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Rechtsanwaltkosten bei einer Abmahnung?
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jmayer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2004
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 31.05.05, 17:37    Titel: Rechtsanwaltkosten bei einer Abmahnung? Antworten mit Zitat

hallo,

A beauftragt einen Rechtsanwalt um B abzumahmen. [A und B sind geschäftlich im selben Bereich tätig]

B ignoriert die Abmahnung und unterschreibt nicht. Zahlt auch die der Abmahnung beigelegte Rechnung des Rechtsanwaltes von A nicht.

Entgegen der Ankündigung das, falls die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird vor einem Gericht Klage eingereicht wird geschieht ca. drei Monate nichts.

Plötzlich schickt A ein Schreiben über die angefallenen Anwaltskosten (ca. 750 Euro) an B. Eine Kopie der Rechnung des Anwalts an A liegt dem Schreiben bei.

- muss nun B die Rechtsanwaltskosten von A ersetzen ?

Jürgen
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Hensl



Anmeldungsdatum: 09.05.2005
Beiträge: 509

BeitragVerfasst am: 31.05.05, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

wohl kaum, sonst hätte der anwalt selbst seine forderungen eingefordert und entsprechend mehr berechnet...
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Sebastian Meyer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 22
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 31.05.05, 22:06    Titel: Abmahnkosten Antworten mit Zitat

Wenn die Abmahnung berechtigt war, erfolgte sie - zumindest aus juristischer Sicht - im Interesse des Abgemahnten, da dieser so relativ kostengünstig (im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren) auf seine Rechtsverletzung hingewiesen wurde. In diesem Falle (und nur dann) hat der Abgemahnte nach den Grundsätzen des Geschäftsführung ohne Auftrag die Abmahnkosten (also die Anwaltskosten) zu ersetzen. Es kommt also auf die Rechtmäßigkeit der Abmahnung an. Wenn also die Anwaltskosten nicht gezahlt werden und es zu einem Prozess kommt, muss letztlich folglich das Gericht über auch über die zugrundeliegende Abmahnung entscheiden.

Unerheblich ist grundsätzlich, ob der Anwalt selbst seine Kosten gegenüber dem Abgemahnten durchsetzen möchte oder der Abmahnende (Auftraggeber) diesen Part übernimmt. Letzteres kann aber natürlich auch dafür sprechen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten nicht übermäßig hoch einschätzt...

Sebastian Meyer
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jmayer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2004
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 31.05.05, 22:15    Titel: Re: Abmahnkosten Antworten mit Zitat

hallo,

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
Wenn also die Anwaltskosten nicht gezahlt werden und es zu einem Prozess kommt, muss letztlich folglich das Gericht über auch über die zugrundeliegende Abmahnung entscheiden.


Dann hat also A zwei Möglichkeiten:

- er geht "direkt" wegen der Abmahnung vor Gericht [so wie in der Abmahnung angekündigt]

=> hier Streitwert: 10000 Euro => Landgericht + Anwaltspflicht

oder

- er geht "nur" wegen der Anwaltsrechnung vor Gericht


In dem von mir geschilderten fiktiven Fall würde nun A seine Forderungen (Betrag der Anwaltsrechnung) mittels eines Mahnverfahrens durchsetzen wollen.

=> hier Streitwert: ca. 750 Euro => Amtsgericht - keine Anwaltspflicht

Da gehts dann aber nur um das Bezahlen der Anwaltsrechnung. In der eigentliche Sache deswegen abgemahnt wurde wird da dann nichts entschieden - oder?

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
Unerheblich ist grundsätzlich, ob der Anwalt selbst seine Kosten gegenüber dem Abgemahnten durchsetzen möchte oder der Abmahnende (Auftraggeber) diesen Part übernimmt.


aha - danke - wieder was dazugelernt

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
Letzteres kann aber natürlich auch dafür sprechen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten nicht übermäßig hoch einschätzt...


das wäre dann auch ein Grund ...

