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Verfasst am: 12.06.05, 18:57 Titel: Bankrückläufer: Durchreichen der Gebühren legal??
Hallo,
Banken dürfen beim Bankkunden seit einem kürzlich gesprochenen Musterurteil keine Gebühren mehr für Rückbuchungen von per Bankeinzugsverfahren eingezogenen Posten erheben.
Diese Rückläufer passieren beispielsweise dann, wenn das Konto nicht gedeckt ist und dann zum Beispiel die Stadtwerke ihre monatliche Abbuchung tätigen - warum es im 21.Jhd. der Bank technisch nicht möglichist, die Transaktion gar nicht erst ausführen zu lassen, ist mir rätselhaft...
Wie auch immer - nehmen wir jetzt mal an, die Bank erfragt sich das Geld einfach beim Einziehenden und nehmen wir weiter an, der Einziehende schlägt die Gebühren dann einfach seinem Kunden wieder auf die Rechnung und da er vom Kunden ja eh ne Einzugsermächtigung hat, nimmt er sich die Gebühren einfach beim nächsten Mal mit... ist das alles noch rechtlich einwandfrei??
Interessieren würde mich:
- Ist das Umschlagen der Gebühren auf den Kunden an sich überhaupt rechtens?
- Ist das Abbuchen der fraglichen Gebühren überhaupt durch die Einzugsermächtigung gedeckt? (Dazu müsste man natürlich die unterschriebenen Ermächtigung im Einzelfall testen, aber vielleicht enthalten sie ja Standardklauseln, die solche Fälle zu Gunsten des Einziehenden mit abdecken)
- Wenn man nun die fragliche Abbuchung abermals rückgängig macht, weil man eben der Meinung ist, dass man die Gebüren nicht zu zahlen hat oder aber zumindest vorher gefragt werden sollte: Dem Einziehenden entstehen dann wieder Kosten durch die erneute Rückbuchung ... Wenn der Einziehende dann aber auf seinen Standpunkt beharrt, zieht er sich diese Gebühren auch noch mit der nächsten Abbuchung wieder ein .. und es geht immer so weiter...
Weiß da jemand was zu... Im Urteil (hab den Link gerade nicht da) wird darauf hingewiesen, dass es nur um die Gebühren für den Bankkunden geht.. Aber mit dem Durchreichen der Gebühren wird das Urteil ja ad absurdum geführt...
Aber mit dem Durchreichen der Gebühren wird das Urteil ja ad absurdum geführt...
Danke & Grüße! Lars
Wird es nicht. Der Kunde soll nur davor geschützt werden für Kosten aufkommen zu müssen die er nicht zu verantworten hat. Wenn jemand ohne Wissen des Kunden eine Lastschrift einreicht welche mangels Deckung zurückgeht, soll nicht er sie Kosten dafür tragen da er dies nicht zu verantworten hat. Die Bank darf ihrem Kunden daher nicht die Gebühren in Rechnung stellen. Dem Lastschrifteinreicher darf sie sehr wohl die Kosten in Rechnung stellen. Dieser kann die ihm entstandenen Kosten auch als Schadenersatz vom Schuldner einfordern, soweit die Lastschrift berechtigt war. Der Kunde soll nur vor den Kosten einer unberechtigten Lastschrift und vor doppelter Inanspruchnahme durch Bank und Gläubiger geschützt werden, mehr aber auch nicht.
Banken dürfen beim Bankkunden seit einem kürzlich gesprochenen Musterurteil keine Gebühren mehr für Rückbuchungen von per Bankeinzugsverfahren eingezogenen Posten erheben.
Beim Zahlungspflichtigen = nein.
Beim Zahlungsempfänger = JA!
... warum es im 21.Jhd. der Bank technisch nicht möglichist, die Transaktion gar nicht erst ausführen zu lassen, ist mir rätselhaft...
Weil die Kontostände noch nicht im Internet veröffentlicht werden.
