Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Unterschriftsbeglaubigung eines vorformulierten Dokuments
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Unterschriftsbeglaubigung eines vorformulierten Dokuments

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Claudia L
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 25.05.05, 00:31    Titel: Unterschriftsbeglaubigung eines vorformulierten Dokuments Antworten mit Zitat

Im Rahmen einer Erbschaft haben meine Mutter und ich je zur Hälfte eine Beteiligung an einer Firma geerbt (Kommanditanteil). Meinen Anteil werde ich an meine Mutter übertragen und nur sie soll nun ins Handelsregister eingetragen werden. Damit meine Mutter als Kommanditistin ins Handelsregister eingetragen werden kann, habe ich von der KG ein vorformuliertes Schreiben (Meldung zur Eintragung ins Handelsregister) erhalten, welches gegenüber dem Amtsgericht alle Sachverhalte darlegt (Tod meines Vaters, Erbfolge und meine Übertragung meines Anteils). Dieses Schreiben bedarf einer vom Notar beglaubigten Unterschrift.

Soweit, sogut ... also war ich beim Notar und dieser hat meine Unterschrift beglaubigt.

Bei der Kostenberechnung hat der Notar jedoch nicht eine "normale Beglaubigung" nach §45 KostO zum Ansatz gebracht, sondern eine doppelt so hohe Gebühr, die wie folgt benannt ist:
§§ 32, 38 II 7, 145 KostO (Handelsregisteranmeldung) 5/10

KostO §32 = http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kosto/__32.html
KostO § 38 = http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kosto/__38.html
KostO § 145 = http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kosto/__145.html

Der Notar hat den Inhalt des vorgelegten Schriftstücks weder geprüft noch in irgendeiner Weise an der Erstellung des Schriftstückes mitgewirkt. Es hat auch keine "Beurkundung" stattgefunden, sondern lediglich die Beglaubigung meiner Unterschrift. Ich bin daher über diese Gebühr, die doppelt so hoch ist wie eine "normale Beglaubigung", sehr verwundert und bezweifle die Richtigkeit.

Meine Frage nun: Darf ein Notar bei einem bereits vollkommen vorgefertigten Schriftstück bei dem er weder an der Erstellung mitgewirkt hat noch irgendwelche Prüfungen vorgenommen hat, wirklich nach §145 und §38 abrechnen wenn lediglich die Unterschrift beglaubigt wurde?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

Viele Grüße

Claudia L
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Reinhard
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 274

BeitragVerfasst am: 25.05.05, 07:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
wenn einwendungen gegen die kostenberechnug bestehen, sind diese am besten unmittelbar dm Notar gegenüber zu erklären.
Entweder erhilft den Einwendungen ab (Fehler passieren auch bei einer Kostenberechnung) oder er hilft ihnen nicht ab, dann gibt er eine Begründung, mit der man sich zufrieden geben kann oder nicht. Wenn nicht, dann muss der Notar die Kostenrechnung dem Landgericht zur Überprüfung vorlegen.
Gruß Reinhard
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.