Jürgen
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Sebastian Meyer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 22
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 31.05.05, 22:33    Titel: Abmahnkosten Antworten mit Zitat

Der Abmahnende kann in der Tat - zumindest theoretisch - wählen, ob er nach der Abmahnung sein Anliegen mit einer Unterlassungsklage weiterverfolgt oder ob er die Angelegenheit auf sich beruhen lässt und lediglich versucht, die Anwaltskosten erstattet zu bekommen. Letztere Variante ist allerdings gewagt. Zunächst einmal wird natürlich ausschließlich über die Abmahnkosten entschieden und über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung nur als Vorfrage. Dies wirft folgendes Problem auf: Abmahnkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie auch erforderlich sind. Warum sollte aber die Abmahnung erforderlich gewesen sein, wenn das hinter der Abmahnung stehende Interesse (Unterlassung der Rechtsverletzung) nach erfolgloser Abmahnung nicht weiterverfolgt wird? Da drängt sich doch die Vermutung auf, dass die Abmahnung so dringend (erforderlich) nun auch nicht war oder womöglich nicht einmal rechtmäßig war.

Der Versuch, nachträglich lediglich die Anwaltskosten ersetzt zu bekommen und das Unterlassungsinteresse nicht weiterzuverfolgen, ist also wirklich etwas halbherzig und zeugt nicht gerade davon, dass der Abmahnende besonders von seiner Abmahnung überzeugt ist (sonst würde er wie angekündigt auf Unterlassungs klagen, oder?).

Sebastian Meyer
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 01.06.05, 14:11    Titel: Re: Abmahnkosten Antworten mit Zitat

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
Wenn die Abmahnung berechtigt war, erfolgte sie - zumindest aus juristischer Sicht - im Interesse des Abgemahnten, da dieser so relativ kostengünstig (im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren) auf seine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.


Dieser Nonsens wird auch durch seine Perpetuierung nicht wahrer.

Die Abmahnung selbst ( = Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflchtungserklärung) liegt ersichlich niemals im Interesse des Abgemahnten. Daß eine damit einhergehende Mitteilung des Ergebnisses einer fachkundigen rechtlichen Prüfung der Beanstandungswürdigkeit seines Verhaltens dem Abgemahnten nützlich sein könnte, läßt jedenfalls nicht darauf schließen, daß er auch ein Interesse daran hat, unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Einstellung dieses Verhaltens aufgefordert zu werden.

Ein "Abmahninteresse" kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Abgemahnte so Gelegenheit erhielte, ansonsten unabwendbar drohende Prozeßkosten doch noch abwenden zu können. Denn soweit er den Anspruch unverzüglich anerkennen will, würden ihm im Falle einer OHNE ABMAHNUNG erhobenen Klage erst gar keine Kosten gedroht haben, § 93 ZPO, welche nur durch eine vorherige Abmahnung noch hätten vermieden werden können und daher ein Abmahninteresse aus Kostenvermeidungsgründen begründen könnten.

mbG
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Sebastian Meyer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 22
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 01.06.05, 20:17    Titel: Herleitung der Kostenerstattungspflicht Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
Wenn die Abmahnung berechtigt war, erfolgte sie - zumindest aus juristischer Sicht - im Interesse des Abgemahnten, da dieser so relativ kostengünstig (im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren) auf seine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.


Dieser Nonsens wird auch durch seine Perpetuierung nicht wahrer.


Dann bin ich aber mal auf die alternative Begründung für die Pflicht zur Kostenerstattung einer berechtigten Abmahnung gespannt, die allgemein anerkannt ist. Oder soll ernsthaft bestritten werden, dass eine solche Erstattungspflicht besteht? Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig - und das dürfte letztlich maßgeblich sein.

