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Rechtsanwaltkosten bei einer Abmahnung?
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Frhr. v. Gravenreuth
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 12:11    Titel: Re: Abmahnkosten Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
Wenn die Abmahnung berechtigt war, erfolgte sie - zumindest aus juristischer Sicht - im Interesse des Abgemahnten, da dieser so relativ kostengünstig (im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren) auf seine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.


Dieser Nonsens wird auch durch seine Perpetuierung nicht wahrer.

Die Abmahnung selbst ( = Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflchtungserklärung) liegt ersichlich niemals im Interesse des Abgemahnten.


Anderer Ansicht der BGH in ständiger Rechtsprechung!

Anspruchsgrundlage für die Erstattungspflicht der Abmahnkosten ist seit BGH GRUR 1973,384 (vgl. ferner BGHZ 52, 393; BGH, GRUR 1984, 129, 131 = WRP 1984, 134) G. o. A.
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Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 08:49    Titel: Re: Abmahnkosten Antworten mit Zitat

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Sebastian Meyer hat folgendes geschrieben::
Wenn die Abmahnung berechtigt war, erfolgte sie - zumindest aus juristischer Sicht - im Interesse des Abgemahnten, da dieser so relativ kostengünstig (im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren) auf seine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.


Dieser Nonsens wird auch durch seine Perpetuierung nicht wahrer.

Die Abmahnung selbst ( = Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflchtungserklärung) liegt ersichlich niemals im Interesse des Abgemahnten.


Anderer Ansicht der BGH ...


In welchen Entscheidungen soll der BGH die Ansicht zum Ausdruck gebracht haben, daß es im Interesse des Abgemahnten liege, unter Androhung einer Klage zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung innerhalb einer knappen Frist aufgefordert zu werden?

Es bedarf keiner weiteren Diskussion, daß eine solche Drohung unter Fristsetzung NICHT im Interesse des Abgemahnten liegt.

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
.... in ständiger Rechtsprechung ...


... hat der BGH einem Abmahnenden ein Recht zuerkannt, außergerichtliche Aufwendungen für einen Anwalt ersetzt verlangen zu können, OBWOHL es nicht im Interesse des Abgemahnten liege, vom Unterlassungsklagebefugten unter Androhung rechtlicher Schritte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung innerhalb kürzester Fristen gedrängt zu werden.

Ein Wettbewerber kann ein Interesse an einer rechtlichen Prüfung der (Un-)Zulässigkeit seiner Handlungen haben, klar - insbesondere dann, wenn das gleichzeitig mit der Feststellung der Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs einer Person X geschieht.

Daß er jedoch darüberhinaus auch ein Interesse daran haben sollte, daß irgendjemand, insbesondere eine Person X den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch auch tatsächlich geltend macht, ist völlig lebensfremd. Vor allem würde der Wettbewerber nicht erst dadurch Gelegenheit erhalten, das Risiko einer verlorenen Unterlassungs-Klage vermeiden zu können, daß überhaupt irgendjemand von seiner Unterlassungsklage-Befugnis Gebrauch und seine Unterlassungsansprüche auch geltend macht!

Im Gegenteil: im Wettbewerber-Interesse kann es höchstens noch liegen, ein ihm als beanstandungswürdig bekannt gewordenes Verhalten einzustellen und/oder sich vorbeugend zur Unterlassung zur verpflichten. Es kann jedoch NICHT mehr in seinem Interesse liegen, daß irgendeiner der dazu Befugten einen ihm zustehenden Unterlassungsanspruch auch tatsächlich geltend macht.

mbG
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Frhr. v. Gravenreuth
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 12:58    Titel: Die sind z. Zt. mit sich selbst und ihren verlorenen Prozess Antworten mit Zitat

elpresley hat folgendes geschrieben::
Zum Thema des AbmahnUNwesens in Deutschland könnt ihr euch schlau machen bei http://www.abmahnwelle.de
.


Die sind z. Zt. mit sich selbst und ihren diversen verlorenen Prozessen beschäftigt. Sehr glücklich

Datenschutzanfragen von Bürgern werden nicht oder nur unvollständig beantwortet, sodass z.B. ein Student erst über 2 Instanzen klagen musste um dieses Bürgerrecht durchzusetzen (LG Ulm, MMR 2005,265).

