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In meinem Mietvertrag wurde ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (mit 3 monatiger Kündigung).
Im gleichen § ist aber auch festgehalten, "die Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum 30.04.2009 auf Ihr Recht zur ordentlicher Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig"
Kann ich den Vertrag mit einer 3-monatiger Frist kündigen oder gilt der 30.04.2009?
Eine Mietvertrag mit Mindestlaufzeit. Dieses wurde vom BGH als rechtmässig empfunden und ist somit wirksam. Sprich es kann erst zum 30.04.2009 gekündigt werden. Unter Umständen kann es allerdings einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis gegen Nachmieterstellung geben. Das wär die einzige Möglichkeit neben der mit dem VM einen Mietaufhebungsvertrag zu schliessen.
Es kommt darauf an, wann der Mietvertrag geschlossen wurde.
Denn eine längere Bindung als 4 Jahre hält der BGH für unzulässig. Daher wäre der Kündigungsausschluss nur wirksam, wenn der Vertrag ab dem 1.5. oder später läuft...
In der Anlage zum Mietvertrag habe ich noch folgende Formulierung stehen:
"Falls der Mieter eine vorzeitige Vertragsauflösung wünscht, zahlt der Mieter einen Auwendungsersatz für den erhöhten Verwaltungs- und Vermietungsaufwand in Höhe von einer Monatsmiete kalt an den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt diese in Abzug von der Mietkaution zu bringen. Diese Formularklausel wird dann Gegenstand in einem auf Wunsch des Mieters abzuschließenden Mietaufhebungsvertrags"
Komm ich damit aus dem Vertrag?
Wie muß dieser Mietaufhebungsvertrag aussehen?
Kann der Vermiter noch eventuell einen Nachmieter von mir fordern? Im Vertrag finde ich keinen Hinweis.
Es kommt darauf an, wann der Mietvertrag geschlossen wurde.
Denn eine längere Bindung als 4 Jahre hält der BGH für unzulässig. Daher wäre der Kündigungsausschluss nur wirksam, wenn der Vertrag ab dem 1.5. oder später läuft...
Das widerspricht allerdings meinem Kenntnisstand. Es gibt eine Entscheidung zu einer Mindestlaufzeit von 60 Monaten = 5 Jahren (BGH VIII ZR 81/03 vom 22.12.2003). Wenn ich mich recht erinnere, war dies die erste Entscheidung zu diesem Thema.
Nur in Verbindung mit einer Staffelmietvereinbarung ist der Kündigungsausschluss auf max. 4 Jahre begrenzt.
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