Ich räume gerne ein, dass die Argumentation - insbesondere, aber nicht nur - für juristische "Laien" schwer nachvollziehbar ist. Allerdings wollte ich keine Diskussion über den Unsinn (und die Mißbrauchsgefahr) von Abmahnungen entfachen, sondern lediglich die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Sebastian Meyer
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elpresley
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.06.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 01.06.05, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Thema des AbmahnUNwesens in Deutschland könnt ihr euch schlau machen bei http://www.abmahnwelle.de
Dort ist ziemlich ausführlich alles zum Thema "Deppensteuer" (so kann man die oftmals unrechtmäßgen Abmahnversuche ansonsten meist erfolgloser und Geld benötigender Anwälte auch bezeichnen) zu erfahren.
_________________
Ich bin verantwortlich für das, was ich sage, nicht für das, was Du verstehst.
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 14:52    Titel: Re: Herleitung der Kostenerstattungspflicht Antworten mit Zitat

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
Wenn die Abmahnung berechtigt war, erfolgte sie - zumindest aus juristischer Sicht - im Interesse des Abgemahnten, da dieser so relativ kostengünstig (im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren) auf seine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.


Dieser Nonsens wird auch durch seine Perpetuierung nicht wahrer.


Dann bin ich aber mal auf die alternative Begründung für die Pflicht zur Kostenerstattung einer berechtigten Abmahnung gespannt, die allgemein anerkannt ist.


1. Es ist *NICHT* allgemein anerkannt, daß jemand Aufwendungen in Höhe einer (die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigenden) Vergütungspflicht aus einer Anwaltsbeauftragung im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Abhängigkeit allein davon ersetzt verlangen kann, ob seine Abmahnung "berechtigt" ist.

2. Die Voraussetzungen für ein Recht, Abmahn-Anwaltskosten ersetzt verlangen zu können, findet sich bei WETTBEWERBSRECHTLICHEN Abmahnungen in den UGW-Vorschriften ( die Abmahnung muß "berechtigt" gewesen sein, und die Aufwendungen (die aus der Anwaltsbeauftragung entstanden sind) müssen (dem Grund und der Höhe nach) "erforderlich" gewesen sein).

Zitat:
Oder soll ernsthaft bestritten werden, dass eine solche Erstattungspflicht besteht?


Es genügt doch die Feststellung, daß eine solche Pflicht dann nicht besteht, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht.

Zitat:
Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig - und das dürfte letztlich maßgeblich sein.


Soweit es um die Entscheidung der (Rechts-)Frage geht, ob mit der Androhung der Erhebung einer Unterlassungsklage (und der Inaussichtstellung damit verbundener erheblicher Kostennachteile) für den Fall, daß nicht innerhalb knappster Fristen das Versprechen einer Vertragsstrafezahlung (zumal zugunsten des Klägers(!)) für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine (mit dem Vertragsstrafe-Versprechen zu sichernde) Unterlassungsverpflichtung abgegeben werden sollte, der Tatbestand einer "Besorgung eines Geschäfts für einen anderen, ohne dazu beauftragt oder dem anderen gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein" erfüllt sein kann - dann gibt es DAZU keine Rechtssprechung.

mbG
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Sebastian Meyer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 22
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 16:19    Titel: Re: Herleitung der Kostenerstattungspflicht Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::

1. Es ist *NICHT* allgemein anerkannt, daß jemand Aufwendungen in Höhe einer (die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigenden) Vergütungspflicht aus einer Anwaltsbeauftragung im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Abhängigkeit allein davon ersetzt verlangen kann, ob seine Abmahnung "berechtigt" ist.


Ich habe lediglich vereinfacht den Grundsatz wiedergegeben, wonach bei einer berechtigten Abmahnung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes eine Kostenerstattungspflicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) besteht. Ich spare mir einfach mal die Mühe, ein beliebiges Standardwerk aus diesem Bereich aus dem Regal zu greifen und daraus zu zitieren. Natürlich gibt es Ausnahmen und Besonderheiten - andernfalls bräuchte man wohl kaum jahrelang studieren bevor man als Rechtsanwalt zugelassen wird...

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
2. Die Voraussetzungen für ein Recht, Abmahn-Anwaltskosten ersetzt verlangen zu können, findet sich bei WETTBEWERBSRECHTLICHEN Abmahnungen in den UGW-Vorschriften ( die Abmahnung muß "berechtigt" gewesen sein, und die Aufwendungen (die aus der Anwaltsbeauftragung entstanden sind) müssen (dem Grund und der Höhe nach) "erforderlich" gewesen sein).