Einen weiteren Datenschutzprozess verlor der Verein vor dem AG Düsseldorf (Az.: 39 C 580/04).

Dafür wurde in einem geschlossenen Bereich von http://www.abmahnwelle.de , einem Forum für Raubkopierer, fleißig Daten über Personen und Firmen gesammelt, die nichts anderes taten als ihr Eigentum gegen Raubkopierer zu verteidigen. In diesem Forum wurden dann auch gleich Tipps ausgetauscht wie man Daten so manipulieren kann, damit der Raubkopierer den Prozess gewinnt. Diese Vorgänge sind zwischenzeitig Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens des Staatsanwaltschaft München I gegen min. einen Poster (gegen d. Vorstandsmitglieder wurden die Ermittlungen eingestellt).

Beleidigungen durch die Vereinsvorsitzende konnten nicht durch eine Abmahnung, sondern erst durch ein Gericht gestoppt werden.

Die illegale Rechtsberatung konnte erst durch das LG Ulm/OLG Stuttgart( jeweils gegen die Vorsitzende und den Verein) bzw. das LG Essen/OLG Hamm (gegen den 2. Vors.) gestoppt werden etc.
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Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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Frhr. v. Gravenreuth
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
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BeitragVerfasst am: 09.06.05, 13:10    Titel: Re: Abmahnkosten Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::


Es bedarf keiner weiteren Diskussion, daß eine solche Drohung unter Fristsetzung NICHT im Interesse des Abgemahnten liegt.


Liegt eine einstweilige Verfügung ohne Abmahnung im Interesse des Verletzers. Die ist zumindest um einiges teurer.

Zitat:

Daß er jedoch darüberhinaus auch ein Interesse daran haben sollte, daß irgendjemand, insbesondere eine Person X den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch auch tatsächlich geltend macht, ist völlig lebensfremd. Vor allem würde der Wettbewerber nicht erst dadurch Gelegenheit erhalten, das Risiko einer verlorenen Unterlassungs-Klage vermeiden zu können, daß überhaupt irgendjemand von seiner Unterlassungsklage-Befugnis Gebrauch und seine Unterlassungsansprüche auch geltend macht!



.... zum Beispiel ohne Abmahnung in einem einstweiligem Verfügungsverfahren.
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Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Daten über Firmen sollten im (Wortsperre: Firma) gesammelt werden. Anonym und nicht zensierbar!
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Frhr. v. Gravenreuth
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Richard Gecko hat folgendes geschrieben::
Daten über Firmen sollten im (Wortsperre: Firma) gesammelt werden. Anonym und nicht zensierbar!


Gute Idee - da könnte man z.B. auch einen HEISE-Blog einrichten, wenn mal wieder juristisch Mist schreiben Winken
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Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
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colchis
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 11.06.05, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Nur ein kleines Update:

Der ursprüngliche RA des Abmahners hat sein Mandat niedergelegt. Abmahner hat nicht weiter auf die Unterlassungserklärung bestanden, sondern versucht die Rechnung vom RA an ihn einzutreiben und mit gerichtlichem Mahnverfahren gedroht.

Dies ist auch nicht eingetreten. Nun hat Abmahner einen neuen RA - der vermutlich nicht auf Vorauskasse bestanden hat - mit der Eintreibung der Unterlassungserklärung und der RA-Kosten beauftragt.

Rechtlich gesehen ist die Situation genauso wie am Anfang, denke ich? Inwieweit würde ein Gericht - unabhängig davon , ob die Abmahnung nun berechtigt war oder nicht - die nicht weiter verfolgte Unterlassungserklärung werten?

Danke für Infos

Colchis
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relysium
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 16:59    Titel: Re: Abmahnkosten Antworten mit Zitat

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::


Es bedarf keiner weiteren Diskussion, daß eine solche Drohung unter Fristsetzung NICHT im Interesse des Abgemahnten liegt.


Liegt eine einstweilige Verfügung ohne Abmahnung im Interesse des Verletzers. Die ist zumindest um einiges teurer.


Richtig, dennoch kann hier von Interesse keine Rede sein.

Ich darf es mal etwas überspitzt formulieren: Es liegt nicht in meinem Interesse, einen Tritt in die Eier zu bekommen, auch wenn ich froh sein kann, nicht gleich erschossen zu werden.

