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Wiederspruch gegen eine Rechnung

 
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Luciano
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.05.05, 16:50    Titel: Wiederspruch gegen eine Rechnung Antworten mit Zitat

Moin, moin.

Leider ergab meine Suchmaschinen -und Forensuche kein Lösung, deshalb meine Frage nun an Euch:

Der Fall:
Ich bin Freiberufler und habe angeblich Vertragsbruch mit meinem Geschäftspartner begangen. Mein Geschäftspartner schickt mir nun eine Rechnung über die Vertragsstrafe und bezieht sich auf den Vertragsbruch.

Meine Fragen:
Ist es korrekt, dass ich eine Rechnung über eine Vertragsstrafe bekommen habe?
Kann ich Widerspruch gegen diese Rechnung erheben?
Was muss in dem Widerspruch stehen?

Danke,
Gruß Luciano
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.05.05, 17:40    Titel: Re: Wiederspruch gegen eine Rechnung Antworten mit Zitat

> Ist es korrekt, dass ich eine Rechnung über eine Vertragsstrafe bekommen habe?

Woher sollen wir das wissen? Haben Sie Vertragsbruch begangen oder nicht?
Zwischen Vollkaufleuten sind Konventionalstrafen zulässig; gegenüber Endverbrauchern unterliegen sie der Inhaltskontrolle der §§307 ff. BGB.

> Kann ich Widerspruch gegen diese Rechnung erheben?

Können Sie, müssen Sie aber nicht. Wenn die Gegenseite den Anspruch zu Unrecht behauptet, müßte sie ihn schon einklagen und wäre dann beweispflichtig dafür, daß Sie den Vertrag gebrochen haben.
Je nach Höhe der drohenden Strafe würde sich die Einschaltung eines Anwalts empfehlen.

> Was muss in dem Widerspruch stehen?

Wenn Sie "Widerspruch" einlegen, ist das völlig informell (im Gegensatz etwa zum Widerspruch gegen einen Mahnbescheid), daher können Sie schreiben, was Ihnen in den Sinn kommt.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 27.05.05, 18:48    Titel: Re: Wiederspruch gegen eine Rechnung Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Zwischen Vollkaufleuten sind Konventionalstrafen zulässig; gegenüber Endverbrauchern unterliegen sie der Inhaltskontrolle der §§307 ff. BGB.



1. Es gibt im HGB nur noch den Kaufmann, keinen "Minderkaufmann" oder "Vollkaufmann".

2. Die Unterscheidung im Recht der AGB betrifft "Unternehmer" einerseits, und "Verbraucher" andererseits.

2. Konventionalstrafen unterliegen auch bei Verwendung gegenüber Unternehmern der Inhaltskontrolle.
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Luciano
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
2. Konventionalstrafen unterliegen auch bei Verwendung gegenüber Unternehmern der Inhaltskontrolle.


Wie sieht eine solche Inhaltskontrolle aus?

Zitat:
> Ist es korrekt, dass ich eine Rechnung über eine Vertragsstrafe bekommen habe?
Woher sollen wir das wissen? Haben Sie Vertragsbruch begangen oder nicht?


Ich habe keinen Vertragsbruch begangen. Ich kann das auch sehr gut wiederlegen und habe Zeugen - meine Frage bezog sich auf die Rechnungsstellung. Stellt man bei einem Vertragsbruch eine Rechnung ( als ob man Dienstleistung in Rechnung stellen würde ) ???

Vielen Dank für Eure bisherigen Antworten!!!

Gruß
Luciano
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

*Wenn* die Vertragsstrafe berechtigt ist, gibt es - außer es wurde anderes vereinbart - keine Formvorschriften für die Geltendmachung. Man kann das also als "Rechnung", "Mahnung" oder wie auch immer formulieren.
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Luciano
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Aber ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass man auf eine Vertragsstrafe Mehrwertsteuer zahlt - auch wenn es nur ein durchlaufender Posten unter Geschäftsleuten ist.

Gruß
Luciano
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