Der Grundsatz der Kostenerstattungspflicht ist im neuen UWG explizit in §12 geregelt - soweit zutreffend. Die Vorschrift ist insoweit aber gerade als Fortführung der bisherigen Rechtslage zu verstehen, die auf dem Prinzip der GoA basierte. So what?

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Es genügt doch die Feststellung, daß eine solche Pflicht dann nicht besteht, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht.


Worauf soll das abzielen? Im Markenrecht besteht beispielsweise ebenfalls eine Kostenerstattungspflicht, auch wenn sie das Gesetz nicht EXPLIZIT vorsieht!

Dr. Sebastian Meyer
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 12:27    Titel: Re: Herleitung der Kostenerstattungspflicht Antworten mit Zitat

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::

1. Es ist *NICHT* allgemein anerkannt, daß jemand Aufwendungen in Höhe einer (die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigenden) Vergütungspflicht aus einer Anwaltsbeauftragung im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in Abhängigkeit allein davon ersetzt verlangen kann, ob seine Abmahnung "berechtigt" ist.


Ich habe lediglich vereinfacht den Grundsatz wiedergegeben, wonach bei einer berechtigten Abmahnung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes eine Kostenerstattungspflicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) besteht. Ich spare mir einfach mal die Mühe, ein beliebiges Standardwerk aus diesem Bereich aus dem Regal zu greifen und daraus zu zitieren.


Dieser Versuch wäre sehr lehrreich! Denn die vielfache, redundante Bezugnahme auf ergangene Entscheidungen ersetzt doch nicht die Feststellung, daß die außergerichtliche Androhung einer Klage und in diesem Zusammenhang entstandene Anwaltsgebührenpflichten NICHT die Voraussetzungen einer "Geschäftsbesorgung für einen anderen", einer "mit Zustimmung des anderen übernommenen Geschäftsführung", und von "dafür den Umständen nach für erforderlich zu haltenden Aufwendungen" erfüllen.

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
2. Die Voraussetzungen für ein Recht, Abmahn-Anwaltskosten ersetzt verlangen zu können, findet sich bei WETTBEWERBSRECHTLICHEN Abmahnungen in den UGW-Vorschriften ( die Abmahnung muß "berechtigt" gewesen sein, und die Aufwendungen (die aus der Anwaltsbeauftragung entstanden sind) müssen (dem Grund und der Höhe nach) "erforderlich" gewesen sein).


Der Grundsatz der Kostenerstattungspflicht ist im neuen UWG explizit in §12 geregelt - soweit zutreffend. Die Vorschrift ist insoweit aber gerade als Fortführung der bisherigen Rechtslage zu verstehen, die auf dem Prinzip der GoA basierte. So what?


Dieses Argument ist doch weder zur Feststellung geeignet, daß auch VOR der Neufassung des UWG die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag jemals von Gebührenverpflichtungen gegenüber einem Anwalt im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Klageandrohung bei nicht rechtzeitiger Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverhaltens hätten erfüllt sein können, noch läßt sich daraus ableiten, daß
die Regelung des § 12 UWG "auch" bei der Geltendmachung anderer als wettbewerblicher Unterlassungsansprüche anwendbar sei.

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Es genügt doch die Feststellung, daß eine solche Pflicht dann nicht besteht, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht.


Worauf soll das abzielen? Im Markenrecht besteht beispielsweise ebenfalls eine Kostenerstattungspflicht, auch wenn sie das Gesetz nicht EXPLIZIT vorsieht!