Peter
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relysium
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe gelesen, daß man die Anwaltskosten einer Abmahnung nicht bezahlen muß, wenn man dem Gegenstand der Abmahnung sofort nachkommt und der Abmahner nicht nachweisen kann, daß es erforderlich gewesen ist, einen Anwalt einzuschalten.

Stimmt das?

Peter
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F. Lorenz
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 00:30    Titel: Antworten mit Zitat

>>Liegt eine einstweilige Verfügung ohne Abmahnung im Interesse des Verletzers. Die ist zumindest um einiges teurer.

>Richtig, dennoch kann hier von Interesse keine Rede sein.
Ich darf es mal etwas überspitzt formulieren: Es liegt nicht in meinem Interesse, einen Tritt in die Eier zu bekommen, auch wenn ich froh sein kann, nicht gleich erschossen zu werden.

Mit Deinen unfaien Verhalten bzw. Wettbewerbswidrigkeiten tritst Du ja Dem Geschädigten in die Eier. Dauraufhin schickt er Dir erstmal eine Abmahnung in der er Dir, in der Abmahnung kostenlos enthaltend ohne dass Du Dir Rechtsrat einholen mußt, erklärt wie Du Dich künftig rechtlich ihm gegenüber richtig verhältst und ihn auf Dauer die Eier nicht kaputt schiesst ohne Das Du ihm gleich durch das Gericht veruteilt zu Beginn einen großen stabilen Sackschützer kaufen mußt, damit er zukünftig vor Deinen Tritten geschützt ist.


Das Gesetz sieht keine vorgerichtliche Abmahnung vor. Dieses Konstrukt ist erst durch die Rechtssprechung geschaffen worden um es den Parteien zu ermöglichen eine kostengünstige außergerichtliche Regelung zu treffen.
Schafft man die (ungesetzliche) Abmahnung also wieder ab, dann kann man nur noch gesetzlich korrekterweise Klage einreichen, welches in der überwiegenden Anzahl der Fälle unvergleichlich teurer ist.


Zuletzt bearbeitet von F. Lorenz am 02.08.05, 00:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
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F. Lorenz
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 00:43    Titel: Antworten mit Zitat

>Ich habe gelesen, daß man die Anwaltskosten einer Abmahnung nicht bezahlen muß, wenn man dem Gegenstand der Abmahnung sofort nachkommt und der Abmahner nicht nachweisen kann, daß es erforderlich gewesen ist, einen Anwalt einzuschalten.

In der Regel wird die Einschaltung eines Anwaltes aber erforderlich sein. Das dieses eben nicht so gewesen ist muß man nachweisen.

Nach BRAGO wirkte sich gemäß mancher Gerichte die Höhe der Anwaltsgebühr ebenfalls auf die Reaktion des Verletzers aus.
Wenn man dem Gegenstand der Abmahnung sofort nachkam, dann sollte nur eine 5/10tel Gebühr anfallen und sonst eine 7,5/10tel Gebühr. Das hatte Verstand aber damit scheint jetzt auch Schluß zu sein.
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relysium
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

F. Lorenz hat folgendes geschrieben::

Mit Deinen unfaien Verhalten bzw. Wettbewerbswidrigkeiten tritst Du ja Dem Geschädigten in die Eier. Dauraufhin schickt er Dir erstmal eine Abmahnung in der er Dir, in der Abmahnung kostenlos enthaltend ohne dass Du Dir Rechtsrat einholen mußt, erklärt wie Du Dich künftig rechtlich ihm gegenüber richtig verhältst und ihn auf Dauer die Eier nicht kaputt schiesst ohne Das Du ihm gleich durch das Gericht veruteilt zu Beginn einen großen stabilen Sackschützer kaufen mußt, damit er zukünftig vor Deinen Tritten geschützt ist.

Schafft man die (ungesetzliche) Abmahnung also wieder ab, dann kann man nur noch gesetzlich korrekterweise Klage einreichen, welches in der überwiegenden Anzahl der Fälle unvergleichlich teurer ist.


Yo, das nenn ich mal Zynismus in Reinkultur. Sehr böse

Es erschreckt mich, daß ich es überhaupt erwähnen muß, aber sehr viele dieser Fälle basieren auf Unkenntnis des Abgemahnten, und sobald er informiert wird, daß er was Böses tut, wird er sofort alles daransetzen, das zu beheben, um keinen Ärger zu kriegen.