LarsMcLarson hat folgendes geschrieben::
- Ist das Umschlagen der Gebühren auf den Kunden an sich überhaupt rechtens?
- Ist das Abbuchen der fraglichen Gebühren überhaupt durch die Einzugsermächtigung gedeckt? Lars
zu beiden: Ja
LarsMcLarson hat folgendes geschrieben::
- Wenn man nun die fragliche Abbuchung abermals rückgängig macht, weil man eben der Meinung ist, dass man die Gebüren nicht zu zahlen hat oder aber zumindest vorher gefragt werden sollte: Dem Einziehenden entstehen dann wieder Kosten durch die erneute Rückbuchung ... Wenn der Einziehende dann aber auf seinen Standpunkt beharrt, zieht er sich diese Gebühren auch noch mit der nächsten Abbuchung wieder ein .. und es geht immer so weiter...
Dafür sind sie selbst verantwortlich, da sie auf ihrem falschen Standpunkt beharren. _________________ Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
Verfasst am: 13.06.05, 17:07 Titel: Danke für die Antworten
Danke für die Antworten, hat mir schon mal geholfen -
also sind Gebühren an den Einziehenden berechtigt und der kann sie wieder an den Kontoinhaber (seinen Kunden) durchreichen... hab ich mir fast gedacht. Was das "ad absurdum führen" angeht verstehe ich aber eins noch nicht: Nehmen wir an die Bank hat zuvor in solchen Fällen 3 Euro dem Einziehenen und 5 Euro dem Kontoinhaber berechnet. Nun würde sie wegen der veränderten Rechtslage (Gott beware) dem Einziehenden 8 Euro berechnen. Dann ist der Nutzen des Urteils aus der Sicht des Kontoinhabers gleich Null, denn er bleibt nach wie vor auf 8 Euro sitzen.
Was das "Der Kunde soll nur davor geschützt werden für Kosten aufkommen zu müssen die er nicht zu verantworten hat" angeht: Da geh ich nicht ganz konform... Ob Einzugsermächtigung oder Lastschrift an der Supermarktkasse in beiden Fällen unterschreibt der Kunde doch quasi, das das Konto gedeckt ist... Als Begründung warum dem Bankkunden keine Gebühren auferlegt werden dürfen wird vielmehr genannt, dass das Checken der Liquidität vor der Ausführung zum normalen Bankgeschäft gehören sollte.
Aber egal - in meinem speziellen Fall (und dafür möchte ich keine Rechtsberatung, denn das wäre ja nicht erlaubt) sind übrigens zwei monatliche Abschlagszahlungen ordentlich abgebucht worden und drei Tage später wieder rückgebucht worden. Warum? - Jemand hat mit meinen Kreditkartendaten 2000Euro ergaunert. Als die monatliche Kreditkartenabbuchung eintrudelte rutschte das Konto unter Dispo, die Bank bekam kalte Füße und buchte kurzerhand die Buchungen der letzen Tage wieder zurück - na klar - schließlich hat die Abbuchung der Kreditkarte ja Vorrang, ist ja das selbe Kreditinstitut... da ist es egal, ob die Stadtwerke vorher gebucht haben... ich denke mal in diesem Fall sollte ich mal mit der Bank reden und die arme Stadtwerke in Ruhe lassen... )
1000 Dank und Ciao! lars
p.s: Die 2000Euro hab ich ja wenigstens wieder - aber oft sind eseben die kleinen Schweinereien im Leben, die einen fuchsen...
So, damit kommen wir dem Problem näher. Wie immer wenn nur Teile des Sachverhaltes angegeben werden.
Die Bank hat die Lastschrift nach 3 Tagen platzen lassen. Was wurde denn als Grund von der Bank angegeben?
a) Mangels Deckung - geht nur immerhalb von 2 Tagen.
b) Widerspruch - kann nur der Kontoinhaber aussprechen
Um zu beurteilen ob die Bank korrekt gehandelt hat, sind folgende Infos notwendig
Vorlagedatum
Rückgabedatum
Rückgabegrund _________________ Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
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