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Verfasst am: 06.06.05, 08:50 Titel: Grillen auf Balkon
Hallo
Ich brauche eine bindende Antwort,da sogar unsere Verwaltung nichts genaues sagen kann.
Meine Frage: Wann und unter welchen Umständen darf ich auf meinem Balkon Grillen.?Mein Nachbar über mir beschwehrt sich immer das alles in seine Wäsche und in die Wohnung zieht!!
Kann man mir das Verbieten ??
Danke im vorraus für die Antworten
Heinz
Die widerstreitenden Interessen von Mietern bei Benutzung ihrer Balkone im Sommer, insbesondere in bezug auf Grillen und Feste feiern auf dem Balkon, haben schon diverse Male die Gerichte beschäftigt.
Grundsätzlich kann ein Mieter seinen Balkon nach Belieben nutzen. Die Grenze ist allerdings dort, wo andere Bewohner des Hauses belästigt werden.
Andererseits wird das Grillen als eine inzwischen gebräuchliche Art der Speisenzubereitung in der Sommerzeit angesehen und kann deshalb nicht ganz unterbunden werden.
Nach einem Urteil des AG Bonn soll es Mietern in Mehrfamilienhäusern erlaubt sein, einmal im Monat zu grillen, wenn sie dies 48 Stunden vorher ihren Nachbarn anzeigen. Das Landgericht Stuttgart hat dagegen das Grillen nur dreimal während der Sommerzeit für 2 Stunden für zulässig erachtet.
Wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt, ist dies eine erhebliche Belästigung und verstößt gegen die Vorschrift des Landesimmissionsschutzgesetzes. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I) Das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht generell verboten werden. Notwendig ist aber eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt: Grillen am äußersten Ende des Gartens und höchstens fünfmal im Jahr (BayObLG 2 Z BR 6/99) Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr darf zum Beispiel auf der Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart 10 T 359/96) Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn 6 C 545/96)
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