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Fassade wird saniert, Balkon nicht nutzbar, Mietminderung?
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.06.05, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

@Hamster:
Warum begründen? Weil eine Kündigung begründet werden MUSS!
Ablauf WELCHEN Vertrages? Ich hab nichts von einem befristeten Vertrag gelesen?
Eine falsche Eigenbedarfskündigung kann SEHR teuer werden.
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HanzWurst
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 05.06.05, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

@Hamster, weder noch.
Ich bewohne das Haus seit ca 8 Jahren. Immer ohne Ärger. An Mietminderungen Streitigkeiten ect. war nie zu denken, ist mir auch jetzt noch zu Müßig und ärgert mich, da ich meine Zeit viel lieber anders verbringe.
Als ich in die jetzige Wohnung (1Etg. tiefer, etwas größer,(alter Eigentümer) zog) wurde das Haus verkauft, und mir der neue Eigentümer als netter Mensch vorgestellt der bis auf ein paar Verbesserungen alles beim alten belässt. Gegen Modernisierung Verschönerung habe ich nichts.
Zunächst passierte auch nichts, wie ich jetzt weiss da der E. damit beschäftigt war die alte Dame mit Lebenslangem Wohnrecht unter uns zu entsorgen.
Und ab da nahm die Geschichte Ihren Lauf.....
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Hamster
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 05.06.05, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
@Hamster:
Warum begründen? Weil eine Kündigung begründet werden MUSS!
Ablauf WELCHEN Vertrages? Ich hab nichts von einem befristeten Vertrag gelesen?
Eine falsche Eigenbedarfskündigung kann SEHR teuer werden.


Mach Dir keine Sorgen, bis jetzt is noch jeder gegangen der raus sollte, mein Anwalt macht nen guten Job, und wenn der mal versagen sollte, gibts auch noch genügend Methoden unbeliebte Mieter raus zu bekommen. Winken

@ HansWurst, naja aber beim Einzug keine wirkliche Heizung etc..., da hätte man mich z.B. nicht unbedingt reinbekommen.
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Rolf_HH
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 11:58    Titel: Re: Fassade wird saniert, Balkon nicht nutzbar, Mietminderun Antworten mit Zitat

HanzWurst hat folgendes geschrieben::
Hallo,
unser neuer Hauseigentümer lies uns mündlich mitteilen, das die Fassade des Hauses saniert wird und in dieser Zeit unser Balkon freigemacht werden müsste. Aufgrund älterer Streitigkeiten mit ihm, baten wir uns den genauen Termin schriftlich mitzuteilen.Es sind nämlich etliche grosse Pflanzen zu transportieren.
Sein Anwalt schreibt jetzt unfreundlich in ein bis zwei Wochen wäre der Termin.
Dauer ein Monat.
Ausserdem werden wir eingerüstet (Wohnung 1Etg.).
Nun meine Frage, kann ich und wenn wieviel die Miete aufgrund des nichtnutzbaren Balkones mindern.
Danke


Dann schreib mal an den Anwalt zurück und verweise den als kostenlose Jura-Nachhilfe auf den §554BGB:

http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html

Danach sind derartige Massnahmen mit einer Frist von mind. 3 Monaten schriftlich ("in Textform") anzukündigen. Wenn er die nicht einhält, dürfte die Mietminderung entsprechende höher ausfallen. Möglicherweise hast Du sogar Anspruch auf Schadenersatz, z.B. wenn Du gerade für diese Zeit Urlaub geplant hast und den Du so nicht geplant hättest, wenn Du rechtzeitig vorher gewusst hättest, was auf Dich zukommt. Also anwaltlicher Rat oder der Rat des örtlichen Mietervereins ist da auf jeden Fall gefragt.

Wir haben bei uns im Haus genau dasselbe Problem. Uns wurde am 26.05. per Aushang im Treppenhaus mitgeteilt, dass ab 13.06., also pünktlich zum Sommer- und Ferienbeginn eingerüstet und saniert wird und wir unsere Balkons räumen sollen. Und das, nachdem die Balkonkästen gerade erst einen Monat vorher frisch bepflanzt wurden. Ich hab' dem Eigentümer unter Verweis auf §554BGB geschrieben, ausdrücklich meine Duldung der Sanierungsmassnahmen nach Ablauf der 3-Monats-Frist, also ab 26.08., erklärt und Mietminderung in noch festzulegender Höhe geltend gemacht und im Übrigen daraufhingewiesen, dass er rechtswidrig handelt, wenn er vorher mit den Arbeiten anfängt. Er ist am Keifen, redet von "Rechtsmissbrauch", etc. pp. Nun bin ich gespannt, ob die am Montag anrollen. Ich seh' mich jedenfalls nicht in der Pflicht, meinen Balkon vor Ablauf der 3 Monate mitten im Sommer und während der Urlaubszeit zu räumen und meine Pflanzen wegzuschmeissen.
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Meiner-einer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

@ Rolf Keine Ahnung wo Du da die 3 Monate rauslesen willst.

Zitat" (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums..."

nur darauf beziehen sich die 3 Monate.

