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Abgemeldetes Auto an d. Straße!
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Rick
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 12:55    Titel: Abgemeldetes Auto an d. Straße! Antworten mit Zitat

Hallo zusammen! Sehr glücklich

Bin neu hier und habe gleich mal ne Frage. Winken

Und zwar wohne ich in einem kleinen Dorf abseits der Hauptstraße und in der nähe von einem Waldstück.Also ruhige Gegend.

Ich habe an der Straße ein abgemeldeten Wagen stehen den ich restaurieren will.Die Nachbarn hat das nie gestört.Heute ist die Polizei vor diesem Wagen stehen geblieben und ist nach kurzer Musterung weitergefahren und kam anschließend nochmal zurück und schaute wohl nach meiner Hausnummer--sehr merkwürdig...

Die Polizei fährt wenn es hochkommt 2x im Jahr hier vorbei.Soalnge war auch nichts wegen gemecker wegen dem auto oder so.

Also ich habe das Gefühl das mich jemand angeschwärzt hat.Jetzt denke ich mal das die Polizei mich evtl. anschreibt wegen dem abgemeldeten Auto.Aber Sie hätten ja auch klingeln können.Kam mir echt merkwürdig vor.

Nun die Frage was kann das für folgen haben?Und wie lange darf ich mein PKW unabgemeldet so stehen lassen?Und ist die Sache evtl. damit erledigt wenn ich das Auto vor meiner Garage parke?Ist ja dann Privatgrund.Oder ist es evtl. sogar Umweltverschmutzung?

Bin für jede Antwort sehr dankbar! Ausrufezeichen

Mfg Rick!
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Einen nicht angemeldeten PKW dürfen Sie ausschliesslich auf Privatgrund oder auf einem angemeldeten Anhänger abstellen.
Üblicherweise werden nicht angemeldete Altfahrzeuge auf öffentlichem Raum auf Kosten des Eigentümers bzw. des letzten Halters entsorgt.
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Rick
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 13:02    Titel: Re: Antworten mit Zitat

Hallo!

Das ging ja Fix!Danke erstmal! Mit den Augen rollen Mr. Green

Also gut dann werde ich das PKW vor meiner Garage demnächst parken.

Wie sieht es mit meinen Befürchtungen aus,die Polizei schreibt mich an oder so?Muß ich evtl. Strafe zaheln?

Vielen Dank!
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Kann passieren, muss aber nicht.
Wenn eine Anhörung kommt, kann man mitteilen, dass der PKW dort nur kurzzeitig stand und sofort, als klar wurde, dass es verboten ist, wieder auf Privatgrund abgestellt wurde.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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FunThomas
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Ahndungsmöglichkeit liegt nur vor, wenn durch das abgemeldete Kfz jemand anders eine Parkmöglichkeit genommen wird. Dabei reicht die Möglichkeit der Wegnahme eines Parkplatzes aus, d.h. es muss nicht tatsächlich zu einer Behinderung gekommen sein.

Rechtsgrundlage ist § 32 StVO, ein abgemeldetes Kfz im öffentlichen Verkehrsraum stellt regelmäßig ein Hindernis dar. Nach sich ziehen würde das ein Bußgeld von 40 Euro sowie einen Punkt in Flensburg, zuzüglich Verwaltungsgebühren, nochmal so um die 20 Euro.
Tatbestandsnummer müsste im BKat die 132606 sein, da bin ich mir aber nicht sicher.
Einfach googeln und im Tatbestandskatalog unter § 32 StVO schauen.

In einer beschaulichen Gegend aber dürfte so etwas aber eher im Bereich des weniger möglichen liegen, sicher haben die Polizisten nur geschaut, ob von diesem Kfz eine Gefahr ausgeht, zB für die Umwelt.

So das war's erst einmal. Hoffe etwas geholfen zu haben.

mit freundlichen Grüßen

FunThomas
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mühle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2005
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 25.05.05, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

Was FunThomas schreibt stimmt so nicht.

Das abstellen eines nicht angemeldeten KFZ im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Zulassunsgordnungswidirgkeit gemäß §18I STVZO dar. Meines Wissens nach wird die mit 50 Euro und einem Punkt bestraft.
_________________
semper paratus
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FunThomas
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

So so,

wieder mal ein "Tatsachenbehaupter ohne Rechtsgrundlagen Hinschreiber."

