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Bedingungen für Mieter (schönheitsreparateuren)

 
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safish
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 09:41    Titel: Bedingungen für Mieter (schönheitsreparateuren) Antworten mit Zitat

Hallo,

Mieter A hat ein "standard" Mietvertrag des Vermieters. Natürlich, alle die Bedingungen sind ein Vorteil für den Vermieter. (Und ein Nachteil für Mieter A!) Nach 2 Jahre wird Mieter A ausziehen. Gibt es relevant Gesätze über schönheitsreparateuren, die schuchtert Mieter A?

Mehr genau:

* Mieter A wird alle schönheitsreparaturen selbt machen. Muss Mieter A bezalt auch alle andere kosten für schönheitsreparaturen? (z.B. Farber, Raufasertapete, Malpinsel, Schutztuchen, usw.)

* Schönheitsreparaturen in Kuche und Bad Zimmer sollen jeden 3 Jahre auszuführen. (5 Jahre in andere Zimmer) Muss Mieter A alles reparaturen nach nur 2 Jahre? (Sind der Vermieter verantwortlich für ein Teil auf diesen Kosten? z.B. 1/3 in Bad, 3/5 in Wohnzimmer)

* Mieter A kann nicht in die Wohnung blieben währen die Schönheitsreparaturen (z.B. streichen Holzboden, und Faber gasen.) Kann Mieter A ein Mietrabatt bekommen?

* Gibt es Kostengrenzen (verantwortlichgrenzen) in die Mietergezetze?

Danke in Voraus für Ihre Ideen.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter soll zwar beim Auszug nie mehr zahlen, als er selbst verwohnt hat. Aber der BGH lässt zu, das er auf Grund eines Kostenvoranschlages zu Abschlagszahlungen für noch nicht ganz abgelaufene Renovierungsfristen verpflichtet wird. (BGH WM 98, 592) Dann muss der Mietvertrag zum Beispiel eine sogenannte Abgeltungs- oder Quotenklausel enthalten: "Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 % der Kosten.(2 Jahre 40% usw.) (BGH RE WM 88, 294)


Der VM darf den Kostenvoranschlag nicht für verbindlich erklären. (LG Duisburg WM 90, 201)und muss dem Mieter die Möglichkeit geben, in Eigenarbeit zu renovieren. Der Mieter kann abwarten bis der VM ihm den Kostenvoranschlag vorlegt, und dann entscheiden, ob er die Arbeiten selbst durchführen möchte. (LG Braunschweig WM 2001, 484) Auch eine Nachfrist für eine nicht "ordentliche Selbstarbeit" muss der VM gewähren. (OLG Celle WM 2001, 393)
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hier wäre aber auch noch zu überprüfen ob es eine starre Fristenklausel ist. (Es soll alle 5 Jahre...) wäre schon sehr starr. Was steht ganz genau im Mietvertrag zu der Schönheitsreparatur. Es kommt schon auf den genauen Text an.
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