Ich wüste nicht wie was davon zutreffen soll? Ganz entfernt villeicht noch "Verbesserung der Mietsache" , nur das der Mieter nicht die Fassade sondern eine Wohnung gemietet hat. Ist mir irgendwie zu weit hergeholt. Aber viel Spaß vor Gericht. Winken
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flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

@Rolf: Richtig, was Sie da machen ist gefährlich.

1. Das gilt nur bei "Modernisierungsmaßnahmen"! (und nicht bei Erhaltungsmaßnahmen)
2. Man beachte BGB §554 Abs. 3 Satz 3!
3. Wenn Sie trotz diesen Regelungen damit tatsächlich rechtlich "durchkommen", werden Sie sich sicher bald über §559 BGB ärgern (weil dann haben Sie es mit einer Modernisierungsmaßnahme zu tun).

Und noch ein Zitat, dass man nicht alles nachschlagen muss:
BGB §554 Abs. 3 Satz 3 hat folgendes geschrieben::
Diese Vorschriften (Anm.: 3-Monatsfrist, Sonderkündigungsrecht, siehe Satz 1 und 2) gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.


Ich möchte natürlich nicht ausschließen, dass Sie doch tatsächlich mit ihrer Meinung im Recht sein könnten.
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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Rolf_HH
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Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 14:29    Titel: 3-Monatsfrist Antworten mit Zitat

Okay, ich hab' mich wohl ungenau ausgedrückt. Also, §554 Abs. 2, Satz 1 BGB lautet:

"(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. "

DIe 3-Monatsfrist ergibt sich aus Abs. 3:

"(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen."

Bei uns im Haus werden nun die Fenster getauscht und die Fassade "saniert". Es hat sich allerdings herausgestellt, dass es sich dabei um Massnahmen zu Einsparung von Energie handelt und damit greift Abs. 3. Irgendwo hab' ich gelesen, dass "Massnahmen zur Einsparung von Energie" seit der Mietrechtsreform nicht mehr auf Wasserleitungen, etc. beschränkt sind. Fassaden-"sanierung" (die als Sanierung in der Tat eine reine Erhaltungsmassnahme wäre) fällt also dann darunter, wenn im Zuge der "Sanierung" die Fassade Wärmedämmung etc. pp. erhält. Da wird also schnell was als "Sanierung" beschrieben, was in der Tat Modernisierung ist. Idee

Ich habe ja auch nichts gegen die Modernisierung, ich wehre mich nur dagegen, dass derartige Massnahmen ohne Rücksicht auf die Belange der Mieter unter Umgehung geltenden Rechts mitten in die Urlaubs- und Ferienzeit geplant werden. Und das von Vermietern, die ihrerseits 150 % pingelig sind, wenn es um die Rückerstattung der Kaution geht und dann jeden kleinen Fliegendreck beanstanden.

Wer von seinen Mietern (Kunden !) Rechts- und Vertragstreue erwartet, der darf sich mit seinem eigenen Verhalten nicht ins Abseits stellen.
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Rolf_HH
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Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

flo2 hat folgendes geschrieben::
@Rolf: Richtig, was Sie da machen ist gefährlich.

1. Das gilt nur bei "Modernisierungsmaßnahmen"! (und nicht bei Erhaltungsmaßnahmen)
2. Man beachte BGB §554 Abs. 3 Satz 3!
3. Wenn Sie trotz diesen Regelungen damit tatsächlich rechtlich "durchkommen", werden Sie sich sicher bald über §559 BGB ärgern (weil dann haben Sie es mit einer Modernisierungsmaßnahme zu tun).



Damit könnte ich leben, aber eine derartige Mieterhöhung muss er nach 554 Abs. 3 ebenfalls ankündigen, und zwar dann, wenn er die Massnahme selbst ankündigt. Bisher hat er das noch nicht getan.

Zitat:

Und noch ein Zitat, dass man nicht alles nachschlagen muss:
BGB §554 Abs. 3 Satz 3 hat folgendes geschrieben::
Diese Vorschriften (Anm.: 3-Monatsfrist, Sonderkündigungsrecht, siehe Satz 1 und 2) gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.


Stimmt. Da gilt dann die Einzelfallbetrachtung. Unbenutzbarkeit des Balkons im Sommer und gerade während der Ferien- und Urlaubszeit ist m.E. was anderes als im Winter. Vor allem, wenn damit Urlaubsplanung einhergeht. Und der Balkon gehört nun mal zu den vermieteten Räumen, auch wenn dieser ausserhalb der 4 Wände ist. Zum anderen muss ich dazu sagen, dass es hier im Haus ausschliesslich 1-Zimmer-Wohnungen von 37 qm Grösse (einschl. Balkon) gibt. Das Verlangen, die Balkons zu räumen, hat insofern ganz erhebliche Einwirkung auf die vermieteten Räume als die Balkonmöbel, die Pflanzen, der Sonnenschirm und was man sonst so auf dem Balkon hat, nun alles für mehrere Wochen in einem 20 qm Wohnzimmer lagern muss. Den Keller kann man vergessen, zu jeder Wohnung gehört nur ein kleiner Drahtgitterverschlag von ca. 1,5 qm Grundfläche. Und der Hausverwaltung bzw. Eigentümer ist das alles sehr wohl bekannt.
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