Zunächst einmal: Eine OWI nach § 18 Abs. 1 StVZO setzt voraus, dass das Fahrzeug in Betrieb gesetzt wurde. Eine derartige Aussage kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Ich bitte aber zu entschuldigen, dass ich in gröblicher Weise auf eine gutachterliche Ausführung zugunsten eines besseren Verständnisses des Fragestellers verzichtet habe und daher keine Negativabgrenzung vornahm.

Des Weiteren ist die Angabe der Regelsanktion aus dem Bußgeldkatalog nicht korrekt.

Was § 23 StVZO angeht, welchen Sie wohl anstelle des § 18 Abs. 1 StVZO zu meinen scheinen, so verlangt dieser nach Saisonkennzeichen. Auch das konnte ich dem Ausgangssachverhalt nicht entnehmen. Hierbei soll es sich um ein nichtzugelassenes Fahrzeug handeln.

Da somit weder ein "Inbetriebsetzen" des Fahrzeuges noch ein Fahrzeug mit abgelaufenen Saisonkennzeichen einschlägig sind, können Ordnungswidrigkeiten nach §§ 18 oder 23 StVZO nicht greifen.

Was FunThomas schrieb, stimmt also doch.
Und wenn man hier schon Antworten in Frage stelltt, sollte man dies mit Rechtsgrundlagen unterlegen. Juristik funktioniert nicht ohne Darstellung der Rechtsgrundlagen.

Für Interessierte:

Hier ein Link zu Ordnungswidrigkeiten bezüglich §§ 18 Abs. 1, 23 StVZO:

http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/VZR/bundeseinheitlicher_tatbestandskatalog_010420041.pdf

mit freundlichen Grüßen

FunThomas
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Eder
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

huihuihui, na da sind ja wieder Rechtsgelehrte am Werk...

Es kommt erst mal darauf an in welchem Bundesland der Pkw steht. Jedes Land hat eigene Gesetzte. StVO und StVZO sind jedoch Bundesgesetze. § 18 ZO ist völliger Schwachsinn. Punkte sind hier sicher nicht zu erwarten. Ich kann dir sagen wies in Bayern läuft. Die Polizei bringt einen Rotpunkt an (roter Aufkleber an der Seitenscheibe) da steht dann auch der Sachbearbeiter namentlich drauf. Du hast hiermit eine sofortige Entfernungsanordnung. Normalerweise gibt dir der Polizist 2-3 Wochen Zeit den Pkw zu entfernen. Als Tatbestand kommt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bayr. Straßen und Wegegesetz in Frage, insofern es sich um einen alten Pkw handelt. Dies ist eine Owi, die von der Stadt oder Lkr. verfolgt wird. D.h. ein einheitliches Bußgeld gibt es nicht. I.d.R. kommt nichts auf dich zu, wenn du den Pkw sofort wieder entfernst. Wenn Zweifel bestehen Sachbearbeiter auf dem Rotpunkt anrufen und um Gnade winzeln Winken
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hi

Zitat:
huihuihui, na da sind ja wieder Rechtsgelehrte am Werk...
Du bist aber besonders gelehrt, oder??? Geschockt

Zitat:
Es kommt erst mal darauf an in welchem Bundesland der Pkw steht
nein, da hier die StVO (§ 32) einschlägig ist. Und der gilt bundesweit, genau so, wie das OWiG.

Zitat:
Die Polizei bringt einen Rotpunkt an (roter Aufkleber an der Seitenscheibe) da steht dann auch der Sachbearbeiter namentlich drauf. Du hast hiermit eine sofortige Entfernungsanordnung. Normalerweise gibt dir der Polizist 2-3 Wochen Zeit den Pkw zu entfernen
Möglich ja, aber nicht vorgeschrieben.
Abgesehen davon: die OWi ist begangen und kann geahndet werden.
Der "Rotpunkt" gibt dir nur die Chance, das Auto selbst wegzusetzen, bevor es auf behördliche Anordnung abgeschleppt wird.

Zitat:
Als Tatbestand kommt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bayr. Straßen und Wegegesetz in Frage, insofern es sich um einen alten Pkw handelt.
Auch die Bayern können die StVO nicht aushebeln.
Einzige Möglichkeit ist, dass die Schrottautos als Abfall behandeln und es in dem StrWG BY eine Ahndungsmöglichkeit gibt.

Üblich (anders kenne ich es nicht) ist jedoch die Ahndung nach § 32 StVO mit 40 EUR und einem Flenspunkt.

