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simone1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 28 Wohnort: Freiburg
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Verfasst am: 08.06.05, 22:28 Titel: Streichen ja oder nein? |
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Haben unsere Wohnung gemäß der 3-monatigen Kündigungsfrist zum 1.Sept.05 gekündigt. Nun geht es um die Frage der Schönheitsreparaturen.
In einer sog. "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag" , die am selben Tag wie der Vertrag selbst von uns unterzeichnet wurde (wir= mein Lebensgefährte und ich), steht unter anderem folgendes:
"Die Mieter verpflichten sich, unabhängig von der Wohndauer oder sonstigen Umständen die Whng. in sauberem, ordnungsgemäßem u. voll renoviertem Zusatnd zu hinterlassen."
Erwähnenswert ist noch, daß die Wohnung erst im Januar 2004 komplett renoviert wurde. Wir übernahmen, als wir letzten Oktober einzogen, die Wohnung demnach nicht neu renoviert - der Vormieter zahlte uns anteilmäßig die Malerkosten in Höhe von 250.- Euro. (da auch er bei Auszug hätte renovieren müssen..)
Etwas komliziert, ich weiß...vielleicht kann trotzdem jemand helfen. |
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Servicer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 09.06.05, 01:10 Titel: Re: Streichen ja oder nein? |
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simone1 hat folgendes geschrieben:: | ..... |
Man müsste sich den kompletten Mietvertrag ansehen, um eine konkrete Aussage treffen zu können. |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 09.06.05, 09:47 Titel: |
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Was steht denn direkt im MV zu den Schönheitsreparaturen oder gibt es nur die Nebenvereinbarung ?
"Die Mieter verpflichten sich, unabhängig von der Wohndauer oder sonstigen Umständen die Whng. in sauberem, ordnungsgemäßem u. voll renoviertem Zusatnd zu hinterlassen."
Diese Klausel ist jedoch sowas von ungültig. Die Verpflichtung zur Renovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand ist unwirksam.
Aber auf keinen Fall jetzt schon mal anfangen, um dann mal weiterzusehen. Wenn Sie jetzt anfangen zu renovieren, akzeptieren Sie die Klausel durch konkludentes Verhalten _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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simone1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 28 Wohnort: Freiburg
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Verfasst am: 09.06.05, 09:49 Titel: |
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...im Mietvertarg selbst steht unter "Schönheutsreparaturen "folgendes:
"Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen KOSTENANTEIL von den kosten zu tragen, die eine im Falle ds vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführeten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist."
Dannaber wie geschrieben derText in der Zusatzvereinbarung!!
Kann mir jemand weiterhelfen???? |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 09.06.05, 09:53 Titel: |
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Welche Formulierung steht nun konkret vor dem Fristenplan ?
Vielleicht z.b so:
"Grundsätzlich sind die Renovierungen nach folgendem Fristenplan vorzunehmen..." _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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simone1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 28 Wohnort: Freiburg
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Verfasst am: 09.06.05, 09:57 Titel: |
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"...als angemessene Zeitabstände gelten
für Küchen, Bäder alle x Jahre
für Wohn-und Schlafräume alle x Jahre
für x=siehe unten
Küchen falls keine abweichende Eintragung: 3 Jahre
Wohn -& SChlafräume falls keine abw. Eintragung alle 5 Jahre" |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 09.06.05, 10:03 Titel: |
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Die Klausel mit den angemessenen Zeitabständen ist zwar so in Ordnung, weil hier auf den tatsächlichen Zustand scheinbar Rücksicht genommen wird und es kein starrer Fristenplan im engeren Sinne ist. Aber durch die Zusatzklausel:
"Die Mieter verpflichten sich, unabhängig von der Wohndauer oder sonstigen Umständen die Whng. in sauberem, ordnungsgemäßem u. voll renoviertem Zusatnd zu hinterlassen."
wird auf den tatsächlichen Zustand keine Rücksicht genommen. Denn nach dieser Zusatzvereinbarung müßte der Mieter auch nach z.b. 6 Monaten Mietzeit und Topzustand der Wohnung diese renovieren.
Und das ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, sodaß die gesamte Klausel ungültig ist. Dies wurde erst kürzlich vom BGH so entschieden.
Die erste Klausel ansich wäre gültig, nur hat sich der VM durch den Zusatz selber ins Bein geschossen sodaß der Mieter jetzt gar nicht mehr renovieren muß. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 09.06.05, 10:05 Titel: |
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Kommt es in dem Fall nicht noch drauf an ob diese Zusatzvereinbarung ein Unterpunkt der Klausel ist oder aber eine extra individuelle Vereinbarung ist? |
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simone1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 28 Wohnort: Freiburg
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Verfasst am: 09.06.05, 10:08 Titel: |
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...wow, daß wäre ja perfekt! (wer renoviert schon gerne...)
In meinem Mietbuch habe ich allerdings auch gelesen, daß in einer individuellen Vereinbarung /Zusatzvereinbarung eine solche Formulierung schon erlaubt ist.
Worin besteht denn nun der unterschied zw. Dingen, die im MV selber stehen und dierer Zusatzvereinbarung??
Wie sicher ist, daß wie nun nicht renovieren müssen???
1000-Dank übrigens für Ihre Mühe!! |
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Servicer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 09.06.05, 10:24 Titel: |
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simone1 hat folgendes geschrieben:: | Wie sicher ist, daß wie nun nicht renovieren müssen??? |
So sicher wie es morgen regnen wird.
