlich von diesem gekündigt. Da Provisionsabrechnungen stets vom Unternehmen erfolgten, die Aufträge überwiegend beim Unternehmen eingingen, es zu ständigen Provisionsdifferenzen kam, wurden immer nur vorläufige Null-Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Jetzt wurde mitgeteilt, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde, eine Vorladung zur Vernehemung erfolgte. Jetzt habe ich in mühevoller Kleinarbeit alle Provisionsforderungsdifferenzen ermittelt und dem Unternehmen in Rechnung gestellt, so dass ein ungefährer Status ermittelt werden konnte. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass vom Unternehmen diese Forderungen nur auf dem Rechtsweg zu realisieren sind. Frage, weil ich mir weder Steuerberater noch Rechtsanwalt leisten kann, muss ich zu dieser Vernehmung gehen und welche Strafe droht mir bei einer ungefähren Steuerschuld von ca. 2.500 Euro? Ich bin jetzt mittellos, kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?
Andreas K.
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critical
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 08.11.04, 09:49    Titel: Re: Strafverfahren wg. Abgab nur vorläufiger USt-Voranmeldun Antworten mit Zitat

Andreas K. hat folgendes geschrieben::
Wer weiss Rat?
Als kl. Handelsvertreter-Jahresprovision 9.000 Euro- lag ich dauend mit dem Unternehmen im Clinch. Das Vertragsverhältnis wurde zwischenzeitlich von diesem gekündigt. Da Provisionsabrechnungen stets vom Unternehmen erfolgten, die Aufträge überwiegend beim Unternehmen eingingen, es zu ständigen Provisionsdifferenzen kam, wurden immer nur vorläufige Null-Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Jetzt wurde mitgeteilt, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde, eine Vorladung zur Vernehemung erfolgte. Jetzt habe ich in mühevoller Kleinarbeit alle Provisionsforderungsdifferenzen ermittelt und dem Unternehmen in Rechnung gestellt, so dass ein ungefährer Status ermittelt werden konnte. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass vom Unternehmen diese Forderungen nur auf dem Rechtsweg zu realisieren sind. Frage, weil ich mir weder Steuerberater noch Rechtsanwalt leisten kann, muss ich zu dieser Vernehmung gehen und welche Strafe droht mir bei einer ungefähren Steuerschuld von ca. 2.500 Euro? Ich bin jetzt mittellos, kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?
Andreas K.

1.) Wenn du Sozialhilfeempfänger bist, kannst du Prozesskostenhilfe beantragen, informiere dich bei der zuständigen Gerichtshilfe bzw. Sozialamt. Auch Schuldnerberatungen und Bewährungshilfevereine können dir da weiterhelfen, allein schon bei der Antragsstellung.

2.) Du musst nicht unbedingt zu dieser Vernehmung, das müsste auch auf der Einladung stehen. Keine Aussage ist auch eine Aussage. Erzwingungshaft können sie nicht anordnen, zumal keine Fluchtgefahr besteht.

3.) Die St-Fahndung hat grundsätzlich die Beweispflicht. Ohne Akteneinsicht kannst du nicht wissen, wie sie auf den Tatvorwurf kommen, bzw. welche Beweise dich belasten (haben die einen Tipp bekommen?). Da sie dich schon benachrichtigt haben, werden die schon ihre Gründe haben, gegen dich zu ermitteln. Da hilft es nur wenn der Anwalt die Akten anfordert um zu sehen, um welchen Betrag es sich hierbei handelt. Die 2.500 € sind vermutlich deine Schätzung, die ist hier irrelevant.

Nehmen wir an, es bewegt sich um diese Summe, werden es wohl kaum mehr als 90 Tagessätze an Strafbefehl geben, womit du nicht im Vorstrafenregister landest. Abbezahlen (z.B. in Raten) oder abarbeiten müsste man so ein Strafbefehl dennoch. Soweit mir bekannt, errechnen sich Strafbefehle aus deinen jetzigen Einkommensverhältnissen, deinen Vorstrafen und dem Tatvorwurf. Gehe zu einem Anwalt, das lohnt sich für dich.

mfg.critical
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.11.04, 16:01    Titel: Ladung zu Vernehmung Antworten mit Zitat

@critical

Woraus folgerst Du, dass die Ladug von der Steuerfahndung kommt? Wenn die Strafsachenstelle der Absender ist, muss er zumindest zum Termin _erscheinen_, weil sonst (theoretisch) auch die polizeiliche Vorführung möglich wäre; wie gesagt: theoretisch. Einfach wegzubleiben ohne irgendeine Mitteilung, halte ich für die schlechteste Lösung (Bereitschaft zur Sachverhaltsaufklärung, Mitwirkung = Strafzumessung).
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Caro
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Für ein Strafverfahren bekommst Du keine Prozesskostenhilfe sondern einen Pflichtverteidiger. Da es um einen sehr kleinen Betrag geht, brauch der Richter Dir einen solchen nicht eimal zugestehen, so dass Du dich allein verteidigen müsstest.

Gehe zur Vernehmung und verweigere die Aussage, erst wenn Du angeklagt oder den Strafbefehl bekommen hast brauchst Du einen Anwalt. 5000 EUR kannst Du aus Deiner Portokasse bezahlen oder Frage
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