Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 13.06.05, 09:21 Titel: Verkauf der Wohnung vor dem Einzug
Hallo,
am 13.05. unterschrieb Mieter A einen Mietvertrag zum 01.08.2005 in einem 2-Familienhaus. Der Vermieter lebt unten.
Eine Woche später rief der Vermieter den künftigen Mieter an und sagte, dass er das Haus verkaufen möchte.
Soll A denn überhaupt noch einziehen bzw. kann man den Mietvertrag aufheben? Der Mieter muß doch immer damit rechnen, dass der neue Eigentümer das ganze Haus nutzen möchte oder aber dass er mit dem neuen Vermieter nicht auskommt. Abgesehen von den ganzen Kosten (jetzt der Einzug und evtl. Auszug nach 1 Jahr).
Ist es üblich einen Zusatzvertrag abzuschließen in dem vereinbart wird, dass der (jetzige) Vermieter einen Betrag X an den Mieter zahlt falls dieser innerhalb von 3 Jahren ausziehen muß?
Tja Kauf bricht Miete nicht. Das heisst der neue Eigentümer übernimmt den Mietvertrag. Diesen kann er ohne Angaben von Gründen kündigen wenn er im Haus selber wohnt und im Grundbuch eingetragen ist. Dann verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate, insgesamt wären das dann 6 Monate.
Den Mietvertrag kann nur aufgehoben werden wenn beide Vertragspartner (VM und Mieter) dem zustimmen, ansonsten kann A nur fristgerecht kündigen.
Ich glaube nicht das so ein Zusatzvertrag vom jetzigen VM unterschrieben wird, warum auch? Üblich ist es meines Wissens nach auch nicht solche Sachen abzuschließen.
Nein !!
Es ist ein Zweifamilienhaus in dem vermutlich der neue Eigentümer einzieht?
In diesem Falle kann der neue auch sowie es der Altbesitzer hätte tun können mit einer verlängerten Kündigungsfrist (6 Monate)kündigen. Hierfür braucht der Vermieter keinen besonderen (gesetzl. Kündigungsgrund) anzugeben. Der neue Vermieter kann aber erst dann kündigen wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Der bestehende Mietvertrag geht mit Verkauf des Hauses an den neuen Eigentümer über. Es ist denkbar mit dem neuen VM einen beidseitigen Kündigungsverzicht über X Jahre auszuhandeln. (Wobei der alte MV im Übrigen nicht berührt wird, oder sollte), was aber dann entweder mit dem AltVM oder mit dem Neuen nach Grundbucheintrag gemacht werden könnte.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.