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Es kommt drauf an, wodurch die Undichtigkeit hervorgerufen wurde. Hat ein Sturm (lt. Versicherungsbedingungen eine "wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8") Teile des Dachs abgedeckt, und daraufhin lief Regenwasser in Ihre Wohnung auf den Teppich, ist dies eindeutig eine Sache Ihrer Hausratversicherung (ich setze voraus, dass der Teppich Ihnen gehört und nicht dem Vermieter).
Die Gebäudehaftpflicht tritt nur dann für einen Schaden ein, wenn den Vermieter ein Verschulden trifft. Bei einem Sturm ist dies nicht gegeben.
Liegt der Grund für die Undichtigkeit allerdings z. B. darin, dass Ihr Vermieter das Haus baulich nicht instand hält, ist dies nun wirklich ein Fall für die Gebäudehaftpflicht.
Die Hausratversicherung dürfte da nicht zuständig sein. Es handelt sich nicht um einen Leitungswasserschaden. Es käme allenfalls ein Sturmschaden in Betracht. Wodurch wurde denn das Dach undicht?
Undichtigkeit infolge Sturm und unmittelbar danach reingeregnet ==> Sturmschaden, bezahlt die Hausratversicherung.
Die Haftpflichtvers. des Vermieters wird nur dann den Schaden übernehmen, wenn Verschulden seitens des Vermieters vorliegt. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Wohne in einem Mietshaus und infolge des undichten Daches sind mir Schäden an meinem Teppich entstanden.
Der Vermieter verweist mich auf meine Hausratversicherung.
Muß dies nicht die Gebäudehaftpflicht des Vermieters übernehmen ?
hallo,
auch ich habe dieses problem seit samstag Traurig es lief mir an den wänden runter
wie wasserfälle, na ja grins hat nicht jeder Winken aber schön ist es nicht, ich rief an
und bekam zu hören das der dachdecker schon informiert wäre, da ich ja sonntag
schonmal anrief,
da fragte ich ihn wie das versicherungstechnisch auschaut, und wer für den mir
anstandenen schaden hier aufkommen würde, da tapete nass, teppich nass, und
meine geräte die dort standen auch hin sind Traurig
tja herr schmidt, das tragen nicht wir, das ist ein fall für ihre hausratsversicherung,
ich dachte man wäre das einfach wenn mir ne waschmaschine ausläuft, ist ja ein
fall für dessen versicherung *g ich sagte ihm das er sich auf den kopf stellen könne
er dafür aufzukommen hat
Grundsatz: Gebäudeschäden durch eindringendes Wasser müssen vom Vermieter behoben werden. Ausnahme: wenn den Mieter ein Verschulden trifft, z.B. wenn die Balkontür bei Abwesenheit weit offen gelassen wurde. Fenster und Balkontür kann man normalerweise in Kippstellung lassen (wenn keine Einbruchsgefahr besteht). Bei extremen Wetterlagen ist aber auch hierbei Vorsicht geboten.
nun hab ich das ganze meinem anwalt weiter gegeben und meinem vermieter eine
frist von 14 tagen gesetzt wegen instandsetzung und versicherungstechnisch sich
zu dem schreiben bis freitag zu melden, einschreibe rückbrief, und mal sehen was
da nun kommt.
wie ich Ihnen in unserem heutigen Telefonat gegen 09:30 Uhr mitteilte, ist in der Nacht vom 10.09.2005 zum 11.09.2005 ein erheblichen Wasserschaden in meiner Wohnung eingetreten. Dabei sind Schäden im Flur, Küche, Schlafzimmer aufgetreten. Der Schaden ist auf das defekte Dach zurückzuführen. Die ebenfalls im Haus wohnende Familie W. Stoltenburg kann dies bestätigen
Die Wohnung unter mir nahm keinen Schaden, hiervon konnten Frau Stoltenburg und ich uns heute am 12.09.05 überzeugen.
Aufgrund des eingedrungenen Wassers sind folgende Schäden entstanden:
- nasse Auslegware (Teppich)
- nasse Zimmerdecken und -wände,
- mein PC, welcher im Flur stand, ist defekt
- Monitor nass (Neupreis 2001 DM 899,00)
Die Tapete weist Stockflecken auf. Bei nicht rechtzeitiger Mängelbehebung kann dies zur Schimmelbildung führen. Sofern Sie mir am Telefon mitteilten, Wohnungsschäden durch eindringendes Wasser aufgrund eines defekten Daches müssen vom Mieter behoben werden, ist dies falsch. Sie sind als Vermieter verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu sorgen. Ist ein Mangel bei der Mietsache vorhanden und wird dadurch Eigentum des Mieters beschädigt, so ist der Vermieter dem Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Höhe des Schadens werde ich in Kürze beziffern. Zunächst fordere ich Sie auf, Ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen und habe mir für Ihre diesbezügliche Bestätigung den
16.September 2005
vorgemerkt. Des weiteren fordere ich Sie auf, die Nässeschäden an der Mietsache bis zum
30. September 2005
zu beseitigen sowie geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die Mängelursache abgestellt wird. Kulanterweise werde ich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bis zum 30.09.2005 die Miete nicht mindern. Sollten über den 30. September 2005 hinaus die Mängel fortbestehen, werde ich ab Oktober 2005 die Miete um 20 % mindern.
In der Erwartung alsbaldiger Erledigung durch Sie verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.
was macht ihr anwalt, wenn sie solche briefe schreiben? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Wohne in einem Mietshaus und infolge des undichten Daches sind mir Schäden an meinem Teppich entstanden.
Der Vermieter verweist mich auf meine Hausratversicherung.
Muß dies nicht die Gebäudehaftpflicht des Vermieters übernehmen ?
Bei der Hausratversicherung werden grdsl. nur Dinge ersetzt die dem Mieter gehören. Wurde der Teppich vom Vermieter eingefügt handelt es sich um einen sogenannten Gebäudebestandteil und ist somit nicht über die Hausratversicherung abgedeckt. Anders wäre der Fall wenn der Teppich vom Mieter auf eigene Kosten eingefügt worden ist. Dann wäre er über die Hausratversicherung abgedeckt.
Aber wie meine Vorschreiber schon erwähnt, haben: Regenwasser ist grdsl. keine versicherte Gefahr.
Und noch eine Anmerkung: Falls es sich z.B. um einen Schaden durch höhere Gewalt handelt ist imho eine Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen
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