Weder im Marken-, noch im Urheberrecht besteht eine solche Kostenerstattungspflicht dann, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen (irgend-)einer der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgeregelungen erfüllt sind, aus denen sich ein Recht dieses Inhalts ergeben könnte. Daß jedenfalls der Inhaber eines Ausschließlichkeits-Rechts (des Inhalts, in Abhängigkeit von seinem Belieben (un-)rechtmäßig handelnde Dritte von bestimmten Handlungen ausschließen zu können), im Augenblick der Manifestierung der Unrechtmäßigkeit einer Dritthandlung sein Recht nicht zugleich mit der Absicht geltend machen kann, damit "ein Geschäft für den sich rechtswidrig verhaltenden anderen" besorgen zu wollen, kann niemand ernsthaft bestreiten. (Auch wenn man für die Vermutung eines Fremdgeschäftsführungswillens AUSNAHMSWEISE schon allein das Bewußtsein ausreichen ließe, die eigene Handlung werde (zumindest auch) "für" den anderen nützlich sein - dann ist diese Vermutung offenkundig dann widerlegt, wenn die zur eigenen Tätigkeit Anlaß gebende (Un-)Rechtmäßigkeit der Handlungen des anderen sich AUSSCHLIESSLICH nach dem (Wider-)Willen des Markeninhabers beurteilen läßt, ihnen die Zustimmung erteilen zu wollen.)

Die einzig denkbare Anspruchsgrundlage eines Markeninhabers, der einem außergerichtlich beauftragten Anwalt gegenüber zur Vergütung von dessen Dienstleistungen verpflichtet ist, kann deshalb in einem Schadensersatzanspruch bestehen.

mbG
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Sebastian Meyer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 22
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 14:08    Titel: Re: Herleitung der Kostenerstattungspflicht Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::

Dieser Versuch wäre sehr lehrreich! Denn die vielfache, redundante Bezugnahme auf ergangene Entscheidungen ersetzt doch nicht die Feststellung, daß die außergerichtliche Androhung einer Klage und in diesem Zusammenhang entstandene Anwaltsgebührenpflichten NICHT die Voraussetzungen einer "Geschäftsbesorgung für einen anderen", einer "mit Zustimmung des anderen übernommenen Geschäftsführung", und von "dafür den Umständen nach für erforderlich zu haltenden Aufwendungen" erfüllen.


Ich habe allmählich das Gefühl, das es zwecklos ist, das Prinzip der Kostenerstattungspflicht für eine berechtigte Abmahnung zu erläutern. Vielleicht wirkt ja wenigstens der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH weiter: BGHZ 52, 393 (399) - Fotowettbewerb. Dieses Vorgehen ist allgemein anerkannt, das hat mit einer angeblichen redundanten Bezugnahme nichts zu tun, vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 41 Rn 84.

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Dieses Argument ist doch weder zur Feststellung geeignet, daß auch VOR der Neufassung des UWG die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag jemals von Gebührenverpflichtungen gegenüber einem Anwalt im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Klageandrohung bei nicht rechtzeitiger Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverhaltens hätten erfüllt sein können, noch läßt sich daraus ableiten, daß
die Regelung des § 12 UWG "auch" bei der Geltendmachung anderer als wettbewerblicher Unterlassungsansprüche anwendbar sei.


So? Wenn alles explizit im Gesetz stünde, könnte man sich erstens einen Großteil der langwierigen juristischen Ausbildung sparen und zweitens könnte man dann ganze Schrankwände mit einzelnen Gesetzen füllen. Ernsthaft: Der Kostenerstattungserstattungsanspruch bestand auch schon vor der UWG-Reform. Wenn man es mir nicht glaubt, dann darf ich insoweit auf die Gesetzesbegründung verweisen: BT-Drucks. 15/1487, S. 25.

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Weder im Marken-, noch im Urheberrecht besteht eine solche Kostenerstattungspflicht dann, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen (irgend-)einer der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgeregelungen erfüllt sind, aus denen sich ein Recht dieses Inhalts ergeben könnte.


Schon einmal etwas von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen oder richterlicher Rechtsfortbildung gehört? Die dürfte es nach dieser Aussage dann überhaupt nicht geben.

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Die einzig denkbare Anspruchsgrundlage eines Markeninhabers, der einem außergerichtlich beauftragten Anwalt gegenüber zur Vergütung von dessen Dienstleistungen verpflichtet ist, kann deshalb in einem Schadensersatzanspruch bestehen.


Sorry, das ist definitiv falsch; aber ich habe ja schon zuvor (vergeblich) versucht, das Prinzip des Aufwendungsersatzanspruches zu erklären...

