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Oliver73
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 19:39    Titel: Hilfe! Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgende Frage:
ich habe im jahr 2000 eine Wohung bezogen und zahle eine Warmmiete von 325 Euro.
Im Mietvertag wurde es folgendermassen aufgeschlüsselt: 275 Euro Miete und 50 Euro Nebenkosten(Heizung, Warmwasser)
Mein Vermieter hatte die ganzen Jahre aber keine Nebenkostenabrechnugn gemacht, lediglich einmal erwähnt das er irgenwann die Nebenkosten erhöhen müsste, weil Gas und Öl usw ja steigen würden. Als ich gestern nach Hause kam staunte ich nicht schlecht als ich eine Abrechnug von 5 Jahren vorfand und eine NAchzahlung von fast 1600 Euro. Meine Frage: Darf er das? Kann er Nebenkosten nachberechen von über 5 Jahren?

mfG


Oliver
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flo2
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

In der Regel nicht. War das als NK-Vorauszahlung geregelt? Oder als NK-Pauschale?
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

Nein kann er auf keinen Fall. Hier greift die Ausschlußfrist.
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das war bisher nur für Sozialwohnungen gesetzl. so geregelt. Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform gilt diese Regelung auch für alle anderen Wohnungen.
Ausschlussfrist bedeutet:
Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet kann er nichts mehr nachfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.
Auf die Ausschlussfrist kann sich der Mieter einer freifinanzierter Wohnung nicht bereits mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001, sondern erst später berufen. Entscheidend ist wann der jeweilige Abrechnungszeitraum läuft. Die Ausschlussfrist gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.08.2001 enden.
Beispiel: Abrechnungszeitraum ist der 1.1. bis 31.12. für das Abrechnungsjahr 2000 greift die Ausschlußfrist nicht, sondern erst für das Jahr 2001.Der VM musste die Abrechnung für 2001 bis Ende 2002 vorlegen. Versäumt er das kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Für die Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 enden, ist noch die alte Rechtslage vor In-Kraft_Treten der Mietrechtsreform anzuwenden. Mehr als 12 Monate darf er sich auch in diesen alten Fällen nicht Zeit lassen. Allerdings ist die Frist keine Ausschlußfrist. Der Vermieter kann die Abrechnung also auch nach Ablauf dieser Frist vorlegen.

Wichtig: Die Ausschlußfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters.

Ansprüche des Mieters verjähren in 3 Jahren auf Grund der Schuldrechtsmodernisierung die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist.(zuvor 4 Jahre)
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
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Oliver73
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Smilie Werde trotzdem versuchen erstmal eine "friedliche" Lösung anzustreben. Aber mit dem background Wissen geht man viel entspannter in dei Verhandlung.

Danke nochmal
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flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

2004 kann er aber selbstverständlich noch abrechnen (wenn er überhaupt abrechnen darf. Er darf nicht abrechnen, wenn die NK pauschal vereinbart waren).
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Vertrag so ist, wie hier geschildert, dann handelt es sich um Kaltmiete und Nk-Pauschale. Da die NK pauschaliert sind, können sie nicht abgerechnet werden. Da müsste es anstatt Pauschale "Vorauszahlung" heissen. Es kann lediglich die Pauschale (für die Zukunft) erhöht werden.
Frage: Steht was von "Vorauszahlung" im Mietvertrag? Selbst wenn, dann ist die Abrechnung verwirkt, da seit 5 Jahren nie abgerechnet wurde. (Wenn man ein Recht hat, aber es nicht nutzt, dann geht es verloren). Der Vm könnte allenfalls das Jahr 2004 abrechnen - bzw. gar nichts.
MfG
Lucky
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