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ich hab da mal eine frage ich habe momentan ne konto pfändung laufen (heute bemerkt)..... beziehe aber hatz 4 und fahrgeld für meine vorlehr ausbildung die ich mache
muss ich jetzt kontoschutz beantragen wenn ja wie und wo mach ich das was brauche ich alles dafür
ich hab da mal eine frage ich habe momentan ne konto pfändung laufen (heute bemerkt)..... beziehe aber hatz 4 und fahrgeld für meine vorlehr ausbildung die ich mache
muss ich jetzt kontoschutz beantragen wenn ja wie und wo mach ich das was brauche ich alles dafür
danke
Hey,
Du brauchst keinen von Dir erwähnten Antrag zu stellen, da Du Sozialleistungen
(Hartz IV) beziehst! Die Bank muß Dir also sämtliche Beträge innerhalb der Pfändungsfreigrenzen, wovon bei Arbeitslosengeld II (345.- EURO mtl. zzgl. Mietzins) auszugehen ist, innerhalb von SIEBEN TAGEN auszahlen!
Wird eine Kontopfändung allerdings von der Finanzbehörde angeordnet, ist, da ein Steuerbescheid sofort vollstreckbar ist, ein entsprechender Antrag - Aussetzung der Vollziehung - bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes zu stellen! Dieser Antrag muß zwingend begründet werden! Gerne wird Dir dabei eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt in Deiner Nähe, sollte es sich bei Deinem Gläubiger um eine Finanzbehörde handeln, behilflich sein.
Viel Erfolg!
ÜBRIGENS:
Banken dürfen gemäß BGH (Urteil vom 18.5.99, AZ: XI ZR 219/9 keine Gebühren für eine Kontopfändung nehmen, denn dies ist kein Service für den Schuldner, sondern die Bank kommt damit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach!
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.05.05, 15:03 Titel:
Hallo,
der so genannte "Kontoschutz" besteht aus zwei Komponenten :
- nach § 55 SGB sind Sozialleistungen, die -vereinfacht gesagt- aus öffentlichen Kassen stammen (wie z.B. Arbeitslosengeld) 7 Tage nach Gutschrift unpfändbar. Hierfür ist kein Antrag nötig, die Banken sind verpflichtet, das selbstständig zu beachten.
- Sofern der Pfändungsschuldner Arbeitseinkommen oder Zahlungen von Privaten (z.B. Unterhalt) bekommt, so muss er zum Vollstreckungsgericht und einen Beschluss nach §850 ZPO beantragen. Hierfür sollten alle relevanten Unterlagen zum Einkommen, aber auch zu den zu versorgenden Personen mitgenommen werden. Der Beschluss (in dem wird ein bestimmter Betrag für unpfändbar erklärt) muss dann zur Bank. Der Betrag bemisst sich nach derUnterhaltspflicht und beträgt z.B. für einen Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen zur Zeit 940 Euro.
- wichtig zu beiden Punkten : unpfändbar heisst auch, dass die Bank den Betrag nicht mit einem Sollsaldo aufrechnen darf. Auch wenn durch den Überweisungseingang das Minus auf dem Konto vermindert wird, muss die Bank das Geld wieder rausrücken.
- Kostenersatz (Fahrtkosten) sind ebenfalls unpfändbar. Es muss allerdings für die Bank transparent sein, daher ggf. der Bank den Bewilligungsbescheid zeigen.
Ich gehe davon aus, mit "Hartz 4" ist das Arbeitslosengeld 2 gemeint. Das fällt unter die Bestimmungen des § 55 SGB (erster Punkt). Sofern es sich um einen 1-Euro-Job handelt, ist das diffiziler, denn die Rechtslage ist unklar. Selbst die Pfändungsabteilungen der Banken (ich arbeite in einer solchen) und die Gerichte sind sich nicht darüber im klaren, ob das Gehalt aus 1-Euro-Jobs nun unter eine Sozialleistung/Ersatzleistung handelt (kein Beschluss nötig) oder ob, weil es ja "Gehalt" ist, ein Beschluss nötig ist. Leider hat der Gesetzgeber vergessen, das im Rahmen von Hartz 4 zu klären. Kann also sein, dass bei 1-Euro-Jobs die Bank einen Beschluss verlangt.
