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Verfasst am: 20.05.05, 19:01 Titel: Nachzahlung für Posten die nicht im Mietvertrag stehen
Hallo,
wir zogen im Januar 2004 in unsere Wohnung. Es wurde ein Einheitsmietvertrag benutzt.
Die Miete beträgt 340 Euro kalt (ca. 75 m², Baujahr ca. 1930) plus 110 Euro Nebenkosten (lt. Vertrag: Sammelheizung, Warmwasser, Sach- und Haftplichtversicherung, Treppenreinigung und Lift).
Nun haben wir die Abrechnung bekommen und sollen eine Nachzahlung leisten.
Unter anderem wurden Kosten für Grundabgaben, Kaminkehrer, Hausmeisterkosten (kommt ca. 3 mal für je 30 Min je Monat), Müllbeseitigung und Kaltwasser berechnet.
Ein Bekannter, der seine ETW vermietet sagte mir nun, dass mein Vermieter diese Kosten nicht von mir verlangen kann, da sie nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden.
Wie sieht nun die rechtliche Lage aus?
Ich möchte anmerken, dass meine Nachbarin eine Nachzahlung von 900 Euro hätte leisten müssen. Nachdem sie unserem Vermieter sagte, dass sie die Abrechnung erst prüfen lassen möchte, da ihr der Betrag sehr hoch vorkommt, erließ ihr dieser plötzlich 700 Euro!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Da kann doch was nicht stimmen, oder?!
Ich hoffe auf Ihre baldigen Antworten, da ich den Betrag in 2 Wochen zahlen muß.
Das ist richtig, alles was nicht vereinbart wurde von den umlagefähigen Kosten kann nicht abgerechnet werden. Schauen Sie mal in Ihren Mietvertrag ob dort auf die 2. Berechnungsverordnung verwiesen wird. Wird darauf verwiesen brauchen die Nebenkosten nicht einzeln im Mietvertrag aufgeführt sein damit diese umlagefähig sind.
Verfasst am: 21.05.05, 19:20 Titel: Danke!!! und wie sieht es mit dem M²-Mietpreis aus??
In dem Vertrag ist nicht auf die 2. Berechnungsverordnung verwiesen, also müssen wir nicht zahlen, seh ich das richtig??!!
Nun hätte ich noch eine Frage zum m²-Preis.
Laut dem Mietspiegel liegt der m²-Preis für ein Haus des BJ ca. 1930 bei etwa 3,50 Euro.
Mein Vermieter verlangt jedoch 4,53 je m²! 340 Euro kalt bei etwa 75 qm!
Kann ich die zuviel bezahlte Miete zurückfordern???
Verfasst am: 21.05.05, 20:13 Titel: Re: Danke!!! und wie sieht es mit dem M²-Mietpreis aus??
schimmle hat folgendes geschrieben::
Kann ich die zuviel bezahlte Miete zurückfordern???
Nein, natürlich nicht. Sie haben den Vertrag doch so unterschrieben, oder? Bei Neuvermietung kann der Vermieter (fast) verlangen, was er will.
Da wäre nur was machbar, wenn es Mietwucher wäre, das ist bei Ihnen aber nicht der Fall.
hallo,
wir klinken uns hier mal ein,da der sachverhalt bei uns ähnlich ist.im mietvertrag steht folgender satz:"die betriebskosten im sinne des §27 der 2.berechnungsverordnung sin in der miete enthalten/nicht enthalten"es wurde also nichts ge-bzw unterstrichen.was heißt das nun für uns??denn auch bei uns wurden kosten wie hausmeister,haftpflicht etc in der nebenkostenabrechnung aufgeführt!
wir würden uns sehr freuen,wenn wir hier eine antwort erhalten würden!
Das ist richtig, alles was nicht vereinbart wurde von den umlagefähigen Kosten kann nicht abgerechnet werden. Schauen Sie mal in Ihren Mietvertrag ob dort auf die 2. Berechnungsverordnung verwiesen wird. Wird darauf verwiesen brauchen die Nebenkosten nicht einzeln im Mietvertrag aufgeführt sein damit diese umlagefähig sind.
_________________ Judy
"Der Glaube kann Berge von Wissen ersetzen."
sorry,diese antwort hilft uns leider nicht weiter.im mietvertrag wird nicht deutlich,was zutreffend bzw.nicht zutreffend ist bzgl. der 2.berechnungsverordnung.was heißt das für uns???????