Ohne Gesamtschau des Mietvertrages kann man sich kein Urteil bilden.
Gehen Sie zum Anwalt oder Mieterverein. |
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simone1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 28 Wohnort: Freiburg
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Verfasst am: 09.06.05, 10:31 Titel: |
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Kann sich vielleicht noch jemand dazu äußern, inwiefern es eine Rolle spielt, ob Dinge im Mietvertrag selbst stehen oder in einer Zusatzverienbarung?? |
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 09.06.05, 10:31 Titel: |
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In meinem Mietbuch habe ich allerdings auch gelesen, daß in einer individuellen Vereinbarung /Zusatzvereinbarung eine solche Formulierung schon erlaubt ist.
Selbstverständlich sind auch Individualvereinbarungen möglich. Es wird grundsätzlich zwischen formularvertraglichen und individualvertraglichen Vereinbarungen unterschieden. Die Gesetze und die Rechtsprechung bezieht sich oftmals auf die Formularvertraglichen Vereinbarungen und nicht so sehr auf die individualvertraglichen Vereinbarungen. Für letzteres gilt die Vertragsfreiheit. Sie können das Gesetz dann etwas "ausdehnen" aber nicht brechen. Denn sonst könnten ja gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung wieder ausgehebelt werden. Und dann wird auch noch geschaut, wie und in welcher Form wird so eine indi. Vereinbarung getroffen wird. Handschriftlich und einmalig z.b. Wenn einen indi. Vereinbarung regelmäig vom VM verwendet wird, dann kann sie durchaus zur formularvertraglichen sich umwandeln.
Worin besteht denn nun der unterschied zw. Dingen, die im MV selber stehen und dierer Zusatzvereinbarung??
Manche VM glauben, sich durch solche Vereinbarungen besser zu stellen oder einfach, weil sie meinen, die MV die es im Schreibwarenhandel gibt, sind ihnen nicht weitgehend genug.
Wie sicher ist, daß wie nun nicht renovieren müssen???
IPersönlich halte ich die Chancen für gut. Aber letztendliche Gewißheit kann Ihnen nur ein versierter Fachanwalt geben. Denn es müßen alle Gesamtumstände des Vertrages gewürdigt werden. Das Geld für eine Beratung würde ich auf jeden Fall investieren, bevor Sie jetzt wochenlang renovieren. So teuer ist eine Beratung auch nicht.
Suchen Sie sich am besten einen versierten Fachanwalt für Mietrecht in ihrer Stadt (nicht unbedingt den Anwalt vom Mieterverein. Der ist zwar billiger, aber ob so versiert, wage ich oftmals zu bezweifeln).
Fragen Sie den Anwalt nach
a) Renovierungspflicht ohne Rücksicht auf den Zustand (siehe Zusatzvereinbarung, bzw. aktuelle BGH-Rechtsprechung )
b) Formalvertragliche versus individualvertragliche Vereinbarung.
Viel Erfolg. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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simone1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 28 Wohnort: Freiburg
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Verfasst am: 09.06.05, 10:42 Titel: |
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Abschließend noch folgendes:
Diese Zusatzvereinbarung wurde uns bereits fertig formuliert und ausgedruckt zusammen mit dem MV vorgelegt und ohne irgendwelche Verhandlungen darüber von beiden Seiten unterschrieben....(also nicht wirklich "individuell"-oder?)
Letzter Punkt dieser Z.Vereinbarung lauete übrigenst: "Die Bestimmungen der Zusatzvereinbarung gehen den Bestimmungen des Mietformblattes vor, wenn sie von diesem abweichen.
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Christoph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 2674 Wohnort: Lüpiland
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Verfasst am: 09.06.05, 10:51 Titel: |
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Dann scheint dieser Vereinbarung wirklich den Charakter eine formularvertraglichen zu haben.
Der weitere Zusatz ist aber auch logisch, da beide Vereinbarungen etwas voneinander abweichen. Also muß ja festgelegt werden, welche nun "gültig" ist.
Im übrigen sind sehr viele alte MV hinsichtlich der Schönheitsreparaturen davon betroffen. Als seinerzeit ein MV abgeschlossen wurde, mag eine Vereinbarung noch rechtlich in Ordnung gewesen sein. Es gilt jedoch die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Kündigung.
Viele VM wissen das nicht, oder nutzen auch die Unwissenheit des Mieters aus.
Als Mieter würde ich es natürlich auch davon abhängig machen, was auf mich zukommt.
Muß ich nur das Bad streichen, wofür ich vielleicht 2 Stunden brauche oder muß die ganze Wohnung gestrichen werden. Bei letzterem würde ich sehr genau schauen, ob ich es machen muß oder nicht, da hier doch ein erheblicher Aufwand im Raume steht.
Aber wie gesagt: An Ihrer Stelle würde ich einen Fachanwalt aufsuchen. Aber tendenziell neige ich dazu, daß sie nicht renovieren müssen.
Wenn Sie den Anwalt aufsuchen, wäre es supernett, wenn Sie das Ergebnis der Unterredung hier posten würden oder mir per PM zukommen lassen würden.
Interessiert mich, ob meine Einschätzung richtig ist. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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simone1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 28 Wohnort: Freiburg
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Verfasst am: 09.06.05, 10:58 Titel: |
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...mach ich gerne! Vielen Dank nochmal:) |
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