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Kündigungsfrist, Mieterhöhung

 
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donauradler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 20:19    Titel: Kündigungsfrist, Mieterhöhung Antworten mit Zitat

Guten Abend Zusammen!

Folgende Überlegung:
Ein Mieter ist mit seiner Familie ca. 15 Jahre in der selben Wohnung eines 2-Familien Hauses
wohnhaft.
Der Vermieter verstirbt, das Haus wird verkauft.
Wielange hätte ein solcher Mieter Kündigungsfrist, d.h. wielange kann dieser noch in seiner Mietwohnung bleiben, wenn der neue Besitzer selbst in die andere Wohnung einzieht?

Mit welcher Mieterhöhung müsste ein solcher Mieter rechnen?

Grüße vom donauradler
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt drauf an, wenn der Mieter selber kündigt sehr wahrscheinlich 3 Monate und wenn der VM kündigt wegen Eigenbedarf dürften das mindestens 9 Monate sein. Der neue Eigentümer kann allerdings erst kündigen wenn er im Grundbuch steht, das kann auch manchmal etwas länger dauern.

Die Miete kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens erhöht werden. Ich denke mal es geht hier um eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Lesen Sie dazu am besten §§ 558 ff. BGB unter http://www.dejure.org dort dürfte alles erklärt sein.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Guckst Du hier...

Vorsicht ist geboten, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt.
Erleichterte Kündigung des Vermieters

Weist ein Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen auf und wohnt der Vermieter selbst mit im Haus, kann der Vermieter dem Mieter grundlos kündigen.
Ein solches Mietverhältnis ist aufgrund der großen räumlichen Nähe zwischen Vermieter und Mieter vom Kündigungsschutz ausgenommen.
Der Vermieter soll die Möglichkeit haben, persönliche Spannungen zwischen den Parteien mit diesem Sonderkündigungsrecht zu beenden, auch wenn eigentlich kein berechtigter Kündigungsgrund wie beispielsweise Eigenbedarf oder Pflichtverstoß des Mieters besteht. Wenn Mieter und Vermieter so eng beieinander wohnen, soll der Vermieter jederzeit bestimmen können, wer unter seinem Dach lebt.

Ausgleich für den Mieter – verlängerte Kündigungsfrist
Bei einer solchen Kündigung ohne berechtigtes Interesse verlängert sich die Kündigungsfrist zugunsten des Mieters in jedem Fall um drei Monate. Dauerte das Mietverhältnis kürzer als fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist demnach nicht drei, sondern sechs Monate. Lebte der Mieter länger als fünf Jahre, aber kürzer als acht Jahre in der Wohnung, verlängert sich die Kündigungsfrist von sechs auf neun Monate. Bei einer noch längeren Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist sogar zwölf Monate. Haben die Mietparteien die Kündigungsfrist zugunsten des Mieters vertraglich bestimmt, verlängert sich auch diese Frist um drei Monate.

Widerspruchsmöglichkeit
Der Mieter kann sich gegen eine solche Kündigung nur wehren, wenn für ihn durch die Kündigung eine soziale Härte entstünde. Beispiele: Hohes Alter, fortgeschrittene Schwangerschaft, schwere Erkrankung.
Allerdings kann man als Mieter auch bei fehlender sozialer Härte einen Räumungsaufschub beantragen.

....soweit die Kopie. Die Miete darf bis hin zur ortsüblichen Miete erhöht werden, wobei die gesetzliche Kappungsgrenze einzuhalten ist (max. 20 % innerhalb 3 Jahren).
MfG
Lucky
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Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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donauradler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 11:02    Titel: Neues Gesetz? Antworten mit Zitat

Danke für die erschöpfende Antwort!!

Man hat mir gesagt, es gäbe seit 1.6.05 ein neues Gesetz.
Hat dieses auf diesen Fall eine Auswirkung oder entspricht der obige Text der neuesten Gesetzeslage?

Grüße vom donauradler
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Das neue Gesetz hat in erster Linie Auswirkungen auf den Mieter, sprich das dieser immer mit 3 Monatsfrist kündigen kann. Es sei denn es gibt eine Individualvereinbarung, was aber wohl sehr selten sein wird.
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt k e i n neues Gesetz. Es wurden nur die Fehler des alten Gesetzes korrigiert, d.h. schwammige Begriffe präzisiert. Für unseren o.g. Fall ändert sich nichts.
MfG
Lucky
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donauradler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 09:34    Titel: Antworten mit Zitat

Moin!
Danke für die prompten Antworten!!!

Man stelle sich vor, der Mieter hätte (im nachhinein) dummerweise auf eigene Kosten (Echtholz-) Parkett verlegt und einen CarPort gebaut. Hätte der Mieter einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung? Wenn ja beim alten oder beim neuen Besitzer? Ich denke der "Neue" kauft ´wie gesehen´ - also müsste der "Alte" zahlen?

Nochmals Danke!!!!

. . .vom donauradler
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter hat nur Anspruch auf Ausgleichszahlungen wenn er dies vorher mit dem VM vereinbart hat. Existiert keine solche beweisbare Vereinbarung ist der VM (egal ob alt oder neu) nicht verpflichtet etwas dafür zu bezahlen. Das einzige was dann der Mieter machen kann ist seine Einbauten wieder mitnehmen und die Wohnung/Haus wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen.
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flo2
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

BGB hat folgendes geschrieben::
§ 539
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

§ 683
Ersatz von Aufwendungen

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

§ 684
Herausgabe der Bereicherung

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.


sieht eher schlecht aus
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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