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§ 185 Bundesbeamtengesetz

 
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Apifera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.06.2005
Beiträge: 14
Wohnort: Saarland

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 08:45    Titel: § 185 Bundesbeamtengesetz Antworten mit Zitat

§ 185 BBG lautet
Zitat:

Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.


Welche Bedeutung hat diese Vorschrift? Im BBG ist an keiner anderen Stelle das Wort "Reichsgebiet" erwähnt.

In gewissen, politisch stark rechts angesiedelten Kreisen wird diese Bestimmung als Beweis für die fortbestehende Existenz des Deutschen Reiches angeführt.

Gruß
Apifera
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Das BBG verwendet an den verschiedensten Stelle Begriffe, die ein Stattasgebiet bezeichnen, ohne dass die Begriffe selbst schon aus ihrer Bezeichnung heraus eindeutig wären.
Der Begriff des Reichsgebiets ist im BBG ausschließlich im Zusammenhang mit Dienstherrn verwendet worden (§§ 109 Abs. 1, 111 Abs. 1, 113 Abs. 1, 115 Abs. 1, 152 bs. 3 158 Abs. 5 und 186. Eine Notwendigkeit, diesen Begriff zu definieren, tacuhte erstmalig bei G 131 auf.
Die eben zitierten Vorschriften des BBG (alter Abschnitt V) regelten ursprünglich die Versorgung der Bundesbemten. Die Vorschriften sind zwischenzeitlich weggefallen und durch das Beamtenversorgungsgesetz ersetz worden. Der Begriff Reichsgebiet taucht auch noch im BeamtenVG auf.
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