Dr. Sebastian Meyer
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S. Wieser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 31
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 14:24    Titel: GoA Antworten mit Zitat

Auch ich persönlich empfand es stets als unbefriedigend, wenn zur dogmatischen Begründung lediglich auf die (allzu oft ergebnisorientierte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen wurde.
Die vorstehend angebrachte Kritik, dass der Abmahnende in aller Regel nicht im Interesse des Abgemahnten tätig wird, ist vor diesem Hintergrund unbedingt zustimmungswürdig. Die Rechtswissenschaft kann überhaupt nur immer dann einen neuen Impuls erhalten, wenn sich Juristen bereit finden, die herrschende Ansicht in Frage zu stellen.
Ein Mit-Verfasser eines der oben erwähnten "beliebigen Standardwerke" formuliert seine dogmatischen Bedenken folgendermaßen:
"Diese [die GoA bejahende] Rechtsprechung ist inzwischen so durchgesetzt, dass es nicht mehr sinnvoll erscheint, dieses Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Dogmatisch überzeugend ist die Lösung gleichwohl weiterhin nicht, weil der Abmahnende primär eigene Interessen und nicht diejenigen des Abgemahnten verfolgt."

Ich freue mich auf die Lektüre der Dissertation, die ebenjene Zweifel anmeldet!

S.W.
_________________
99% of lawyers give the rest a bad name.
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BuGeHof
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 15:35    Titel: Re: Herleitung der Kostenerstattungspflicht Antworten mit Zitat

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
Ich habe allmählich das Gefühl, das es zwecklos ist, das Prinzip der Kostenerstattungspflicht für eine berechtigte Abmahnung zu erläutern.


Es gibt keine prinzipielle Kostenerstattungspflicht bei berechtigten Abmahnungen.

Zitat:
Vielleicht wirkt ja wenigstens der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH weiter: BGHZ 52, 393 (399) - Fotowettbewerb. Dieses Vorgehen ist allgemein anerkannt,


Es ist nicht allgemein anerkannt, vielmehr ist es Gegenstand ständiger Ablehnung in der Literatur:

Staudinger/Wittmann (1994) Vorbem zu §§677 ff Rn 31
Medicus, Bürgerliches Recht Rn 412
Palandt/Thomas §683 Rn 4
Ermann/Ehmann, BGB 10.Auflage, Vor §677 Rdn 22
RGRK-Steffen §677 Rdz 70
Palandt/Sprau §683 Rdz 4
Münchner Kommentar-Seiler §677 Rdz 28
Stein/Jonas/Leipold ZPO(21.Aufl) Vorbem vor §91 III Rdz 16
Kurbjuhn NJW 70,604
Mellulis WRP 81,357[359]
Ungern-Sternberg NJW 81,2328
Prelinger NJW 82,211
Schibel BB 83,2071
Martinek-Theobald JuS 97,811
Pabst AfP 98,163 f. Abmahnkosten im Buchhandel
Klaka GRUR 1970,190 (Anm.)
Kurbjuhn WRP 77,151 (Anm.)
Rpfleger 1983,283
R.Roth DB 1982,1916
Pastor Wettbewerbsprozeß,3.Aufl. 1980, S.179
Ulrich, GRUR 1984,368f
Helm,Geschäftsführung ohne Auftrag (Gutachten und
Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts,
Bd III S.336ff)

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Dieses Argument ist doch weder zur Feststellung geeignet, daß auch VOR der Neufassung des UWG die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag jemals von Gebührenverpflichtungen gegenüber einem Anwalt im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Klageandrohung bei nicht rechtzeitiger Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverhaltens hätten erfüllt sein können, noch läßt sich daraus ableiten, daß
die Regelung des § 12 UWG "auch" bei der Geltendmachung anderer als wettbewerblicher Unterlassungsansprüche anwendbar sei.