Im § 27 der II.BV bzw. inzwischen in §2 BetrKV sind die umlagefähigen Nebenkosten aufgelistet. Ist im Mietvertrag auf diesen § Bezug genommen, so sind alle diese NK vom Mieter zu zahlen. Steht im MV jedoch z.B. nur "Wasser, Müllabfuhr und Grundsteuer", so sind nur diese 3 Positionen zu zahlen. Alle anderen (ansonsten durchaus umlagefähigen) NK sind dann ausgenommen, d.h. brauchen nicht bezahlt werden.
Ist die Regelung bzw. der Nebenkosten im Mietvertrag unklar, wie z.B. .... sind vom Mieter zu zahlen / nicht zu zahlen - nichtzutreffendes bitte streichen......, so gilt im Zweifel die für den Mieter günstigere Regelung, d.h. nicht zu zahlen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Bei augenscheinlich sehr hohen Nebenkostenabrechnungen lohnt es sich auch mal zu ermitteln, wieviel denn nun tatsächlich an Heizung, Wasser etc. verbraucht wurde. Denn wenn der Vermieter wissentlich zu hohe Rechnungen ausstellt in der Hoffnung "vielleicht zahlen die es ja - man kann es ja mal versuchen", könnte der Tatbestand des versuchten Betruges (§§ 263 i.V.m. 22 StGB) vorliegen.
"Fallen Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung erstmalig an oder werden sie neu eingeführt oder fallen einzelne weg, so hat der VM dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bie der Umlage sowie bei Erhabung und Anpassung der Vorauszahlung zu berücksichtigen."
Wenn dies der einzige Passus im Vertrag wäre, in welchem die Betriebskostenverordnung erwähnt wird - würde dann die Betriebskostenvereinbarung $2 greifen oder nicht?
Reicht es in diesem Falle aus, das nur "Betriebskostenverordnung" angegeben wird?
Es müsste eigentlich noch mehr dazu stehen im Mietvertrag. Besonders dort wo die Nebenkosten angegeben sind steht meistens ein Hinweis auf die 2 BV.
Gerichte Urteilen unterschiedlich, für die einen reicht ein Hinweis auf die 2. BV aus und andere meinen nein das reicht nicht, es müssten alle Kosten einzeln aufgeführt sein.
So in etwa, der Mieter kann die Nebenkosten ablehnen und dann muss der VM klagen. Dann entscheidet ein Richter ob die Nebenkosten bezahlt werden müssen oder nicht.
Am besten ist der Mieter nimmt dem Mietvertrag und lässt sich von einen Anwalt auf Mietrecht beraten. Dieser kann dann am besten eine Einschätzung abgeben was der Mieter tun sollte.
Nur die Nebenkosten, die im Mietvertrag ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden, können abgerechnet werden. Sind im Vertrag keine Nebenkosten vereinbart worden, gelten sie als mit der Miete abgegolten.
OLG Stuttgart RE vom 10.08.1982, WM 1983, 313
siehe auch § 535 BGB, § 27 II. BV
Der Mieter muß wissen, mit welchen Nebenkosten er zu rechnen hat. Die Klausel: "Der Mieter trägt die Nebenkosten" ist nicht spezifiziert genug. Der Mieter kann nur an den ausdrücklich im Mietvertrag aufgezählten Kosten beteiligt werden.
LG Aachen, WM 1980, 112
LG Braunschweig, WM 1982, 300
siehe auch § 535 BGB, § 27 II. BV
Die Klausel der Mieter trägt die Nebenkosten, Betriebskosten gem. § 27 II. BV ist ebenfalls nicht spezifiziert genug. Der Vermieter muß hier die im einzelnen in der Betriebskostenverordnung aufgezählten Betriebskostenarten dem Vertrag beilegen, wenn diese für eine Nebenkostenabrechnung maßgebend sein soll.
AG Münster, WM 1983, 239
AG Hamburg, WM 1980, 242
siehe auch § 535 BGB, § 27 II. BV
OLG Dresden
2000-06-20
23 U 403/00
Rechtsbereich/Normen: § 556 BGB
Quelle: ZMR
Nebenkosten sind genau aufzuschlüsseln
Sieht ein Mietvertrag die Vorauszahlung von Nebenkosten vor, so müssen die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten ihrer Art nach im Vertrag genau aufgeschlüsselt werden.
Geschieht dies nicht, so hat der Vermieter die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen zu erstatten.
Betriebskosten müssen nur dann vom Mieter getragen werden, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine Vereinbarung hierüber getroffen wurde. Eine Mietvertragsklausel, nach der Neueinführungen von Nebenkosten jeglicher Art als vereinbart gelten, ist unwirksam (AG Köln 209 C 432/98 WM 99, 485)
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