Gruß
HaWeThie


(Bevor du fragst: ich habe 6 Jahre in dem Bereich gearbeitet und kenne so alle Ausreden - auch die für 32-er)
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Eder
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

@ HaWeThie

schön daste 6 Jahre Pol. warst, ich bins länger und immer noch... Das beschriebene Vorgehen steht für Bayern. Hier gibts keinen Punkt in Flensburg. Owi wie beschrieben. Das ich von einem Schrottauto ausgehe habe ich geschrieben. Auch beim Fragesteller gehts es um ein Schrottauto (auch wenn er dieses wieder restaurieren will)
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Was haltet Ihr denn davon ?

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. [...] Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Der Begriff "Gebrauchen" geht viel weiter als der Begriff des "Führens".
Erfasst werden hier auch andere Formen der Verkehrsteilnahme, insbesondere das Halten und Parken.
Auch von einem abgestellten Pkw gehen Gefahren aus, die versichert werden müssen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt u.a.

das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.

_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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Eder
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

beides trifft definitiv nicht zu. Bei beidem ist der Gebrauch (also fahren) gefordert. Wobei mann selbst beim Gebrauch schwer ins PlichtversG reinkommt. Die Versicherung haftet im Rahmen der Nachhaftung mindestens ein halbes Jahr. Hatte genau diesen Sachverhalt vor kurzen. Nach Rücksprache mit StA wurde auf die Anzeige gem. PflichtVersG verzichtet.
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bei beidem ist der Gebrauch (also fahren) gefordert.


Und warum schreibt der Gesetzgeber dann nicht "Führen", wenn er das meint ?
Zitat:

Nach Rücksprache mit StA wurde auf die Anzeige gem. PflichtVersG verzichtet.


Was nicht heißen muß, daß die StA den Tatbestand für nicht erfüllt hält.
_________________
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mühle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2005
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Also, es tut mir ja wirklich leid, aber die Definition von "In Betrieb nehmen", die ich gelernt habe, spricht vom in den öffentlichen Verkehrsraum bringen, um es dort irgendwann bestimmungsgemäß zu gebrauchen.

Und vdavon, irgendetwas über einen Verstoß gegen §23 STVZO zu lösen, war ich weit entfernt.
_________________
semper paratus
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FunThomas
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

Soo...

wird ja ein Renner, der Thread hier.

@ Eder:

Also man hört ja von den Bayern oft, dass dort die Uhren etwas anders gehen.
Ein solches Vorgehen wie von dir beschrieben ist bei uns nicht möglich.
Sachlich originär zuständig für die Entfernung nicht zugelassener PKW aus dem öffentlichen Verkehrsraum sind die Landkreise / kreisfreien Städte. Das heisst, sofern nicht eine gegenwärtige Gefahr von diesem PKW ausgeht, ist ein Rückgriff auf eine Eilzuständigkeit der Polizei nicht möglich. Ergo bleibt nur OWI-Anzeige nach § 32 StVO, sofern die Voraussetzungen dieses Tatbestandes vorliegen und ein Bericht an die örtlich und sachlich zuständige Behörde. Die klebt dann bei uns den roten Zettel.

Das mit den "Rechtsgelehrten" nehm ich mal als Lob. Smilie

@ Klein-Fritzchen:

Ist nicht böse gemeint, aber ich hab herzlich gelacht. Sehr glücklich
Besonders über deinen Beitrag mit dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Das meinst du doch nicht wirklich ernst oder? Das mit dem unterstrichenen Halten?

@ Mühle:

Wenn du nichts über § 23 StVZO lösen wolltest, macht dein Post gar keinen Sinn mehr.
Ich weiss nicht, woher du dein Wissen beziehst, aber eine Geldbuße 50 Euro und 1 Punkt bezüglich § 18 Abs. 1 StVZO konnte ich nicht finden. Mal davon abgesehen, dass die Norm nicht einschlägig sein kann.

Es ist mir schleierhaft bzw. in zitierfähigen Kommentaren wie zB Jagusch/Hentschel für Verkehrsrecht noch nie untergekommen, dass ein stehendes Fahrzeug das Tatbestandsmerkmal "in Betrieb gesetzt" erfüllt.

Aber ich lass mich da gern belehren, arbeite doch einfach einmal mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Das macht vieles leichter.

Ansonsten nix für ungut, errare humanum est, ist mir selbst leider auch schon passiert.
Seitdem schaue ich alles "drei Mal" nach, bevor ich poste.

Sei es wie es sei, ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt kann, sofern es anderen die Möglichkeit eines Parkplatzes nimmt, nur ein Verkehrshindernis i. S. von § 32 StVO sein und ist danach zu ahnden. Regelsatz lt. BKat 40 Euro und ein Punkt, TBNR.: 132606.

mit freundlichen Grüßen

FunThomas
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