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Hallo, ich schreibe mal chronologisch, was passiert ist:
6.11.2002 angeblich Anmeldung f. Vhs-Kurs via Email/Internetformular
Juni 2003 1. Mahnung der 60 Euro f. nicht besuchten Kurs
Juni 2003 Nachricht auf Vhs-Anrufbeantworter hinterlassen, daß Kurs nicht besucht
Februar 2004 Umzug in andere Stadt
August 2004 Einstellung des Nachsendeantrages
Mai 2005
Alte Mahnung in Zettelkiste gefunden, da ungutes Gefühl (hatte damals nie Rückruf erhalten) bei Vhs angerufen. Die Sache wurde im Dez. 2004 dem Anwalt übergeben.
1.6.2005 (gestern) Anwalt kontaktiert und um Status gebeten
2.6.2005 Heute Mahnforderung v. Anwalt erhalten (einfacher Brief)
Kosten: 60 Euro f. Kurs + Zinsen + Auskunftsgebühren (6 Euroe) + 45.24 Mahngebühren
Laut Anwalt (haben eben telefoniert) hat sich mein gestriges Gespräch mit Absendung des Mahnbriefes überschnitten.
Meine Adresse habe dieser via Einwohnermeldeamt erhalten (die Strasse ist sonderbarerweise falsch)
Meine Fragen:
- Sind die Gebühren in Höhe von 45.24 f. Mahnung im Dez. 2004 bei einem Streitwert von 60 Euro gerechtfertigt ? (Ich finde im Internet nur 25 Euro....)
- Wenn ich heute noch an Vhs direkt die Kursgebühren überweise, könnte ich dann auch behaupten, das alles hätte sich überschnitten und müßte nicht auf Anwaltsmahnung reagieren?
- Wie sind die Chancen, Einspruch gegen angebl. Internetanmeldung zu erheben?
Da ich mit meiner Schlurerei nicht ganz unschuldig an dem Debakel bin, würde ich jetzt lieber die Vhs entschädigen, als dem Anwalt 45 Euro zu geben für Null-Arbeit.
Über schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
Verfasst am: 12.06.05, 14:05 Titel: VHS und Mahngebühren
[color=darkred]Hallo,
wenn die Anmeldung per Internet nicht stattgefunden hat (oder auch wenn doch), soll die VHS dies bitte nachweisen. Die sind in der Beweispflicht!!!!
Auf gar keinen Fall zahlen, wenn keine Anmeldung stattgefunden hat.
Ansonsten würde ich nur die Kosten an die VHS überweisen.
bei den inkassounternehmen die den forderungseinzug übernommen haben kann man deren Provisionen getrost ausser acht lassen.
In diesem Fall Zahlungen immer und Nur direkt aufs Gläubiger konto.
Wenn eine Inkassofirma die Forderung aufgekauft hat dann unbedingt die Abtretungsurkunde im Orginal vorlegen lassen ( §§ 174 410 BGB)
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