Daß man als Alternative zur Abmahnung ja nur Klage einreichen könnte, ist inakzeptabel und widerspricht auch dem Prinzip, nach dem man sich zunächst versuchen sollte, gütlich zu einigen.

Eine Abmahnung IST bereits eine Bestrafung, und je nach Wirtschaftslage des Abgemahnten eine ziemlich schwere und je nach Vergehen auch eine häufig extrem ungerechte.
Daß es noch größere Kanonen gibt, mit denen man auf den Spatz schießen kann, macht das nicht besser.

Und da habe ich vom immer weiter um sich greifenden Mißbrauch dieser "Gesetzeslücke" noch gar nicht gesprochen.

Was anderes:
Zitat:

In der Regel wird die Einschaltung eines Anwaltes aber erforderlich sein. Das dieses eben nicht so gewesen ist muß man nachweisen.

Da ist also was dran.
Gibt es dafür bereits etablierte Regeln, was als Nachweis gilt und was nicht?

Und gilt dies auch für das Gerichtsverfahren, falls einer gleich mit der Klage ins Haus fällt? Ist es denkbar, daß man sich darauf berufen kann, daß man einer Aufforderung ebenso wenn nicht gar sehr viel schneller nachgekommen wäre, wenn man außergerichtlich benachrichtigt worden wäre und daher ein Gerichtsverfahren überflüssiges Muskelspiel war?

Peter
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BeitragVerfasst am: 02.08.05, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

relysium hat folgendes geschrieben::

Daß man als Alternative zur Abmahnung ja nur Klage einreichen könnte, ist inakzeptabel und widerspricht auch dem Prinzip, nach dem man sich zunächst versuchen sollte, gütlich zu einigen.


Exakt das ist die "Abmahnung": Der Hinweis auf das bisherige Verhalten unter Aufforderung zur Abstellung und zur ÜBernahme des bisher entstandenen Unkosten.
relysium hat folgendes geschrieben::

Eine Abmahnung IST bereits eine Bestrafung,

Nein.

relysium hat folgendes geschrieben::

und je nach Wirtschaftslage des Abgemahnten eine ziemlich schwere und je nach Vergehen auch eine häufig extrem ungerechte.

Aha. Sie unterstellen, dass es aus Sicht eines Neutralen ungerecht ist? Weshalb? Nur weil die Betreffenden einen Fehler gemacht haben, der dann hohe Kosten verursacht?

relysium hat folgendes geschrieben::

Und da habe ich vom immer weiter um sich greifenden Mißbrauch dieser "Gesetzeslücke" noch gar nicht gesprochen.


Ich frage mal dagegen: Sie gehen also davon aus, mehr Ahnung von der Situation zu haben als der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, Darf man fragen woher?
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relysium
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BeitragVerfasst am: 02.08.05, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber q.c.,

aus Ihrem Posting spricht eine Weltfremdheit, die es mir unmöglich macht, darauf näher einzugehen. Sehen Sie es als meine persönliche Kapitulation vor der kafkaesken Absurdität.

Das Schlimme ist nur: Ich habe oft genug das Gefühl, daß (zu) viele Juristen sich aus solchen Leuten rekrutieren, die eine Vorliebe für kafkaesken Zynismus haben.

Schönen Tag noch,
Peter
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
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BeitragVerfasst am: 02.08.05, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

relysium hat folgendes geschrieben::
Lieber q.c.,

aus Ihrem Posting spricht eine Weltfremdheit, die es mir unmöglich macht, darauf näher einzugehen. Sehen Sie es als meine persönliche Kapitulation vor der kafkaesken Absurdität.

Das Schlimme ist nur: Ich habe oft genug das Gefühl, daß (zu) viele Juristen sich aus solchen Leuten rekrutieren, die eine Vorliebe für kafkaesken Zynismus haben.

Schönen Tag noch,
Peter


Lieber Peter,

sehen Sie mir meinen Zynismus nach. Juristen beschäftigen sich anders als Mediziner nicht mit den Gebrechen des Körpers, sondern jenen des Charakters. Unsere Antwort darauf ist meist ein aus Abscheu für die Unsachlichkeit, Ignoranz und Voreingenommenheit vieler unserer Mitmenschen geprägter Zynismus.

Grüßle
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