Wenn es sich also um ALG 2 handelt und das Geld noch keine 7 Tage auf dem Konto ist, gibt es kein Problem - schnell hin zur Bank und abheben. Wenn die 7 Tage schon um sind, das Geld aber noch da ist, würde ich schnell zur Bank gehen und dort ein Schreiben abgeben (quittieren lassen), mit folgendem Inhalt :
"Sehr geehrte Damen und Herren,
leider habe ich (ggf. unverschuldet) versäumt, über den Eingang der Sozialleistung fristgerecht zu verfügen. Da ich auf das Geld zum Lebensunterhalt angewiesen bin, habe ich bei Gericht einen Freigabebeschluss beantragt, diesen werde ich Ihnen vorlegen, sobald er mir zugegangen ist. Ich bitte Sie, in der Zwischenzeit keine Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen
Mit freundlichen Grüßen..."
Dann zum Gericht und mit dem Rechtspfleger sprechen. Der Hinweis, dass das Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts dringend gebraucht wird, sollte fallen. Es dürfte kein Problem sein, diesen Beschluss zu bekommen, wenn das Geld tatsächlich zum Leben benötigt wird. In Zukunft sollte das Geld dann immer fristgerecht verfügt werden.
Wenn die erste Gefahr gebannt ist, würde ich versuchen, die Pfändung wegzubekommen. Wenn es ein "kulanter" Gläubiger ist, wird der sich vielleicht darauf einlassen, gegen Vereinbarung von Ratenzahlungen die Pfändung auszusetzen.
Das ist deshalb wichtig, weil einige Banken sehr schnell dabei sind, bei Eingang von Pfändungen das Konto zu kündigen. Um dann das ALG2 irgendwohin überweisen zu lassen, muss man sich eine Bank suchen, die ein "Konto für Jedermann" eröffnet. Das ist mit Aufwand (Laufereien, Änderung Kontonummer...) verbunden.
Wenn der Gläubiger nicht mit sich reden lässt, und wenn auf dem Konto ausschliesslich Sozialleistungen eingehen, würde ich folgenden Weg versuchen :
Antrag beim Vollstreckungsgericht (am besten persönlich vorbeigehen und zu Protokoll geben), die Zwangsvollstreckung nach §765a ZPO einstweilen einzustellen. Dieser Paragraph ist eine Art "Härtefallregelung", wenn dem Schuldner die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht zumutbar ist. Ein Grund kann sein, dass auf dem Konto ohnehin nur Sozialleistungen eingehen und der Fortbestand der Pfändung die Kontoverbindung gefährdet. Der Wegfall der Kontoverbindung würde aber bedeuten, den Lebensunterhalt dort nicht mehr entgegen nehmen zu können.
Diese Anträge sind gerade "in Mode", ich sehe fast wöchentlich einen. Wenn man das gut begründet und tatsächlich nur Sozialleistungen eingehen, ist die Chance, dass das Gericht das abnickt, nicht schlecht.
Zum Schluss noch ein Hinweis : Hier im Forum ist es keine Schande, wenn man Hilfe braucht, weil man etwas "vermasselt" hat, das kann jedem passieren. Das sage ich nur deshalb, weil es sehr ungewöhnlich ist, derart von einer Kontopfändung "überrascht" zu werden... nichts für ungut.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.05.05, 15:09 Titel:
->rene : die Pflicht der Banken, Sozialleistungen innerhalb von sieben Tagen auszuzahlen, besteht unabhängig von der Höhe ! Dieser Schutz gilt auch dann, wenn der Gläubiger das Finanzamt ist.
->rene : die Pflicht der Banken, Sozialleistungen innerhalb von sieben Tagen auszuzahlen, besteht unabhängig von der Höhe ! Dieser Schutz gilt auch dann, wenn der Gläubiger das Finanzamt ist.
..stimmt, zumindest innerhalb der siebentägigen Frist, andernfalls ist das Guthaben des Schuldners nach Ablauf derselbigen nur noch insoweit vor der Pfändung geschützt, als es dem unpfändbaren Teil der Sozialleistung für die Zeit von der Pfändung des Kontos bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht (§ 55 Abs. 4 SGB I).
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