So? Wenn alles explizit im Gesetz stünde, könnte man sich erstens einen Großteil der langwierigen juristischen Ausbildung sparen und zweitens könnte man dann ganze Schrankwände mit einzelnen Gesetzen füllen. Ernsthaft: Der Kostenerstattungserstattungsanspruch bestand auch schon vor der UWG-Reform. Wenn man es mir nicht glaubt,


Ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch bestand bis zur UWG-Reform 2004 nicht. Insbesonderer bestand ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch bis dahin deswegen nicht, weil eine entsprechende, in einem Gesetzentwurf zur Neufassung des Wettbewerbsrechts vorgesehene Vorschrift ...

Bundestagsdrucksache V/2324 vom 7.März 1968 hat folgendes geschrieben::
Wer wegen Wettbewerbshandlungen, die gegen Bestimmungen der den wirtschaftlichen Wettbewerb regelnden Gesetze verstoßen, abgemahnt wird, hat die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten zu tragen."


... nichts ins damalige UWG-Änderungsgesetz aufgenommen wurde.

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
]darf ich insoweit auf die Gesetzesbegründung verweisen: BT-Drucks. 15/1487, S. 25.


Welche Folgerung soll sich aus der Beschreibung des Motivs in einer Gesetzesbegründung ("Durch die Normierung der Kostentragungspflicht wird die Rechtssprechung nachvollzogen ...") für die Festellung ergeben, daß eine solche gesetzliche Regelung nicht existiert(e)?

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Weder im Marken-, noch im Urheberrecht besteht eine solche Kostenerstattungspflicht dann, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen (irgend-)einer der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgeregelungen erfüllt sind, aus denen sich ein Recht dieses Inhalts ergeben könnte.


Schon einmal etwas von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen oder richterlicher Rechtsfortbildung gehört? Die dürfte es nach dieser Aussage dann überhaupt nicht geben.


Meine Feststellung gilt selbstverständlich auch in der Hinsicht, daß keine (gesetzliche) Pflicht dann besteht, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Ausfüllung aller (geschriebenen und (noch) nicht geschriebenen) Tatbestandsmerkmale erforderlich sind.

Konkret: welche Tatbestandsmerkmale sollen die "ungeschriebenen" sein, welche den Tatbestand eines Fremgeschäftsführungs-Aufwendungsersatzanspruchs bilden, welcher dann von einer Forderung zum Anwaltsgebührenersatz im Zusammenhang mti einer außergerichtlichen Androhung einer markenrechtlichen Unterlassungsklage für den Fall einer nicht rechtzeitigen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgefüllt werden können soll?

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Die einzig denkbare Anspruchsgrundlage eines Markeninhabers, der einem außergerichtlich beauftragten Anwalt gegenüber zur Vergütung von dessen Dienstleistungen verpflichtet ist, kann deshalb in einem Schadensersatzanspruch bestehen.


Sorry, das ist definitiv falsch; aber ich habe ja schon zuvor (vergeblich) versucht, das Prinzip des Aufwendungsersatzanspruches zu erklären...


Vielleicht könnte man sich darauf einigen, daß es kein derartiges allgemeines Prinzip gibt. Dann wäre nämlich der Blick frei auf die Prüfung, wann die Zahlungsforderungen des abmahnenden Markeninhabers den Umständen nach in der Rechtsordnung keine Berechtigung fnden.

mbG
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colchis
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 17:10    Titel: Re: Abmahnkosten Antworten mit Zitat

Hallo an alle.

Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::

Der Versuch, nachträglich lediglich die Anwaltskosten ersetzt zu bekommen und das Unterlassungsinteresse nicht weiterzuverfolgen, ist also wirklich etwas halbherzig und zeugt nicht gerade davon, dass der Abmahnende besonders von seiner Abmahnung überzeugt ist (sonst würde er wie angekündigt auf Unterlassungs klagen, oder?).


Ich würde also in diesem Fall als Abgemahnter die Rechnung über die Anwaltskosten berechtigt zurückweisen?

Kann der Abmahnende überhaupt die "Eintreibung" dieser Kosten einleiten bzw. durchführen wenn der Tatbestand in der Unterlassung gar nicht weiter verfolgt wurde? Wie müsste ich vorgehen, wenn ich die Rechnung bekommen?

Danke schon mal für Informationen

Colchis
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